1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 9. Mai 2017 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der sechsfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG mit fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie einer näher bezeichneten "Bon Box" schuldig erkannt und über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 7.000,-- Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen verpflichtet. 1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 9. Mai 2017 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der sechsfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG mit fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie einer näher bezeichneten "Bon Box" schuldig erkannt und über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 7.000,-- Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis bezüglich der "Bon Box" und eines anderen Gerätes behoben wurde. Hinsichtlich der übrigen Geräte wurde die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen, aber der Höhe nach insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 4.000,-- Euro (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) herabgesetzt wurden. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde verringere und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. 6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0096 bis 0097). 7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C- 685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0096 bis 0097).
8 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision auf § 14 Abs. 3 GSpG Bezug nimmt, aber sonst keine weiteren Ausführungen zu dieser Thematik vornimmt, genügt es, auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018 zu verweisen. 8 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision auf Paragraph 14, Absatz 3, GSpG Bezug nimmt, aber sonst keine weiteren Ausführungen zu dieser Thematik vornimmt, genügt es, auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018 zu verweisen.
9 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan. Dass die revisionswerbenden Parteien ihre Verteidigungsrechte nicht hätten wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0088). Der vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Strafrahmen ergibt sich im Übrigen aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. 9 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG Genüge getan. Dass die revisionswerbenden Parteien ihre Verteidigungsrechte nicht hätten wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar vergleiche , VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0088). Der vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Strafrahmen ergibt sich im Übrigen aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses.
10 Mit dem im Zusammenhang mit dem E-Commerce-Gesetz (ECG) erstatteten Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien eine Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf. Soweit sie meinen, sie könnten als Diensteanbieter im Sinne des § 13 ECG gemäß § 18 ECG nicht für den Inhalt von ihnen bloß durchgeleiteter Daten haften, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstrevisionswerber nicht für die bloße Durchleitung von Daten, sondern für das unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen schuldig erkannt und deswegen bestraft worden ist. Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten, bleiben im Übrigen gemäß § 4 Abs. 2 ECG durch das ECG unberührt (vgl. erneut VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0096 bis 0097). 10 Mit dem im Zusammenhang mit dem E-Commerce-Gesetz (ECG) erstatteten Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien eine Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf. Soweit sie meinen, sie könnten als Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 13, ECG gemäß Paragraph 18, ECG nicht für den Inhalt von ihnen bloß durchgeleiteter Daten haften, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstrevisionswerber nicht für die bloße Durchleitung von Daten, sondern für das unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen schuldig erkannt und deswegen bestraft worden ist. Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten, bleiben im Übrigen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ECG durch das ECG unberührt vergleiche , erneut VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0096 bis 0097).
11 Wenn die Revision weiters behauptet, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Durchführung von online-Glücksspielen auf den Geräten eigentlich der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zur Anwendung hätte gelangen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei Geräten mit Internetverbindung die Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu erfolgen hat (so auch VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0096 bis 0097). 11 Wenn die Revision weiters behauptet, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Durchführung von online-Glücksspielen auf den Geräten eigentlich der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG zur Anwendung hätte gelangen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei Geräten mit Internetverbindung die Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu erfolgen hat (so auch VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0096 bis 0097).
12 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 12 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2019