Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0011

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Trifft die Eisenbahnbehörde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030011.L01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030011_20210630L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0011

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030011.L02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030011_20210630L02

Entscheidungstext Ra 2021/03/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0011

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Dezember 2020, Zlen. LVwG-AV-1012/001-2019, LVwG-AV-1013/001-2019, LVwG-AV-1014/001-2019, LVwG-AV-1015/001-2019, LVwG-AV-1016/001-2019, LVwG-AV-1017/001-2019, LVwG-AV-1018/001-2019, betreffend Kosten für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich (Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung) in St. Pölten, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die revisionswerbende Partei ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Floridsdorf - Unter Retzbach Staatsgrenze. Diese Eisenbahnstrecke wird an sieben - im angefochtenen Erkenntnis näher umschriebenen - Stellen von Landesstraßen des Landes Niederösterreich gekreuzt.
2
Für diese Eisenbahnkreuzungen bestanden bereits Sicherungsanlagen nach der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, ehe mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13., 28. und 30. April 2015 neue Sicherungsanordnungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG (in Verbindung mit der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV) getroffen wurden.
3
In weiterer Folge brachte die nunmehrige revisionswerbende Partei Anträge auf Regelung der Kostentragung zwischen ihr und dem Land Niederösterreich als Träger der Straßenbaulast ein.
4
Diese Anträge wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (VwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeverfahren - in Abänderung der darüber ergangenen Entscheidungen der Landeshauptfrau von Niederösterreich - als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5
Begründend führte es im Wesentlichen aus, mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13., 28. und 30. April 2015 sei jeweils eine Sicherung durch Schrankenanlagen mit Lichtzeichen - mit nur einzelnen technischen Anpassungen - festgelegt worden, wodurch aber keine Änderung in der Art der Sicherung erfolgt und letztlich eine Beibehaltung der schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht worden sei. Es lägen somit Fälle vor, in denen jeweils die bestehende Sicherung der Eisenbahnkreuzungen im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte. Bei dieser Ausgangslage würde die neue Entscheidung über die Kostentragung die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung oder die Rechtswirkungen einer früheren Kostenregelung unterlaufen. Eine neue Kostenregelung bzw. -entscheidung dürfe nicht getroffen werden. Die Anträge sei deshalb unzulässig.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, den gegenständlichen Sicherungsanlagen sei gemein, dass die neuen Sicherungsbescheide nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 erlassen worden seien, dass in ihnen keine Anpassung der bestehenden Sicherungsanlagen gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV angeordnet worden sei, dass eine Vereinbarung über die Kostentragung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder eine rechtskräftig bindende Kostenentscheidung jeweils nicht bestanden habe, und dass die technische Nutzungsdauer der vorhandenen Sicherungsanlagen jeweils noch nicht zur Gänze abgelaufen gewesen sei. Auf dieser Grundlage werfe der Revisionsfall die bislang ungeklärte Rechtsfrage auf, ob eine (neue) Kostenregelung getroffen werden könne bzw. wann davon ausgegangen werden dürfe, dass die bestehende Sicherung - wie das VwG argumentiere - im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden könne.
7
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich als belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8
Die Revision ist zulässig und begründet.
9
Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen gleichen jenen, die der Verwaltungsgerichtshof - soweit erforderlich - mit Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, entschieden hat. Insoweit trifft zwar das Revisionsvorbringen nicht zu, dass - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Revision - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Das VwG ist jedoch von der im Folgenden näher dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, weshalb die Revision zulässig und auch begründet ist.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG getroffen werden kann. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage - wie unstrittig in den vorliegenden Fällen - noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG neu zu regeln. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
11
Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass die (rechtskräftigen) Sicherungsbescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13., 28. und 30. April 2015 keine Bezugnahme auf die Möglichkeit zur Beibehaltung der bestehenden Anlagen gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV enthielten. Davon ging auch das VwG nicht aus. Es begründete seine Rechtsansicht, eine Neuregelung der Kostentragung sei unzulässig, lediglich damit, dass keine neue Sicherungsart angeordnet worden sei. Darauf kommt es nach dem zuvor Gesagten aber nicht an.
12
Wenn das VwG ausführte, es sei dadurch „letztlich eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung der schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht“ worden, lässt sich allein daraus nicht erkennen, dass die Sicherungsbescheide mit der erforderlichen Bestimmtheit eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV festgelegt hätten.
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
14
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030011.L00

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2021030011_20210630L00