1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Revisionswerberin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Offenen Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig, verhängte über sie gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 5.000,-- pro Glücksspielgerät (in Summe € 20.000,--) samt Ersatzfreiheitsstrafen, verpflichtete sie zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 4.000,-- und erklärte die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Revisionswerberin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Offenen Gesellschaft der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig, verhängte über sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 5.000,-- pro Glücksspielgerät (in Summe € 20.000,--) samt Ersatzfreiheitsstrafen, verpflichtete sie zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 4.000,-- und erklärte die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2. Gegen dieses Erkenntnis - die damit zudem ausgesprochene Einstellung des Strafverfahrens in Ansehung eines weiteren Glücksspielgeräts blieb unbekämpft - wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision.
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4. Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, so liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 16.12.2020, Ro 2019/17/0001, Rn. 17).4. Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, so liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 16.12.2020, Ro 2019/17/0001, Rn. 17).
5. Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist in Bezug auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff; VfGH 14.12.2022, G 259/2022, Pkt. III.4.4.; OGH RIS-Justiz RS0130636 [T7]).5. Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist in Bezug auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff; VfGH 14.12.2022, G 259 aus 2022,, Pkt. römisch drei.4.4.; OGH RIS-Justiz RS0130636 [T7]).
Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch Vornahme der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht insbesondere nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
6.1. Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Licht des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 24 ff; VfGH 12.6.2018, E 885/2018, Pkt. III.1.).6.1. Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Licht des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 24 ff; VfGH 12.6.2018, E 885 aus 2018,, Pkt. römisch drei.1.).
6.2. Anders als die Revisionswerberin vermeint, kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht im Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2019/17/0100, Rn. 12, mwN). Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.6.2. Anders als die Revisionswerberin vermeint, kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht im Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2019/17/0100, Rn. 12, mwN). Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.
7. Wenn zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Beweisanträgen abgewichen und habe keine Feststellungen zur Beurteilung der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG getroffen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht näher dargelegt wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch dahingehende Ausführungen getätigt.
8. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C-64/18 u.a., und es fehle diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wird ebenso keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG und für die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 GRC) vereinbar (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110, Pkt. 2.4., mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG und für die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, GRC) vereinbar vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110, Pkt. 2.4., mwN).
Dass im Revisionsfall außerordentliche Umstände vorgelegen seien, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu sehen.
9. Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.9. Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2023