Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0028

Rechtssatz

Die Definition des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 gilt auf Grund des Verweises auf die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG 1985 in Paragraph 64 a, Absatz 18, erster Halbsatz leg.cit. auch für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige iSd Übergangsbestimmung. Der Rechtsansicht, die Definition des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 sei nur für jene Fälle der beantragten Verleihung der Staatsbürgerschaft, die das Erfordernis eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Dauer von zehn Jahren iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 voraussetzen, maßgeblich, steht bereits der eindeutige Wortlaut des Paragraph 64 a, Absatz 18, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG 1985 entgegen. Dem widerspricht auch nicht der Gesetzeszweck der Übergangsbestimmung, "einige wenige Härtefälle" zu sanieren vergleiche ErläutRV 2303 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010028.L02