Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0167

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollRDG 1994 §71a
ZollRDG 1994 §83

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der von einem nach Paragraph 71 a, ZollR-DG herangezogenen Gesamtschuldner dagegen eingewandte Vertrauensschutz oder dessen Gutgläubigkeit im Erlass- oder Erstattungsverfahren nach Paragraph 83, ZollR-DG zu prüfen ist vergleiche etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0052, und VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160167.L01

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020160167_20210212L01

Rechtssatz für Ra 2020/16/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0167

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

E3R E02202000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
35/02 Zollgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZollRDG 1994 §83
31992R2913 ZK 1992 Art239
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Paragraph 83, ZollR-DG erläutert den in Artikel 239, ZK enthaltenen unbestimmten Gesetzesbegriff des "besonderen Falles" für den Bereich der sonstigen Eingangsabgaben näher. Der Vertrauensschutz einer Person, welche die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet hat und alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Handeln nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, ist als Kriterium zu sehen, das im Verfahren über einen Erlass oder eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Paragraph 83, ZollR-DG maßgeblich ist und als Richtschnur dient, ob sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist und ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037). Nach den Vorgaben dieser Rechtsprechung hat das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall seine Entscheidung begründet, wonach eine Unbilligkeit nach Lage der Sache vorliege. Das Ergebnis einer im Einklang mit dieser Rechtsprechung erfolgten Prüfung geht in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und wirft im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160167.L02

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020160167_20210212L02

Entscheidungstext Ra 2020/16/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0167

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

E3R E02202000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
35/02 Zollgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZollRDG 1994 §71a
ZollRDG 1994 §83
31992R2913 ZK 1992 Art239
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die vom damaligen Zollamt Feldkirch Wolfurt eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. September 2020, Zl. RV/5200113/2013, betreffend Erlass/Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer (mitbeteiligte Partei: V GmbH in W, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 15. Februar 2013 teilte das damalige Zollamt Feldkirch Wolfurt der mitbeteiligten Gesellschaft mbH (Mitbeteiligten) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer in näher angeführter Höhe mit und setzte eine Abgabenerhöhung in näher angeführter Höhe fest. Die Mitbeteiligte habe als indirekte Vertreterin einer P SL, Spanien, zwischen 25. Oktober 2010 und 21. Jänner 2011 mit vier näher bezeichneten Zollanmeldungen Waren zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet und dabei - wie sich mittlerweile ergeben habe, zu Unrecht - die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für ein an die Einfuhr unmittelbar anschließendes innergemeinschaftliches Verbringen in Anspruch genommen.
2
Mit Schriftsatz vom 13. März 2013 stellte die Mitbeteiligte den Antrag auf „Erstattung/Erlass“ gemäß Artikel 239, ZK in Verbindung mit Paragraph 83, ZollR-DG u.a. dieser Beträge an Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung. Sie habe zusammengefasst alle Pflichten eingehalten, die ihr für die „Durchführung dieser Zollanmeldungen“ gesetzlich oblegen seien.
3
Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das damalige Zollamt Feldkirch Wolfurt diesen Antrag ab, wogegen die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 Berufung erhob, welche das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2013 abwies. Dagegen reichte die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 eine Beschwerde ein.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den bekämpften Bescheid des Zollamtes vom 22. März 2013, gab dem Antrag der Mitbeteiligten (vom 13. März 2013) auf „Erstattung/Erlass“ der mit dem erwähnten Bescheid vom 15. Februar 2013 „vorgeschriebenen Abgaben“ statt und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen begründete das Bundesfinanzgericht näher, weshalb seiner Ansicht nach die Mitbeteiligte in gutem Glauben gehandelt und alle ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen ergriffen habe, um sicher zu stellen, dass ihr Handeln nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (der P SL) führe.
6
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0059) sei dieses Kriterium im Verfahren über einen Erlass oder eine Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 239, ZK und Paragraph 83, ZollR-DG maßgeblich und die Richtschnur bei der Anwendung des Paragraph 83, ZollR-DG (Zitat VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037).
7
Die dagegen vom damaligen Zollamt Feldkirch Wolfurt erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Gemäß Artikel 239, Absatz eins, der im Revisionsfall noch maßgebenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) können Einfuhrabgaben - in anderen als den in den Artikel 236, 237, und 238 genannten (hier nicht interessierenden Fällen) - erstattet oder erlassen werden; diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt. Die Artikel 900, bis 903 der im Revisionsfall noch maßgebenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt , L 253 vom 11.10.1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) enthalten die Aufzählung von Fällen, in denen die Einfuhrabgaben nach Artikel 239, ZK erstattet oder erlassen werden.
11
Für alle anderen Fälle entscheidet nach Artikel 899, Absatz 2, ZK-DVO die Behörde - sofern nicht gemäß Artikel 905, ZK-DVO die Kommission zu befassen ist - von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
12
Paragraph 83, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in der im Revisionsfall noch maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, lautet:

„§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikel 239, ZK in Verbindung mit Artikel 899, Absatz 2, ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben.“

13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der von einem nach Paragraph 71 a, ZollR-DG herangezogenen Gesamtschuldner dagegen eingewandte Vertrauensschutz oder dessen Gutgläubigkeit im Erlass- oder Erstattungsverfahren nach Paragraph 83, ZollR-DG zu prüfen ist vergleiche , etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0052, und VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0059).
14
Paragraph 83, ZollR-DG erläutert den in Artikel 239, ZK enthaltenen unbestimmten Gesetzesbegriff des „besonderen Falles“ für den Bereich der sonstigen Eingangsabgaben näher. Der Vertrauensschutz einer Person, welche die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet hat und alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Handeln nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, ist als Kriterium zu sehen, das im Verfahren über einen Erlass oder eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Paragraph 83, ZollR-DG maßgeblich ist und als Richtschnur dient, ob sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist und ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt vergleiche , VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037).
15
Nach den Vorgaben dieser Rechtsprechung hat das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall seine Entscheidung begründet, wonach eine Unbilligkeit nach Lage der Sache vorliege. Das Ergebnis einer im Einklang mit dieser Rechtsprechung erfolgten Prüfung geht in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und wirft im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
16
Das revisionswerbende Zollamt wirft in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision dem Bundesfinanzgericht zunächst vor, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0048) abzuweichen. Das zitierte Erkenntnis betraf allerdings die Erstattung nach Artikel 239, ZK einer nach Artikel 202, ZK entstandenen Zollschuld und ist für die Fragen zu Paragraph 83, ZollR-DG nicht einschlägig.
17
Weiters sieht das revisionswerbende Zollamt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich, weil er einerseits ausspreche, dass der Vertrauensschutz am Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-499/10, Vlaamse Oliemaatschappij, zu messen sei (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037, und VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0060), andererseits ausgesprochen habe, dass dieses Urteil zu einer anderen Rechtsgrundlage der Mehrwertsteuer-Richtlinie des Rates ergangen sei (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0059). Dazu ist klarzustellen, dass die getroffene Aussage zu jenem Urteil in VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0059, zur Frage der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld eines indirekten Vertreters nach Paragraph 71 a, ZollR-DG in der damals maßgeblichen Fassung getroffen wurde und dass die in jenem Urteil des EuGH dargelegten Grundsätze eben nicht bei dieser Frage, sondern (erst) im Verfahren nach Paragraph 83, ZollR-DG in der hier und in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils maßgeblichen Fassung als Richtschnur dienen (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037). Die behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung liegt somit nicht vor.
18
Schließlich hegt das revisionswerbende Zollamt Zweifel, dass sich die vom Bundesfinanzgericht herangezogene, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2017, Ra 20/16/0037) zum Vertrauensschutz unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit nach Lage der Sache grundsätzlich und nicht etwa nur einzelfallbezogen „auf die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erstreckt, da der VwGH die Rechtsprechung des EuGH ungenau wiedergibt und der EuGH überdies in einem anderen Urteil ausgesprochen hat, dass Abgabenforderungen zum Wesen und Risiko ihrer Tätigkeit gehören.“ Der klare Wortlaut der oben wiedergegebenen Aussagen im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037, Rn 40) lässt keine Beschränkung auf den Einzelfall erkennen. Welches konkrete „andere“ Urteil des EuGH dem entgegenstünde legt das revisionswerbende Zollamt in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht dar.
19
Insgesamt werden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen.
20
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160167.L00

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2020160167_20210212L00