Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0108

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0148 E 1. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: von der Mitbeteiligten als Beschwerdeführerin) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die belangte Behörde im Verfahren des VwG) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080108.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080108_20211203L01

Rechtssatz für Ra 2020/08/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0108

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre die arbeitslose Person nicht verhalten gewesen, an der vom AMS veranstalteten Jobbörse teilzunehmen, wenn sie daran durch eine (akute) Erkrankung gehindert gewesen wäre, sodass diesfalls auf ihr Fernbleiben ein Verlust des Anspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 nicht gestützt werden könnte vergleiche idS VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080108.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080108_20211203L02

Entscheidungstext Ra 2020/08/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0108

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling in 2340 Mödling, Bachgasse 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2020, W141 2227993-1/4E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: C U in römisch fünf, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 sprach die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 23. August 2019 bis 3. Oktober 2019 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.
2
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2019 gab das AMS der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten keine Folge und führte begründend aus, die Mitbeteiligte habe die Annahme einer ihr zumutbaren vollversicherten Beschäftigung dadurch vereitelt, dass sie zu einer vom AMS veranstalteten Jobbörse am 22. August 2019 nicht erschienen sei. Die Mitbeteiligte habe sich für diesen Termin am selben Tag telefonisch entschuldigt und sich auf eine Erkrankung berufen, wobei in Folge auch eine ärztliche Bestätigung vorgelegt worden sei, in der eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. August 2019 bis 10. September 2019 (samt Ausgehzeiten) angegeben gewesen sei.
3
Auf telefonische Nachfrage des AMS habe die Ärztin - die im Rahmen einer Urlaubsvertretung die Mitbeteiligte krankgeschrieben hatte - angegeben, die Mitbeteiligte sei aufgrund ihres Zustandes und der Diagnose trotz der Krankschreibung in der Lage gewesen, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Da die Mitbeteiligte beim Kontrolltermin bei der regionalen Geschäftsstelle am 19. August 2019 angegeben habe, an der Jobbörse am 22. August 2019 aufgrund einer geplanten Reise nicht teilnehmen zu können, lasse sich in der Zusammenschau der Ereignisse der Rückschluss ziehen, die Mitbeteiligte habe sich „in den Krankenstand geflüchtet“, um an der Jobbörse nicht teilnehmen zu müssen, ohne Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG in Kauf nehmen zu müssen.
4
Die Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Ärztin als Zeugin.
5
Mit dem ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30. Dezember 2019 ersatzlos auf. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, das AMS habe der Mitbeteiligten eine Stelle (Teilzeitbeschäftigung im Einzelhandel) zugewiesen, wobei die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse am 22. August 2019 erfolgen hätte sollen. Die Mitbeteiligte habe sich am selben Tag beim AMS krank gemeldet und habe daher die Jobbörse nicht aufgesucht. Die dem AMS erteilte telefonische Auskunft der Ärztin, wonach die Mitbeteiligte trotz Krankschreibung ausreichend mobil gewesen sei, um einen Vorstellungstermin wahrzunehmen, ändere - ebenso wie die Festlegung von Ausgehzeiten - nichts an der festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Mitbeteiligten.
7
Die Mitbeteiligte sei daher - aufgrund ihrer festgestellten Arbeitsunfähigkeit - nicht verpflichtet gewesen, den Vorstellungstermin wahrzunehmen. Es lägen auch keine „konkreten Anhaltspunkte“ für die Annahme vor, dass die Mitbeteiligte die ärztliche Krankschreibung gefälscht habe oder dass diese inhaltlich unrichtig - also nur „zum Schein“ ausgestellt - gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des AMS könne dies auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Mitbeteiligte bereits beim Kontrolltermin am 19. August 2019 angegeben habe, aufgrund einer geplanten Reise nicht an der Jobbörse teilnehmen zu können.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des AMS.
9
Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von (näher genannter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
12
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
13
Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits - wie hier von der Mitbeteiligten als Beschwerdeführerin - ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien - somit vorliegend das AMS als belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche , VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN).
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/08/0043, 0071, mwN).
15
Im vorliegenden Fall liegen einander widersprechende prozessrelevante Behauptungen in diesem Sinn vor. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Mitbeteiligte nicht verhalten gewesen wäre, an der Jobbörse am 22. August 2019 teilzunehmen, wenn sie daran - wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - durch eine (akute) Erkrankung gehindert gewesen wäre, sodass diesfalls auf ihr Fernbleiben ein Verlust des Anspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht gestützt werden könnte vergleiche , idS VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189). Das AMS hat der Mitbeteiligten aber im Wesentlichen vorgeworfen, sich „in den Krankenstand geflüchtet“ zu haben, somit offenbar eine nicht vorliegende Erkrankung - allenfalls auch durch unrichtige Angaben gegenüber der behandelnden Ärztin - bewusst vorgeschoben zu haben, um dadurch zu verschleiern, dass ihrer Teilnahme an der Jobbörse tatsächlich kein Hindernis im Wege gestanden sei. Träfe dies zu, könnte eine Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegen vergleiche , VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine Verhandlung durchführen und seine Beweiswürdigung auf die Ergebnisse dieser Verhandlung gründen müssen.
16
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 3. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080108.L00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWT_2020080108_20211203L00