Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0145

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0077 B 11. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Ausgehend davon hat der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen bzw. von Angebotsunterlagen bereits festgehalten, dass eine diesbezüglich in vertretbarer Weise vorgenommene, einzelfallbezogene Auslegung nicht revisibel ist (Hinweis Beschlüsse vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, und vom 24. November 2014, Ra 2014/04/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040145.L01

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018040145_20180903L01

Entscheidungstext Ra 2018/04/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0145

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der Z GmbH in K, vertreten durch die Wohlmuth Rechtsanwalts KG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-2018/S2/0241-21, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei:

L GmbH in B, vertreten durch die Hofbauer & Nokaj Rechtsanwalts GmbH in 3250 Wieselburg, Bartensteingasse 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Das Land T führte als Auftraggeber ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Montageleistungen von Leitschienensystemen auf Landesstraßen.

2 Mit Mail vom 29. Jänner 2018 wurde der Revisionswerberin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei bekannt gegeben.

3 Die Revisionswerberin stellte den fristgerechten Antrag, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären und stützte diesen Antrag im Wesentlichen auf das Vorbringen, das Angebot der mitbeteiligten Partei habe den in den Ausschreibungsbedingungen bestandfest festgelegten Formvorschriften widersprochen, weil es nicht den Bedingungen entsprechend gebunden gewesen sei. Aus diesem Grund wäre das Angebot der mitbeteiligten Partei auszuscheiden gewesen.

4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5 Das Verwaltungsgericht traf im Wesentlichen die Feststellung, in den Ausschreibungsbedingungen sei festgehalten, "dass die Ausschreibungsunterlagen so zu binden (zB. mittels spiralisieren) sind, dass keine Seiten herausgenommen werden können". Sämtliche eingelangten Angebote seien zu Beginn der Angebotsöffnung von der Auftraggeberin durch die Umschläge hindurch mit einem Papierbohrer gelocht worden. Bei der Öffnung des Angebots der mitbeteiligten Partei habe sich gezeigt, dass dieses in der oberen Hälfte in einem Teil aufgegangen sei. Die Bindung im unteren Bereich sei intakt gewesen. Es seien keine Blätter aus dem Angebot herausgefallen. Die Bindung des Angebots sei eine standardmäßige gewesen. Erst im Zuge der Angebotsprüfung sei das Angebot weiter aufgegangen.

6 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass unter Zugrundelegung dieser auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen davon auszugehen sei, dass das Angebot den Ausschreibungsbestimmungen entsprochen habe. Das Angebot der mitbeteiligten Partei habe keine losen Bestandteile aufgewiesen, sodass auch kein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht des Paragraph 107, Absatz eins, oder 3 BVergG 2006 vorgelegen sei.

7 Die Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

8 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die zur Zulässigkeit vorbringt, es liege keine Rechtsprechung zu der Frage vor, wie streng die Formvorschriften, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt würden, einzuhalten seien. Die Formvorschriften im gegenständlichen Vergabeverfahren hätten vorgesehen, dass die Angebote so zu binden seien, dass keine Seiten herausgenommen werden könnten. Diese Formvorschrift habe nicht nur für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe, sondern für das gesamte Vergabeverfahren gegolten. Der Rechtsfrage, ob bereits gelöste Blätter den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen widersprechen würden, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

9 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen bzw. von Angebotsunterlagen bereits festgehalten, dass eine diesbezüglich in vertretbarer Weise vorgenommene, einzelfallbezogene Auslegung nicht revisibel ist vergleiche , VwGH 1.2.2017, Ro 2016/04/0054, mwN).

13 Auch im vorliegenden Fall hängt die Lösung des Falles von der Auslegung der Formvorschriften in den Ausschreibungsunterlagen und von der - aufgrund der fallbezogenen Feststellungen zur Form der eingereichten Angebotsunterlagen zu treffenden - rechtlichen Beurteilung ab, ob das Angebot der mitbeteiligten Partei den Ausschreibungsbedingungen widersprochen habe. Dass diese einzelfallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision nicht auf.

14 Insofern sich die Revisionsausführungen auf das Vorhandensein von losen Blättern beim Angebot der mitbeteiligten Partei bezieht, gehen diese schon deshalb ins Leere, weil sie nicht von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ausgehen.

15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040145.L00

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2018040145_20180903L00