Verwaltungsgerichtshof
20.06.2017
Ra 2017/01/0156
Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen (Hinweis E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010156.L01