1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über sie gemäß § 52 Abs. 2 GSpG eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang zunächst vorbringt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, unterlässt sie es konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204). 5 Dem Zulässigkeitsvorbringen zu Verfahrens- und Begründungsmängeln ist zu erwidern, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005, 0006, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin die Relevanz der geltend gemachten Mängel im Sinn dieser Rechtsprechung jedoch nicht auf.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang zunächst vorbringt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, unterlässt sie es konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204). 5 Dem Zulässigkeitsvorbringen zu Verfahrens- und Begründungsmängeln ist zu erwidern, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005, 0006, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin die Relevanz der geltend gemachten Mängel im Sinn dieser Rechtsprechung jedoch nicht auf.
6 Das Landesverwaltungsgericht hat sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - zudem ausreichend mit der Funktionsweise der Apparate beschäftigt, entsprechende Feststellungen getroffen und diese darauf basierend rechtlich als Glücksspielgeräte qualifiziert. Bei der Frage, ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielablauf zu ziehen, handelt es sich jedoch um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064, mwN), wovon hier nicht gesprochen werden kann. 7 Zum Zulässigkeitsvorbringen betreffend einer Meldung der Geräte nach § 29 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgeräts nach landesgesetzlichen Vorschriften ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz mit diesem Gerät nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0041).6 Das Landesverwaltungsgericht hat sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - zudem ausreichend mit der Funktionsweise der Apparate beschäftigt, entsprechende Feststellungen getroffen und diese darauf basierend rechtlich als Glücksspielgeräte qualifiziert. Bei der Frage, ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielablauf zu ziehen, handelt es sich jedoch um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064, mwN), wovon hier nicht gesprochen werden kann. 7 Zum Zulässigkeitsvorbringen betreffend einer Meldung der Geräte nach Paragraph 29, Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgeräts nach landesgesetzlichen Vorschriften ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz mit diesem Gerät nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche , VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0041).
8 Soweit schließlich die Strafzumessung durch das Verwaltungsgericht thematisiert wird, ist der Revisionswerberin zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (siehe etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0035). Eine Ermessensüberschreitung wird angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung in der Revision nicht aufgezeigt. Da im Zulässigkeitsvorbringen auch sonst keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.8 Soweit schließlich die Strafzumessung durch das Verwaltungsgericht thematisiert wird, ist der Revisionswerberin zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (siehe etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0035). Eine Ermessensüberschreitung wird angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung in der Revision nicht aufgezeigt. Da im Zulässigkeitsvorbringen auch sonst keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019