Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/18/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0094

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0187 B 28. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Hinweis B vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0099). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (Hinweis B vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180094.L01

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016180094_20161116L01

Rechtssatz für Ra 2016/18/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0094

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGVG 2014 §24;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Hat der Revisionswerber weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, welches einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lässt, konnte angesichts dessen das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten keine Rechtsverletzung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180094.L02

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016180094_20161116L02

Entscheidungstext Ra 2016/18/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0094

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGVG 2014 §24;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des L H in G, vertreten durch Dr. Michael Axmann, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2016, Zl. G307 2122895- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2 Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde als Fluchtgrund protokolliert, dass der Revisionswerber aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei. Demgegenüber gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27. Jänner 2016 an, sein Bruder und seine Tante hätten die Angaben in der Erstbefragung in seiner Abwesenheit getätigt, er hätte nur unterschrieben. Tatsächlich sei er geflohen, weil er im Kosovo Probleme mit einem Mitschüler gehabt habe, dessen Vater Polizist sei. Bei einem Vorfall sei er vom Vater des Mitschülers angefahren und am Oberschenkel angeschossen worden. Der Mann sei in der Folge festgenommen, jedoch nach drei Tagen wieder freigelassen worden; ein Gerichtsverfahren sei anhängig.

3 Mit Bescheid vom 3. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter einem erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 In der gegenständlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es den Sachverhalt zu Unrecht als geklärt angenommen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Der Revisionswerber habe den von der Behörde angenommenen Sachverhalt substantiiert bekämpft, weshalb eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre.

9 Damit wird keine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage aufgezeigt.

10 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/18/0098, mwN).

11 Der Revisionswerber hat weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, welches einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lässt. Angesichts dessen konnte das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten keine Rechtsverletzung begründen.

12 Zum subsidiären Schutz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kosovo als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gilt. Zudem hat das BFA festgestellt, dass sich auch aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt ergebe.

13 Demgegenüber hat der Revisionswerber in der Beschwerde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb ihm im Kosovo kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte. Er hat somit nicht aufgezeigt, dass diese Begründung nicht tragfähig wäre vergleiche , VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0206), weshalb auch in dieser Hinsicht das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180094.L00

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JWT_2016180094_20161116L00