Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0182

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0182

Entscheidungsdatum

07.01.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Parteien haben kein subjektives Recht auf ein Vorgehen des VwG iSd. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 vergleiche zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 ua).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080182.L01

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2019080182_20200107L01

Entscheidungstext Ra 2019/08/0182

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0182

Entscheidungsdatum

07.01.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision des J S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brahmsplatz 7/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019, Zl. G305 2175817-1/27/E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 3. Z F, 4. B N, 5. D S, 6. G W, Adressen unbekannt, weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheids der belangten Behörde festgestellt, dass der Dritt- bis Sechstmitbeteiligte in näher genannten Zeiträumen zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 31. Dezember 2014 auf Grund ihrer Tätigkeit für den Revisionswerber der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und der Drittmitbeteiligte auf Grund einer weiteren in den genannten Zeitraum fallenden Tätigkeit für den Revisionswerber der Unfallversicherung unterlagen. Der Revisionswerber sei gemäß Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, und 2 ASVG verpflichtet, an Beiträgen und Zuschlägen nach jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie an Verzugszinsen € 166.106,55 nachzuentrichten. Der Revisionswerber betreibe Räumungen, Endreinigungen, den Ankauf und die Vermietung von Immobilien, die Errichtung, Vermietung und den Verkauf von Einfamilienhäusern. Er habe über diverse Baumaschinen verfügt und den Dritt-, Fünft- und Sechstmitbeteiligten als Bauhilfsarbeiter sowie den Viertmitbeteiligten als Vorarbeiter bzw. Polier bei der Errichtung von Einfamilienhäusern auf diversen Baustellen beschäftigt. Die Erwerbstätigen hätten sich allmorgendlich am Betriebsstandort des vom Revisionswerber betriebenen Unternehmens einzufinden und ihre Dienstleistungen von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, fallweise auch bis 15 oder 16 Uhr, zu einem Stundenlohn von € 8,-- bzw. € 16,-- zu erbringen gehabt. Sie hätten ihre Urlaube mit dem Revisionswerber abstimmen müssen. Der Revisionswerber habe sie bar bezahlt. Sie seien vom Revisionswerber tatsachenwidrig entweder nicht, nur als Teilzeitbeschäftigte oder von diversen, nicht operativ tätigen (Schein)Firmen als Dienstgeber zur Pflichtversicherung gemeldet worden. In den von den Meldungen durch die (Schein)Firmen umfassten Zeiträumen seien sie für den Revisionswerber tätig gewesen. Der Revisionswerber habe keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung vorlegen können und sei seiner Verpflichtung zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen iSd Paragraph 26, Absatz eins, AZG nicht nachgekommen. Es sei unter Heranziehung der vom Dritt- und vom Fünftmitbeteiligten geführten Arbeitszeitaufzeichnungen von Jänner bis September 2012, der niederschriftlichen Angaben vom 1. Februar 2014, der (unglaubwürdigen) Angaben des Viertmitbeteiligten und der Angaben des Sechstmitbeteiligten sowie weiterer Unterlagen von der Schätzung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch zu machen, woraus sich die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Beitragsgrundlagen ergeben würden. Im Jahr 2016 sei der Revisionswerber wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu einer bedingten Haftstrafe und zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt worden.
5
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht von den „Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH“ abgewichen sei, indem es „ein missliebiges Vehikel als nicht existent - eben als ‚Scheinfirma‘“ behandelt habe. Die betreffende GmbH sei aber sehr wohl existent.
7
Dem ist zu erwidern, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die rechtliche Existenz der zur Rede stehenden „Scheinfirmen“, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) deren Stellung als Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verneint hat.
8
Des Weiteren sieht der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dadurch aufgeworfen, dass das Bundesverwaltungsgericht Beweise falsch gewürdigt und einen beantragten Hilfsbeweis zur Beweiswürdigung (die Vernehmung „sämtlicher Finanzpolizisten“) nicht aufgenommen habe.
9
Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 2.5.2019, Ra 2019/08/0022). Davon kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die nachvollziehbaren diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Rede sein.
10
Entgegen der Auffassung der Revision wirft die Abstandnahme des Bundesverwaltungsgerichtes von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids und von einer Zurückverweisung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Parteien kein subjektives Recht auf ein entsprechendes Vorgehen des Verwaltungsgerichtes haben vergleiche , zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 ua).
11
Die Scheinunternehmen hatten im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Revision keine Parteistellung. Abgesehen davon, dass eine Relevanz dieses Vorbringens nicht ersichtlich ist, war Gegenstand des Verfahrens weder eine Pflichtversicherung von Dienstnehmern auf Grund einer Beschäftigung bei diesen Scheinunternehmen noch deren Beitragspflicht. Schließlich steht der Umstand, dass das Strafurteil nach den Behauptungen der Revision eine Verkürzung von Beiträgen „gegenüber der WGKK“ festgestellt habe, einer Zuständigkeit der belangten Behörde nicht entgegen.
12
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Jänner 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080182.L00

Im RIS seit

18.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2019080182_20200107L00