Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/18/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0122

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0123

Rechtssatz

Der als grundsätzlich formulierten Rechtsfrage hinsichtlich der Bedeutung des Vorliegens einer überlangen Verfahrensdauer für die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK käme lediglich dann Relevanz für den Verfahrensausgang zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten. Vor dem Hintergrund, dass den festgestellten familiären und privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien ohnedies nur ein geringes Gewicht beigemessen wurde, liegt lediglich eine theoretische Rechtsfrage, die keine Relevanz für den gegenständlichen Fall hat, vor (zu theoretischen Rechtsfragen vergleiche etwa VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180122.L01

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180122_20180321L01

Entscheidungstext Ra 2018/18/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0122

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision

1. des G K, und 2. der I L, beide in Z, beide vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2018, Zlen. W146 1255293- 4/11E (ad 1., prot. zu Ra 2018/18/0122) und W146 2108341-1/17E (ad 2., prot. zu Ra 2018/18/0123), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind georgische Staatsangehörige und Ehegatten. Nachdem zwei vorangegangene Anträge des Erstrevisionswerbers auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig negativ entschieden wurden, stellte dieser am 2. Juni 2014 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Zweitrevisionswerberin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 7. Juli 2014.

2 Mit Bescheiden vom 19. Mai 2015 (hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin) und vom 23. Mai 2016 (hinsichtlich des Erstrevisionswerbers im zweiten Rechtsgang) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel nach Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte es - zusammengefasst - aus, dem Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien komme keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es nicht gelungen sei, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Falle einer Rückkehr sei nicht davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden, zumal es sich um gesunde Personen mit Berufserfahrung und universitärer Ausbildung handle. Zur Rückkehrentscheidung führte es aus, dass hinsichtlich der revisionswerbenden Parteien aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Ehe zwar untereinander von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen sei, ein Eingriff in dieses jedoch nicht vorliege, weil die Rückkehrentscheidung beide Parteien gleichermaßen betreffe und darüber hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht worden seien. Auch liege keine fortgeschrittene, entscheidungserhebliche Integration der revisionswerbenden Parteien vor. Zwar hätten sie jeweils einen A1-Deutschkurs absolviert, verfügten jedoch über keine ausreichenden Deutschkenntnisse. Sie seien nicht selbsterhaltungsfähig, und es könne aus der Einstellungszusage eines Kfz-Unternehmens an den Erstrevisionswerber lediglich die noch ungewisse Möglichkeit des künftigen Eintretens einer wirtschaftlichen Integration abgeleitet werden. Somit liege auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der revisionswerbenden Parteien vor, und es würde das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ihre persönlichen Interessen überwiegen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeitsbegründung sich gegen die getroffene Rückkehrentscheidung wendet. Das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es nicht alle relevanten Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in seine Interessenabwägung miteinbezogen habe. Auch fehle in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bedeutung des Vorliegens einer überlangen Verfahrensdauer für die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN).

11 Das BVwG nahm im vorliegenden Fall eine ausreichende Beurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK vor und kam zu dem Schluss, dass trotz des Vorliegens allfälliger familiärer und privater Interessen der revisionswerbenden Parteien die öffentlichen Interessen an deren Ausreise überwiegen würden. Die Revision vermag mit ihrem pauschalen Vorbringen, wonach "mehrere (...) besonders zu berücksichtigende Umstände gänzlich unerwähnt" geblieben seien, nicht aufzuzeigen, dass diesbezüglich eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung vorläge und die vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK unvertretbar wäre.

12 Der als grundsätzlich formulierten Rechtsfrage hinsichtlich der Bedeutung des Vorliegens einer überlangen Verfahrensdauer für die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK käme lediglich dann Relevanz für den Verfahrensausgang zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten. Vor dem Hintergrund, dass den festgestellten familiären und privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien ohnedies nur ein geringes Gewicht beigemessen wurde, liegt lediglich eine theoretische Rechtsfrage, die keine Relevanz für den gegenständlichen Fall hat, vor (zu theoretischen Rechtsfragen vergleiche , etwa VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0019).

13 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180122.L00

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2018180122_20180321L00