Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0077

Entscheidungsdatum

22.08.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0005 B 20. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052) oder gegebenenfalls dann, wenn der vom VwG angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2014/09/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030077.L01

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030077_20180822L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0077

Entscheidungsdatum

22.08.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0022 B 20. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030077.L02

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030077_20180822L02

Entscheidungstext Ra 2018/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0077

Entscheidungsdatum

22.08.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S G in G, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-1023/001-2017, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - über den Revisionswerber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot verhängt; die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber habe mit einer Pistole Glock 17 und einer Langwaffe Schießübungen in der Garage und im Garten eines in einem Siedlungsgebiet befindlichen Anwesens vorgenommen. Im Garten habe er auf einen Holzpflock in Richtung des nur durch eine Thujenhecke und einen in einer etwa 15 bis 20 cm Grundmauer verankerten Maschendrahtzaun eingefriedeten Nachbargartens geschossen. Einschussstellen hätten sich nicht nur im Holzpflock, sondern auch am Sockel des Gartenzaunes gefunden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei es möglich gewesen, dass durch die Schussabgabe im angrenzenden Garten befindliche Personen oder Sachen einer Gefährdung ausgesetzt gewesen seien.

3 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der vom Revisionswerber gezeigte sorglose und leichtfertige Umgang mit Waffen die Annahme rechtfertige, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne; die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots lägen daher vor.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hätte:

9 Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an eine Entscheidung betreffend die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, verwiesen. Dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigt, wird von der Revision, deren Zulässigkeits- wie auch inhaltliche Begründung keine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, nicht in Frage gestellt.

10 Zwar können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005, mwN); derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung aber nicht aufgezeigt:

11 Der Revision ist zuzugestehen, dass das angefochtene Erkenntnis insofern mangelhaft ist, als es keine Beweiswürdigung im engeren Sinn enthält. Vor dem Hintergrund der Begründung des behördlichen Bescheids und des Inhalts der Beschwerde, die - ohne weitere Konkretisierung - vorbrachte, der Revisionswerber habe im Garten "auf einen groß dimensionierten Baumstamm in kurzer Entfernung mit der präzisen Langwaffe geschossen", wobei "keine Gefährdung von Personen gegeben" gewesen sei, weil er "einen Schußwinkel berücksichtigte, sodaß die Patronen jedenfalls in das weiche Erdreich eindringen konnten", kommt diesem Mangel aber keine Relevanz zu, weil jedenfalls erkennbar ist, dass vom Verwaltungsgericht (mangels konkreter sachverhaltsbezogener Bestreitung in der Beschwerde) die behördlichen Feststellungen übernommen wurden. Die im Wesentlichen schon im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente des Revisionswerbers sah schon die belangte Behörde als entkräftet, weil auch am Sockel der Gartenmauer "diverse Einschüsse" festgestellt worden seien; die in Richtung des Nachbargartens abgegebenen Schüsse hätten das Zielobjekt also mehrfach verfehlt und zu einer Gefährdung dort aufhältiger Personen geführt. Damit zeigt die Revision auch mit dem Hinweis auf die Unterlassung der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Revisionswerbers keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass bei einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr besteht, dass unbeteiligte Personen in das Schussfeld geraten können vergleiche , erneut VwGH Ra 2018/03/0022); die vom Revisionswerber selbst geschilderte örtliche Situation bestätigt, dass ein allenfalls ausreichender Kugelfang nicht bestanden hat.

12 Nach dem Gesagten werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030077.L00

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018030077_20180822L00