Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0461

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0461

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32011L0095 Status-RL Art15;
32011L0095 Status-RL;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Es widerspricht der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010461.L01

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010461_20181121L01

Entscheidungstext Ra 2018/01/0461

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0461

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32011L0095 Status-RL Art15;
32011L0095 Status-RL;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A A A A in römisch eins, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018, Zl. W111 2150759-1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 3. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Somalias, vom 30. April 2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia fest und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise.

2 Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2018 wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen vom Revisionswerber eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend zur Verweigerung von subsidiärem Schutz führte das BVwG aus, beim Revisionswerber handle es sich um einen alleinstehenden, gesunden, leistungsfähigen Mann im berufstätigen Alter, der im Fall einer Rückkehr (nach Mogadischu) nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose Situation zu geraten. Angesichts der individuellen Umstände könne nicht erkannt werden, dass sich die angespannte Versorgungslage gerade in Bezug auf den Revisionswerber in einem Ausmaß auswirken werde, welche ihn in eine unmenschliche oder erniedrigend zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde nach Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2018, E 3163/2018- 14, ablehnte. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine von ihm aufzugreifende Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht vorliege. Mit weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2018, E 3163/2018- 16, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, die Asylbehörde bzw. das BVwG wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0296; 21.12.2017, Ra 2017/21/0135) verpflichtet gewesen, sich "aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK" mit der individuellen Situation des Revisionswerbers im Hinblick auf die Dürresituation bzw. Lebensmittelknappheit in Somalia auseinanderzusetzen, ist dem zu entgegnen, dass sich eine derartige Verpflichtung aus den genannten hg. Erkenntnissen schon deshalb nicht ableiten lässt, weil es in diesen Entscheidungen jeweils um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK ging. Ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung liegt insofern nicht vor.

8 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).

9 Unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen vergleiche , etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Das Vorliegen derartiger Umstände vermag die Revision fallbezogen nicht darzutun.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2018

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010461.L00

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2018010461_20181121L00