Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/22/0219

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0219

Entscheidungsdatum

16.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/22/0004 B 19. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde vergleiche B 17. November 2015, Ra 2015/22/0120; B 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220219.L01

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220219_20180116L01

Entscheidungstext Ra 2017/22/0219

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0219

Entscheidungsdatum

16.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des F U, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Oktober 2017, VGW- 151/065/8500/2017-7, betreffend Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Studierender" (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte seit 2008 über Aufenthaltstitel "Studierender", zuletzt gültig bis 23. Mai 2016. Am 19. Mai 2016 stellte er den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) abgewiesen wurde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2017 verkündet wurde, wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, das der am 19. September 2017 verkündeten Entscheidung vorangegangene Studienjahr sei jenes vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016. In diesem Zeitraum habe der Revisionswerber keine Prüfungen abgelegt und somit keinen Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) entsprechenden Studienerfolg nachgewiesen. Es seien diesbezüglich auch keine Gründe vorgebracht worden, die der Einflusssphäre des Revisionswerbers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien. Eine ordentliche Revision erklärte das VwG für nicht zulässig.

6 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sei ein Verlängerungsantrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu stellen. Daher sei als "vorangegangenes Studienjahr" grundsätzlich jenes anzusehen, das vor dem Gültigkeitsende des Aufenthaltstitels liege. Bei Antragstellung seien die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels noch vorgelegen. Hätte die Behörde unmittelbar nach Antragstellung entschieden oder hätte die mündliche Verhandlung am 1. Oktober 2017 stattgefunden, hätte die beantragte Verlängerung jeweils erteilt werden müssen. Könne sich "die Behörde bzw. das Gericht ihren Beobachtungszeitraum frei wählen", würde dadurch der Willkür Tür und Tor geöffnet, sodass das NAG und das Universitätsgesetz falsch interpretiert und die einfachgesetzlichen Rechte des "Beschwerdeführers" verletzt würden.

7 Grundsätzlich trifft es zu, dass das vorangegangene Studienjahr im Sinn des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Durchführungsverordnung zum NAG (NAG-DV) dasjenige ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist vergleiche , dazu die Ausführungen in VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte bereits mehrfach an, dass auch ein VwG das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen kann, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde vergleiche , etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0120), wobei es nicht darauf ankommt, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch heranzog. Dies stellt keinesfalls Willkür dar, weil ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen hat. Im Übrigen führte das VwG aus, dass "die Dauer bzw. Verzögerung des Verlängerungsverfahrens der Sphäre des BF zuzuschreiben ist, zumal er wenige Tage nach Einreichung seines Verlängerungsantrages eine sog. ‚Notfallsvignette' beantragte, welche ihm mit einer Gültigkeitsdauer vom 24.05.2016 bis 24.08.2016 auch bewilligt wurde", um der Hochzeit seiner Schwester beizuwohnen; daher seien die von der Behörde angeforderten ergänzenden Unterlagen erst Ende September 2016 bei der Behörde eingelangt. Dem tritt die Revision nicht entgegen.

8 Ausgehend davon zog das VwG fallbezogen zutreffend nicht das Studienjahr 2014 aus 2015,, sondern das Studienjahr 2015 aus 2016, für die Beurteilung des Studienerfolgs heran. Für diesen Zeitraum wies der Revisionswerber unbestritten und im Einklang mit den vorgelegten Verfahrensakten keinen Studienerfolg im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nach.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220219.L00

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Dokumentnummer

JWT_2017220219_20180116L00