Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0156

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0156

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
VwGVG 2014 §33;

Rechtssatz

Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen (Hinweis E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010156.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010156_20170620L01

Entscheidungstext Ra 2017/01/0156

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0156

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
VwGVG 2014 §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Ehsan Mohamaei (geboren am 20. Juni 1991) in Linz, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2017, Zl. L525 2149440-1/5E, betreffend Wiedereinsetzung in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 23. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Gegen den Bescheid erhob der Revisionswerber, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe (im Folgenden: Rechtsberater) Beschwerde. Nach einem Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde durch den Rechtsberater als Vertreter des Revisionswerbers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und ausgeführt, der zuständige Rechtsberater sei irrtümlich vom 17. Februar 2017 als Zustelldatum ausgegangen und habe die Beschwerde deshalb verspätet eingebracht. Den Revisionswerber treffe kein Verschulden an der Fristversäumung.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. April 2017 wies das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und die Beschwerde zurück. Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung wies das BVwG darauf hin, dass ein Verschulden des Vertreters nach der hg. Rechtsprechung dem Vertretenen zugerechnet werde und somit kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht worden sei. Da die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen sei, sei die Beschwerde unbestritten verspätet. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, die Fristversäumnis sei im vorliegenden Fall weder von der Verfahrenspartei selbst noch ihrem gewillkürten Vertreter verursacht worden. Schuldtragend sei jene Organisation, welche dem Revisionswerber von staatlicher Seite als Rechtsberater beigegeben worden sei. Zur Frage, ob Fehler dieser Organisation bei der Wahrung von Rechtsmittelfristen und deren Auswirkungen auf Anträge auf Wiedereinsetzung dem Revisionswerber zugerechnet werden können, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Zu der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Fehler des bevollmächtigten Rechtsberaters dem Asylwerber zugerechnet werden können, liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor:

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2015/20/0283, mwN).

12 Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG haben die Rechtsberater die betreffenden Fremden oder Asylwerber auf deren Ersuchen im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

13 Im Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen werden kann, festgehalten, dass immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist.

14 Im vorliegenden Fall hat das BVwG festgestellt, dass der Revisionswerber bei Beschwerdeerhebung durch den Rechtsberater vertreten war und verweist auf eine näher bezeichnete Vollmacht des Revisionswerbers. Das Verhalten des Rechtsberaters ist daher dem Revisionswerber zuzurechnen.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010156.L00

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2017010156_20170620L00