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Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Somalias, stammt aus Mogadischu und gehört dem Clan der Hawiye an. Er stellte am 24. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm eine Verfolgung durch die Al Shabaab drohe.
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Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung- mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung- mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Begründung bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das BVwG zusammengefasst aus, dass es dem Revisionswerber aus näher genannten Gründen nicht gelungen sei, eine konkrete Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft darzulegen. Hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes legte das BVwG dar, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Revisionswerber, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung als Schneider verfüge, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Mogadischu trotz eingeschränkter Möglichkeiten der Verwirklichung sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sowie der Verschärfung der Situation durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Betreffend die Rückkehrentscheidung erwog das BVwG, dass fallbezogen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche - ausschließlich in Bezug auf die Nichtgewährung subsidiären Schutzes - zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe seinem Erkenntnis nicht ausreichend aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt und sein Erkenntnis mit einem Begründungsmangel behaftet, weil es eine nach der mündlichen Verhandlung eingebrachte Stellungnahme des Revisionswerbers über die Versorgungs- und Ernährungssituation in Somalia begründungslos übergangen habe.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bemängelt einerseits die Aktualität der vom BVwG eingeholten Länderberichte und macht andererseits - zu Recht - geltend, dass sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit der Stellungnahme des Revisionswerbers, die auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung aus August 2020 zur Versorgungslage in Somalia verwiesen habe, nicht beschäftigt hat. Diese Begründungs- und Feststellungsmängel könnten aber nur dann zur Zulässigkeit und Berechtigung der Revision führen, wenn ihre Vermeidung ein anderes Verfahrensergebnis erbracht haben könnte. Dies aufzuzeigen ist nach der ständigen Rechtsprechung Aufgabe der Revision (vgl. dazu etwa VwGH 22.5.2020, Ra 2020/18/0153, mwN).Die Revision bemängelt einerseits die Aktualität der vom BVwG eingeholten Länderberichte und macht andererseits - zu Recht - geltend, dass sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit der Stellungnahme des Revisionswerbers, die auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung aus August 2020 zur Versorgungslage in Somalia verwiesen habe, nicht beschäftigt hat. Diese Begründungs- und Feststellungsmängel könnten aber nur dann zur Zulässigkeit und Berechtigung der Revision führen, wenn ihre Vermeidung ein anderes Verfahrensergebnis erbracht haben könnte. Dies aufzuzeigen ist nach der ständigen Rechtsprechung Aufgabe der Revision vergleiche , dazu etwa VwGH 22.5.2020, Ra 2020/18/0153, mwN).
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Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (vgl. VwGH 7.7.2020, Ra 2020/14/0236, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist vergleiche , VwGH 7.7.2020, Ra 2020/14/0236, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). 12
Das BVwG zog im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes Berichte zur Situation in Somalia - die jüngsten sind aus Mai 2020 - heran und setzte sich mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers auseinander. Wenn die Revision geltend macht, das BVwG gehe zu Unrecht von einer Unterstützungsmöglichkeit durch die Verwandten des Revisionswerbers aus dem an Somalia angrenzenden Ausland aus, übersieht sie, dass das BVwG neben diesem kritikwürdigen Argument auch ins Treffen führte, der aus Mogadischu stammende Revisionswerber sei jung und gesund, gehöre dem in Mogadischu herrschenden Mehrheitsclan der Hawiye an, verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung, habe bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Schneider in Mogadischu selbständig finanzieren können und könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Dagegen bringt die Revision nichts Stichhaltiges vor. Auch zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf, welche den Revisionswerber betreffenden individuellen Feststellungen zu seiner Person bei Berücksichtigung der - pauschal gehaltenen - Stellungnahme sowie unter Einbeziehung welcher Länderberichte konkret welche Feststellungen zur Versorgungslage in Mogadischu zu treffen gewesen wären. Damit fehlt es den behaupteten Verfahrensmängeln an Relevanz für den Verfahrensausgang.
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Soweit die Revision in ihrem Vorbringen mehrmals Ausführungen in Bezug auf die „Zumutbarkeit“ einer Rückkehr traf, ist daran zu erinnern, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht aber bei einer - hier gegenständlichen - Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prüfen ist (vgl. VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN).Soweit die Revision in ihrem Vorbringen mehrmals Ausführungen in Bezug auf die „Zumutbarkeit“ einer Rückkehr traf, ist daran zu erinnern, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht aber bei einer - hier gegenständlichen - Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prüfen ist vergleiche , VwGH 19.10.2020, Ra 2020/01/0362, mwN). 14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2021