Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0059

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/20/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0036 E 17. Februar 2015 VwSlg 19037 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa die Erkenntnisse vom 3. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200059.L01

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018200059_20180529L01

Rechtssatz für Ra 2018/20/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0059

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/20/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0036 E 17. Februar 2015 VwSlg 19037 A/2015 RS 2 (hier: ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom 10. Juni 2008, 2007/02/0340).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200059.L02

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018200059_20180529L02

Rechtssatz für Ra 2018/20/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0059

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §9 Abs1 idF 2013/I/0033;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/20/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0036 E 17. Februar 2015 VwSlg 19037 A/2015 RS 4

Stammrechtssatz

Allein der Hinweis des - bei Erhebung der Beschwerde - unvertretenen Revisionswerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine "ausführliche Beschwerde" nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar (Hinweis E vom 21. Mai 2007, 2006/05/0160, wonach allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200059.L03

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018200059_20180529L03

Entscheidungstext Ra 2018/20/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0059

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §9 Abs1 idF 2013/I/0033;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/20/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des F A D (prot. zur hg. Zl. Ra 2018/20/0059), und 2. des A A D (prot. zur hg. Zl. Ra 2018/20/0060), beide in W, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2017, Zl. L504 2122576-1/9E und Zl. L504 2122574- 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom 2. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der staatenlosen Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte römisch eins), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch zwei) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3. Februar 2017 (Spruchpunkte römisch drei).

2 Gegen die Spruchpunkte römisch eins erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 Beschwerde. Die Revisionswerber beantragten die Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Abänderung der angefochtenen Spruchpunkte römisch eins dahingehend, dass den Revisionswerbern jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wurde wörtlich ausgeführt:

"Eine detaillierte Begründung wird in den nächsten Tagen in einer Beschwerdeergänzung nachgereicht."

3 Unterfertigt wurde die Beschwerde eigenhändig vom Erstrevisionswerber. Auf dem Briefkuvert befand sich ein Stempel der Diakonie Flüchtlingsdienst.

4 Erst mit dem von der ARGE Rechtsberatung am 10. Jänner 2017 eingebrachten und als "Beschwerdeergänzung" betitelten Schriftsatz wurde eine Begründung, warum das Ermittlungsverfahren als mangelhaft und die rechtliche Beurteilung als nicht richtig erachtet würden, nachgereicht. Überdies wurde der ursprünglich im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgezogen. Diesem Schriftsatz war eine auf die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung lautende Vollmacht, datiert mit 30. November 2016, angeschlossen.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 27. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG als unzulässig zurück. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6 Begründend stellte das BVwG fest, die Revisionswerber hätten innerhalb der Beschwerdefrist keine Begründung nachgereicht.

7 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, den Revisionswerbern sei für das Beschwerdeverfahren amtswegig die ARGE-Rechtsberatung, bestehend aus Diakonie und Volkshilfe, zugeteilt worden und es habe die Beschwerde offenkundig die Diakonie - das Kuvert, mit dem die Beschwerde eingebracht worden sei, trage den Stempel dieser NGO - verfasst. Es könne dieser als Rechtsberater im Asyl- und Fremdenrecht tätigen Organisation nicht unterstellt werden, dass sie fachlich nicht hinlänglich versiert sei. Somit scheide auch aus, dass die Beschwerde infolge Unkenntnis der Rechtslage oder eines Versehens derart inhaltsleer hinsichtlich der Begründung verfasst worden sei. So führe die Beschwerde ausdrücklich aus, dass eine detaillierte Begründung in den nächsten Tagen in einer Beschwerdeergänzung nachgereicht werde. Es sei zwar eine detaillierte Begründung der Beschwerde nachgereicht worden, allerdings erst fast ein Jahr später und damit jedenfalls nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist. Für das BVwG "liege es auf der Hand, dass die Unbegründetheit der Beschwerde vom 15.02.2016 bewusst (gewesen sei) und dadurch der rechtsmissbräuchliche Versuch unternommen (worden sei), die Rechtsmittelfrist nach eigenem Belieben (arg.: ,in den nächsten Tagen') unzulässig zu verlängern".

In vorliegendem Fall sei auch eine Verbesserung des Beschwerdeschriftsatzes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht möglich gewesen. Werde eine Beschwerde bewusst mangelhaft gestaltet, um auf dem Umweg eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, so sei die Beschwerde sofort zurückzuweisen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs diene Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen würden, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft seien. Habe hingegen die Partei den Mangel bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sei sofort zurückzuweisen (Hinweis auf VwGH 25.2.2005, 2004/05/0115).

8 In der dagegen erhobenen Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das BVwG habe keine nachvollziehbare Darstellung unternommen, worin es eine rechtsmissbräuchliche Absicht des Erstrevisionswerbers erkenne; vielmehr gehe das BVwG davon aus, die rechtsmissbräuchliche Absicht des Erstrevisionswerbers liege "auf der Hand", ohne eine weitergehende Begründung für diese Schlussfolgerung vorzunehmen. Selbst unter der Annahme, die Beschwerdegründe seien nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden, wäre das BVwG angehalten gewesen, einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen und habe die Beschwerde nicht ohne weiteres zurückweisen dürfen, weil keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Revisionswerber vorliegen.

9 Die Revision ist zulässig und begründet.

10 Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036, mwN).

12 Um im Sinn der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen vergleiche , VwGH 10.6.2008, 2007/02/0340).

13 Im vorliegenden Fall hat der Erstrevisionswerber - auch in Vertretung seines minderjährigen Sohnes (Zweitrevisionswerber) - den Beschwerdeschriftsatz vom 15. Februar 2016 eigenhändig unterfertigt. Eine Vertretungsvollmacht lautend auf die ARGE Rechtsberatung wurde gemäß der Aktenlage erst am 30. November 2016 erteilt. Unerheblich ist die Feststellung des BVwG, wonach den Revisionswerbern die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig beigegeben worden sei. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass das Kuvert, mit dem die Beschwerde postalisch eingebracht wurde, mit einem Stempel der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH versehen war.

14 Davon ausgehend sind die Ausführungen des BVwG, es "liege auf der Hand", dass die Revisionswerber die mangelhafte Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher Absicht ausgeführt hätten, unschlüssig. Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches im Fall der Revisionswerber wird vom BVwG im angefochtenen Beschluss nicht nachvollziehbar dargestellt, weil allein der Hinweis der - bei Erhebung der Beschwerde - unvertretenen Revisionswerber in ihrem Beschwerdeschriftsatz, eine "detaillierte Begründung" nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt vergleiche , nochmals VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036).

15 Auch aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens ist kein (sonstiger) Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Absicht der Revisionswerber zwecks "Verlängerung der Beschwerdefrist" zu erkennen.

16 Vielmehr ließ das BVwG die Beschwerde vom 15. Februar 2016 fast ein Jahr - bis zur Beschwerdeergänzung im Jänner 2017 - unbearbeitet und wies diese erst nach einer weiteren zehnmonatigen Untätigkeit mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde kam somit im vorliegenden Fall auch schon deswegen nicht in Betracht, weil das BVwG weder "unverzüglich" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen die Behebung des Mangels der Beschwerde veranlasste noch "sofort" die Beschwerde zurückwies.

17 Der angefochtene Beschluss war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Mai 2018

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200059.L00

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWT_2018200059_20180529L00