1 Mit dem im zweiten Rechtsgang (siehe VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0181) ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG in vier Fällen für schuldig und verhängte über ihn vier Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.1 Mit dem im zweiten Rechtsgang (siehe VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0181) ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, VStG in vier Fällen für schuldig und verhängte über ihn vier Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen. 4 Soweit der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt zunächst meint, der Tatvorwurf sei ihm nicht in der richtigen Organfunktion gemacht worden, übersieht er, dass ihm das Landesverwaltungsgericht die Übertretung zutreffend in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer anlastete. Zudem zeigt das Zulässigkeitsvorbringen im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG nicht auf, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0194). Auch in der Einschränkung des Vorwurfs auf ein unternehmerisches Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen ist eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0177, zur Abgrenzung der Tatbestände des ersten und des dritten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG voneinander). Mit dem Vorbringen zur behaupteten Verfolgungsverjährung wird hier daher ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt (siehe dazu etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0026). 5 Das Vorbringen im Zusammenhang mit einer Meldung der Geräte nach § 29 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 zeigt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgeräts nach landesgesetzlichen Vorschriften ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz mit diesem noch nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0146), ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Revision auf.2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen. 4 Soweit der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt zunächst meint, der Tatvorwurf sei ihm nicht in der richtigen Organfunktion gemacht worden, übersieht er, dass ihm das Landesverwaltungsgericht die Übertretung zutreffend in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer anlastete. Zudem zeigt das Zulässigkeitsvorbringen im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht auf, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre vergleiche , VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0194). Auch in der Einschränkung des Vorwurfs auf ein unternehmerisches Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen ist eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0177, zur Abgrenzung der Tatbestände des ersten und des dritten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG voneinander). Mit dem Vorbringen zur behaupteten Verfolgungsverjährung wird hier daher ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt (siehe dazu etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0026). 5 Das Vorbringen im Zusammenhang mit einer Meldung der Geräte nach Paragraph 29, Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 zeigt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgeräts nach landesgesetzlichen Vorschriften ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz mit diesem noch nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0146), ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Revision auf.
6 Mit dem weiteren, Verfahrensmängel relevierenden Zulässigkeitsvorbringen wird die Relevanz der behaupteten Begründungsmängel nicht konkret aufgezeigt (siehe dazu etwa VwGH 1.3.2019, Ra 2018/17/0232, mwN).
7 Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz im Allgemeinen jedoch nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung oder die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, grob fehlerhaft und in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0160, mwN). Dies wird hier nicht aufgezeigt.7 Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz im Allgemeinen jedoch nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung oder die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, grob fehlerhaft und in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0160, mwN). Dies wird hier nicht aufgezeigt.
8 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision schließlich die Strafzumessung durch das Verwaltungsgericht thematisiert, ist zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0035). Soweit - wie hier - daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.8 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision schließlich die Strafzumessung durch das Verwaltungsgericht thematisiert, ist zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0035). Soweit - wie hier - daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.
9 Da das Zulässigkeitsvorbringen auch sonst keine Rechtsfrage aufwirft, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.9 Da das Zulässigkeitsvorbringen auch sonst keine Rechtsfrage aufwirft, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019