Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0156

Rechtssatz

Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen (Hinweis E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010156.L01