1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2016 war - ua (Punkt A.III.) - über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 88,759 des Streckengeleises der ÖBB-Strecke Bischofshofen - Selzthal mit einer Gemeindestraße in der Gemeinde W nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung entschieden worden.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde W Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Spruchpunktes.
3 Mit Beschluss vom 22. März 2017 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass betroffenen Gemeinden keine Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung, welche Mittel zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall zur Anwendung kommen, haben; mit dem angefochtenen Bescheid würde auch nicht etwa über die Kostentragung abgesprochen, sodass auch nicht mit diesem Argument der beschwerdeführenden Gemeinde ihre Parteistellung begründet werden könne.
4 Gegen diesen Beschluss erhob die Ö AG, die nunmehrige Revisionswerberin, zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften - Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluss vom 8.6.2017, E1571/2017-6).
5 Die nunmehr erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
6 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 6 Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2016, Ra 2016/02/0003, mwN). 8 Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , dazu etwa VwGH 19.2.2016, Ra 2016/02/0003, mwN).
9 Ein solcher Fall liegt hier vor:
10 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde nicht etwa über eine Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin entschieden, sondern eine von der Gemeinde W erhobene Beschwerde (mangels Beschwerdelegitimation) zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein; es fehlt ihr vielmehr an der Beschwer, weshalb die Revision schon deshalb - unabhängig von der Frage, inwieweit die behauptete Rechtsverletzung durch Entscheidung eines unzuständigen Verwaltungsgerichts gegeben sein kann, wenn ohnehin das nach dem Revisionsvorbringen zuständige Verwaltungsgericht entschieden hat -
mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war. mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 23. Oktober 2017