Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0028

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/1394 E 10. April 2008 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1408).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010028.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010028_20220406L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0028

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §64a Abs18
VwRallg

Rechtssatz

Die Definition des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 gilt auf Grund des Verweises auf die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG 1985 in Paragraph 64 a, Absatz 18, erster Halbsatz leg.cit. auch für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige iSd Übergangsbestimmung. Der Rechtsansicht, die Definition des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 sei nur für jene Fälle der beantragten Verleihung der Staatsbürgerschaft, die das Erfordernis eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Dauer von zehn Jahren iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 voraussetzen, maßgeblich, steht bereits der eindeutige Wortlaut des Paragraph 64 a, Absatz 18, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG 1985 entgegen. Dem widerspricht auch nicht der Gesetzeszweck der Übergangsbestimmung, "einige wenige Härtefälle" zu sanieren vergleiche ErläutRV 2303 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010028.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010028_20220406L02

Rechtssatz für Ra 2021/01/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0028

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010028.L03

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010028_20220406L03

Entscheidungstext Ra 2021/01/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0028

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §64a Abs18
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der K R in römisch eins, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. März 2020, Zl. VGW-152/044/7951/2019-28, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) fest, dass die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch ihre Anzeige vom 16. April 2014 (nach Paragraph 64 a, Absatz 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [StbG]) erworben habe.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nachfolgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:

Die Revisionswerberin sei am 28. Dezember 1973 als eheliches Kind einer österreichischen Staatsbürgerin und eines US-amerikanischen Staatangehörigen geboren worden. Sie sei am 1. September 1983 ledig und zu keinem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin gewesen.

Die Revisionswerberin habe seit August 1998 ihren Wohnsitz in Chile. Für die Berechnung des Lebensunterhaltes habe sie die Monate April bis Dezember 2008, Jänner 2011 bis September 2012 sowie Oktober 2013 bis März 2014 geltend gemacht. Von 2008 bis Oktober 2012 habe sie alleine gewohnt. Seit Oktober 2012 lebe sie mit ihrem Lebensgefährten „in Hausgemeinschaft“ ohne wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen, seit Juli 2013 überdies mit ihrem gemeinsamen Sohn, für den sie 2013 und 2014 unterhaltspflichtig gewesen sei. In diesen Zeiträumen habe die Revisionswerberin gegenüber ihren Eltern keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gehabt.

In den „relevanten bzw. geltend gemachten 36 Monaten vor Anzeige der Staatsbürgerschaft“ habe sie eigene Einkünfte iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG in näher bezeichneter Höhe nachgewiesen. Überdies habe die Revisionswerberin in diesem Zeitraum von ihren Eltern ohne gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch darauf Zuwendungen in näher bezeichneter Höhe erhalten. Dem seien regelmäßige Ausgaben in näher bezeichneter Höhe gegenübergestanden. In diesem Zeitraum habe weder die Revisionswerberin noch eine mit ihr „in Hausgemeinschaft“ lebende Person Sozialhilfeleistungen bezogen.

3
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, erster Satz StbG setze der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, „der Republik als getreue Staatsbürgerin angehören zu wollen“, unter anderem voraus, dass deren Lebensunterhalt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hinreichend gesichert sei.

Diese Voraussetzung erfülle die Revisionswerberin nicht, weil die Summe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG der vorliegend maßgeblichen 36 Monate vor dem Zeitpunkt der Anzeige - mangels wechselseitiger Unterhaltsberechtigungen bzw. -verpflichtungen zwischen der Revisionswerberin und ihrem Lebensgefährten jeweils der Einzelpersonenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG - höher gewesen sei als die Summe der in den geltend gemachten Monaten zu berücksichtigenden Einkünfte. Die Zahlungen der Eltern an die Revisionswerberin seien freiwillig erfolgt, ohne dass die Revisionswerberin einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch darauf gehabt habe. Diese Zahlungen seien daher nicht zu berücksichtigen.

Dass die Revisionswerberin in ihrem frei gewählten Aufenthaltsstaat mit einem - im Vergleich zu Österreich - niedrigeren Lohnniveau konfrontiert sei, stelle keine - in der Person der Revisionswerberin gelegene dauerhafte - besonders berücksichtigungswürdige Situation im Sinne des eng auszulegenden Paragraph 10, Absatz eins b, StbG dar, weil weder der Grund noch die Nachweisbarkeit des Grundes mit einer Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit iS dieser Ausnahmebestimmung vergleichbar sei.

Die Voraussetzungen des Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG lägen bei der Revisionswerberin somit nicht zur Gänze vor.

4
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 21. September 2020, E 1358/2020-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG), sowie des Benachteiligungsverbotes gemäß Artikel 14, EMRK durch Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die Voraussetzungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft insbesondere im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG richtig beurteilt und in diesem Zusammenhang das Einkommen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 10, Absatz 5, StbG richtig ermittelt hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der mit den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1983 und 1985 geschaffenen Übergangsbestimmungen (VfSlg. 19.745 aus 2013,, 19.746 aus 2013,), die der Bestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG im Wesentlichen entsprechen vergleiche , VfSlg. 20.145 aus 2017,), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

6
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung dazu, ob im Anwendungsbereich des Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG so auszulegen sei, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG zur Konkretisierung des Erfordernisses der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes heranzuziehen sei. Eine solche Auslegung unter Bedachtnahme auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG durch das Verwaltungsgericht führe vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG, und zwar der Sanierung von Härtefällen, zu „einem unsachlichen Ergebnis und damit zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit“.

Abgesehen davon sei der Umstand, dass die Revisionswerberin ihr Einkommen im maßgeblichen Zeitraum in einem Land mit „eklatant unterschiedlichen“ Einkommensverhältnissen zu Österreich erwirtschaftet habe, von der Revisionswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Teilsatz StbG nicht zu vertreten.

Schließlich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob auch im Fall einer Anzeige nach Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u.a., C-221/17, vorzunehmen sei. Der Regelungszweck, eine gleichheitswidrige Rechtslage zu sanieren und jenen Zustand herbeizuführen, der der Revisionswerberin bereits durch Geburt zugestanden wäre, könne mit der Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichgesetzt werden.

11
Nach Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, erwerben vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8 leg. cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn 1. sie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, 2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und 3. die Mutter Staatsbürgerin ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (gemäß Paragraph 64 a, Absatz 20, StbG: 1. August 2013) schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde.
12
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
13
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
14
Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist demnach unter anderem gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG, dass der Lebensunterhalt der Revisionswerberin hinreichend gesichert ist oder sie ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
15
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und den dazu vorliegenden Materialien Regierungsvorlage 1189, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4, , 6) hat Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß „demonstrativen Charakter“, sondern ist damit eine „Definition“ der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden vergleiche , VwGH 10.4.2008, 2007/01/1394; zuletzt 30.4.2018, Ro 2017/01/0003, Ra 2017/01/0065, Rn. 23). Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben vergleiche , etwa VwGH 26.4.2010, 2007/01/0864; wiederum 2007/01/1394).
16
Die Definition des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts in Paragraph 10, Absatz 5, StbG gilt auf Grund des Verweises auf die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8 StbG in Paragraph 64 a, Absatz 18, erster Halbsatz leg.cit. auch für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige iSd Übergangsbestimmung. Der im Zulässigkeitsvorbringen vertretenen Rechtsansicht, die Definition des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts in Paragraph 10, Absatz 5, StbG sei nur für jene Fälle der beantragten Verleihung der Staatsbürgerschaft, die das Erfordernis eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Dauer von zehn Jahren iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG voraussetzen, maßgeblich, steht bereits der eindeutige Wortlaut des Paragraph 64 a, Absatz 18, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG entgegen. Dem widerspricht auch nicht der Gesetzeszweck der Übergangsbestimmung, „einige wenige Härtefälle“ zu sanieren vergleiche , ErläutRV 2303 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13, ).
17
Angesichts der klaren Rechtslage ist das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/01/0098, mwN).
18
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
19
Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche , Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel [2014] 13 FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche , bereits zu Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG, VwGH, 27.9.2021, Ra 2019/01/0356, Rn. 16, mwN).
20
Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung stellt der iZm einer Anzeige nach Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG maßgebliche Umstand, dass die Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum ihr Einkommen in einem Land mit eklatant unterschiedlichen Einkommensverhältnissen zu Österreich erwirtschaftet habe, keinen Grund iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG dar.
21
Da mit der bekämpften Entscheidung nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft (auch nicht vorgelagert durch Aufgabe) verbunden ist, war entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen vom Verwaltungsgericht unionsrechtlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen vergleiche , zur verpflichtenden Prüfung der Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus für den Betroffenen EuGH 2.3.2010, C-135/08, Rottmann; 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.; 18.1.2022, C-118/20, JY).
22
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. April 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010028.L00

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2021010028_20220406L00