Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0196

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0196

Entscheidungsdatum

01.10.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0239 B 20. August 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mit näheren Ausführungen zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative). Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre, wonach dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest in Mazar-e Sharif, das auch nach dem Vorbringen der Revision nicht von einer Ausgangssperre betroffen ist, zumutbar ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0176; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils unter Bezugnahme auf den in der Revision zitierten Bericht von Friederike Stahlmann vom 27. März 2020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190196.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020190196_20201001L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0196

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0196

Entscheidungsdatum

01.10.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 4 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des Paragraph 18, AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt. Davon zu unterscheiden sind jedoch zulässige allgemein gehaltene Auskünfte, die von den Asylbehörden im Wege österreichischer Vertretungsbehörden im Heimatland eines Asylwerbers eingeholt werden, zumal sie keine hoheitliche Tätigkeit im fremden Staat mit sich bringen. An solchen Erhebungen im Rahmen der Amtshilfe sind die Asylbehörden nicht gehindert (Hinweis E vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190196.L02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020190196_20201001L02

Entscheidungstext Ra 2020/19/0196

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0196

Entscheidungsdatum

01.10.2020

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §46
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des F A S, vertreten durch Mag. Daniel Sallrigler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 32, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2020, W104 2193450-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater gehe in gehobener Stellung einer Tätigkeit bei den afghanischen Sicherheitsbehörden nach. Er selbst sei daher in Gefahr gewesen, von den Feinden seines Vaters oder regierungsfeindlichen Gruppen entführt oder getötet zu werden.
2
Mit Bescheid vom 20. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das BVwG - soweit hier wesentlich - aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft. Insbesondere arbeite der Vater des Revisionswerbers nicht für die afghanischen Sicherheitsbehörden. Der Revisionswerber stamme aus Kabul und sei gesund und arbeitsfähig. Es stehe ihm - ausgehend von näher getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan - jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif offen.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das BVwG habe seine Verpflichtung zur Berücksichtigung aktueller Länderberichte verletzt. Mit der Covid-19-Pandemie habe es sich nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil Afghanistan von der Covid-19-Pandemie hart getroffen werde. In Herat und Kabul seien Ausgangssperren verhängt worden. Auch die afghanische Wirtschaft und der Gesundheitssektor seien „beeinträchtigt“.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar vergleiche , etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, mwN). Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 20.8.2020, Ra 2020/19/0239).
10
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche , etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen, wonach die afghanische Wirtschaft durch die Covid-19-Pandemie beeinträchtigt würde, nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre, wonach dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest in Mazar-e Sharif, das auch nach dem Vorbringen der Revision nicht von einer Ausgangssperre betroffen ist, zumutbar ist vergleiche , VwGH 20.8.2020, Ra 2020/19/0239, mwN).
11
Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, das BVwG habe seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verletzt. Insbesondere hätte es den dem Verfahren beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen auch mit einer „umfassenden Gutachtenserstellung samt Ermittlungen im Heimatland beauftragen müssen“. Daraus hätte sich die Richtigkeit der Angaben des Revisionswerbers ergeben. Auch zum Beruf des Vaters des Revisionswerbers hätten weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen.
12
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des Paragraph 18, AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt vergleiche , grundlegend zu Ermittlungen im Herkunftsstaat VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100; sowie VwGH 9.5.2018, Ra 2018/18/0212). Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt vergleiche , VwGH 25.2.2019, Ra 2019/19/0017, mwN). Die Revision vermag in diesem Sinn keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen.
13
Soweit die Revision weiters rügt, das BVwG hätte die beantragte Einvernahme eines Familienmitglieds des Revisionswerbers als Zeuge unterlassen, unterlässt sie es die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzustellen.
14
Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, das BVwG habe hinsichtlich der Rückkehrentscheidung die erforderliche Gesamtabwägung der in Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien nicht vorgenommen und bloß einzelne Umstände herausgegriffen.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192, mwN). Im vorliegenden Fall hat das BVwG die für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Mit ihrem bloß pauschalen Vorbringen vermag die Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelghaftigkeit dieser Erwägungen nicht aufzuzeigen.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190196.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWT_2020190196_20201001L00