Verwaltungsgerichtshof
03.12.2021
Ra 2020/08/0108
Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre die arbeitslose Person nicht verhalten gewesen, an der vom AMS veranstalteten Jobbörse teilzunehmen, wenn sie daran durch eine (akute) Erkrankung gehindert gewesen wäre, sodass diesfalls auf ihr Fernbleiben ein Verlust des Anspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 nicht gestützt werden könnte vergleiche idS VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080108.L02