Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0053

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0053

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Rechtssatz

Soweit die Revision die Frage aufwirft, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass die Konversion des Revisionswerbers durch eine anerkannte Religionsgemeinschaft - etwa auch durch die Verleihung bzw. Anerkennung von Sakramenten - bestätigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bzw. die Prüfung einer Scheinkonversion der Beweiswürdigung des BVwG unterliegt, bei der das BVwG im Zuge einer Gesamtbetrachtung nach Durchführung von Erhebungen alle relevanten Umstände des Einzelfalls bzw. vorgelegte Beweismittel, wozu insbesondere auch Bestätigungen von Religionsgemeinschaften gehören können, zu berücksichtigen hat. Es ist nicht zu sehen, dass das BVwG dabei an die Erwägungen oder das Verhalten Dritter - so insbesondere auch einer Religionsgemeinschaft - gebunden wäre vergleiche in diesem Sinn VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190053.L01

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2020190053_20200305L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0053

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0053

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0076 B 20. Juni 2017 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN). Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190053.L02

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2020190053_20200305L02

Entscheidungstext Ra 2020/19/0053

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0053

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A R, vertreten durch MMag.a Marion Battisti, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2019, W204 2194793-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei in Afghanistan zum Christentum konvertiert und getauft worden. Seine Konversion sei bekannt geworden, weshalb er geflüchtet sei. In Österreich habe er sich einer evangelischen Pfarrgemeinde angeschlossen. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. April 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Das BVwG führte mit näherer Begründung aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat getauft worden sei bzw. er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei.

5 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 3860/2019-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das BVwG habe seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es den Revisionswerber in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht konkret zu seiner Glaubensüberzeugung befragt habe. Auch habe das BVwG sich nicht mit vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden, nämlich einer Bestätigung über den Besuch eines Glaubenskurses und einem Konfirmationsschein, befasst. Es fehle auch Rechtsprechung dazu, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass ein Glaubenswechsel durch eine anerkannte Religionsgemeinschaft durch die Verleihung von Sakramenten "gemäß deren kircheninternen Vorgaben bezeugt" worden sei. Bei der Verhandlung des BVwG sei eine Vertrauensperson des Revisionswerbers anwesend gewesen, die der evangelischen Pfarrgemeinde angehöre, die auch der Revisionswerber besuche. Diese Person sowie die Pfarrerin dieser Gemeinde hätte das BVwG von Amts wegen als Zeuginnen zur Konversion des Revisionswerbers einvernehmen müssen.

10 Nach der - auch in der Revision zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche , VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0517, mwN). 11 Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Entgegen deren Ausführungen hat das BVwG sich aufgrund der Befragung des Revisionswerbers mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich sowie damit beschäftigt, ob er sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat. Auch die vorgelegten Urkunden hat das BVwG in seine beweiswürdigenden Erwägungen zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts miteinbezogen und diese als Beleg dafür gewertet, dass der Revisionswerber einen Glaubenskurs und Gottesdienste besucht und an der Zeremonie der Konfirmation teilgenommen habe. 12 Soweit die Revision die Frage aufwirft, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass die Konversion des Revisionswerbers durch eine anerkannte Religionsgemeinschaft - etwa auch durch die Verleihung bzw. Anerkennung von Sakramenten - bestätigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bzw. die Prüfung einer Scheinkonversion im Sinn der bereits dargestellten Rechtsprechung (Rn. 10) der Beweiswürdigung des BVwG unterliegt, bei der das BVwG im Zuge einer Gesamtbetrachtung nach Durchführung von Erhebungen alle relevanten Umstände des Einzelfalls bzw. vorgelegte Beweismittel, wozu insbesondere auch Bestätigungen von Religionsgemeinschaften gehören können, zu berücksichtigen hat. Es ist nicht zu sehen, dass das BVwG dabei an die Erwägungen oder das Verhalten Dritter - so insbesondere auch einer Religionsgemeinschaft - gebunden wäre vergleiche , in diesem Sinn VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538).

13 Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend ist, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche , VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0453, mwN).

14 Im vorliegenden Fall erachtete das BVwG eine Konversion des Revisionswerbers aus innerer Überzeugung - insbesondere in Hinblick auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben - nicht als glaubhaft. Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung des BVwG legt die Revision nicht dar vergleiche , zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0394, mwN).

15 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2019/19/0017). Fallbezogen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des BVwG, wonach eine Einvernahme weiterer Zeugen von Amts wegen nicht erforderlich gewesen sei, unvertretbar gewesen wäre.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190053.L00

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2020190053_20200305L00