Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/15/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0059

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit dem Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befasst. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich der Angestellten zu richten vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150059.L01

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019150059_20190903L01

Entscheidungstext Ra 2019/15/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0059

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des R M in K, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26. Februar 2019, Zl. KLVwG- 2489/11/2018, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21. September 2018 wurde der Revisionswerber der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als Lokalverantwortlicher eines näher bezeichneten Lokals, als Angestellter einer näher bezeichneten Gesellschaft, den Kontrollorganen durch Nichtöffnen der Zugangstüre das Betretungsrecht zum Zweck der Kontrolle verweigert, im Zuge der weiteren Amtshandlung die geforderten Auskünfte nicht erteilt und jede Aussage verweigert sowie schlussendlich den Ort der Amtshandlung einfach verlassen habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zunächst geltend gemacht, dem Revisionswerber sei nicht vorgeworfen worden, als Bereithalter von Glücksspieleinrichtungen oder als deren Inhaber oder Veranstalter gegen Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen zu haben. Es sei ihm "bloß" sein Angestelltenverhältnis und die Eigenschaft als Lokalverantwortlicher zum Vorwurf gebracht worden.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit dem Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befasst. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich der Angestellten zu richten vergleiche , VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).

9 Den Darlegungen des Landesverwaltungsgerichts, nur der Revisionswerber sei im Lokal anwesend gewesen, diesem sei faktisch die Verfügungsgewalt über das Lokal und sohin auch über die darin aufgestellten Glücksspielgeräte zugekommen, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Damit kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht von einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers ausging. 10 Der Revisionswerber bringt außerdem vor, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Spruch des Straferkenntnisses und seiner Begründung, da ihm im Spruch eine Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, in der Begründung allerdings ein Verstoß nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes und drittes Tatbild GSpG vorgeworfen werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber auch in der Begründung des Straferkenntnisses vorgehalten wurde, er habe gegen eine Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen. Zudem wurde die vom Revisionswerber gerügte Formulierung des Straferkenntnisses nicht in das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts übernommen. 11 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150059.L00

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Dokumentnummer

JWT_2019150059_20190903L00