Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/15/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0042

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0055 E 15. Juni 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J01

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016150042_20171218J01

Rechtssatz für Ro 2016/15/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0042

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

FMGebO §47;
FMGebO §50;
FMGebO §51;

Rechtssatz

Die Paragraphen 47, 50 und 51 FMGebO regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung, darunter auch Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Eine Regelung dahin, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre, ist daraus jedoch nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J02

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016150042_20171218J02

Rechtssatz für Ro 2016/15/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0042

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs3;
FMGebO §50;
FMGebO §51 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/17/0161 E 9. Juni 2010 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Zu prüfen ist, ob auf Grund der Anordnung des Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, "erforderliche Nachweise anzuschließen", die Behörden zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt gewesen wären. Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302), vermag das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben genannten Erkenntnis vom 29. April 2010 (welches die Frage des Nachweises eines "gesicherten Lebensunterhalts" betraf) festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Die Fernmeldegebührenordnung legt nun nicht ausdrücklich fest, wodurch der Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FMGebO zu erbringen ist. Die Anordnung, die "gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J03

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016150042_20171218J03

Rechtssatz für Ro 2016/15/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0042

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs3;
FMGebO §47 Abs1 Z6;
FMGebO §47 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der die Befreiung von der Rundfunkgebühr Beantragende hat nach Ergehen des "Mängelbehebungsauftrags" des BVwG zur Vorlage von Nachweisen des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO Unterlagen betreffend deutsche Studienförderung vorgelegt, von denen er meinte, sie würden einen Anspruch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FMGebO in Verbindung mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts begründen. In einem solchen Fall liegt keine Unvollständigkeit des Anbringens vor, die eine Zurückweisung erlauben würde, sondern es ist in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sich das BVwG mit der unionsrechtlichen Argumentation des Antragstellers inhaltlich im Einzelnen auseinander zu setzen und dazu gegebenenfalls auch notwendige ergänzende Feststellungen zu treffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J04

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016150042_20171218J04

Entscheidungstext Ro 2016/15/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0042

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §13 Abs3;
FMGebO §47 Abs1 Z6;
FMGebO §47 Abs1;
FMGebO §47;
FMGebO §50;
FMGebO §51 Abs1;
FMGebO §51;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F D in W, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016, Zl. W110 2008445-1/19E, betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: GIS Gebühren Info Service GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, nämlich soweit es die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen betreffend den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem am 18. März 2014 bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) eingelangten Antrag begehrte der Revisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im entsprechenden Antragsformular war eine der unter Punkt 4. zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz (StudFG), angekreuzt und handschriftlich der Zusatz "BAföG" angebracht worden; das Wort "Studienförderungsgesetz" war dagegen durchgestrichen worden. Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

  • Strichaufzählung
    Bescheid der Landeshauptstadt München, Amt für
Ausbildungsförderung, vom 10. Juli 2013 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Höhe von 383 EUR;
  • Strichaufzählung
    Bescheid der Familienkasse Baden-Württemberg Ost vom 12. März 2014 über die Kindergeldfestsetzung;

-        Versicherungsdatenauszug, demzufolge der Beschwerdeführer

seit 3. Dezember 2012 (mit einer dreimonatigen Unterbrechung) als

geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich beschäftigt sei;

-        Lohn/Gehaltsabrechnungen.

2 Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte der Revisionswerber mit, dass er nunmehr an der angegebenen Adresse auch über einen Hauptwohnsitz verfüge.
3 Mit Bescheid der GIS vom 15. April 2014 wies diese den Antrag des Revisionswerbers ab. Begründend führte sie aus, dass der Revisionswerber "nicht anspruchsberechtigt" sei, weil er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Es sei nämlich für den Revisionswerber als deutschen Staatsbürger schwieriger, die Voraussetzungen für die Rundfunk-Gebührenbefreiung zu erfüllen, als für österreichische Studierende. Zudem habe der Revisionswerber "bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer Anspruch auf Gebührenbefreiung". Der Beschwerde waren ein Arbeitsvertrag mit Dienstzettel und drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2014 in Kopie beigelegt.
5 Nach Beschwerdevorlage erteilte das BVwG u.a. mit Verfügung vom 6. Juli 2016 dem Revisionswerber einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und ersuchte um Nachweis des Bezugs einer im Gesetz genannten Leistung (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung).
6 Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 entsprach der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag insofern, als er einerseits - wie schon zuvor - auf den Bezug von Leistungen nach dem deutschen BAföG verwies, andererseits jedoch auch mehrere Bescheide der (österreichischen) Studienbeihilfenbehörde vorlegte, mit denen ihm von Juli 2014 bis (jedenfalls) Februar 2016 eine monatliche Studienbeihilfe gewährt wurde.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis 29. Februar 2016 statt und gewährte die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen. Im Übrigen wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung allerdings gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG zurück.
8 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe den Nachweis eines Bezuges einer sozialen Transferleistung, wie des Bezugs einer Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz, für den Zeitraum vom Juli 2014 bis Februar 2016 nachgewiesen, wobei nach näher dargestellter Berechnung sein monatliches Haushalts-Nettoeinkommen jeweils die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze unterschritten habe.
9 Hinsichtlich der übrigen Zeiträume, in denen keine Leistungen nach dem StudFG nachgewiesen worden seien, mangle es dem Revisionswerber an einer Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO).
10 Die vom Revisionswerber auf der Grundlage von Unionsrecht geforderte Annahme einer Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG scheitere bereits daran, dass diese in ihrem Wesen und ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar seien (Hinweis auf Paragraphen 10, und 17 BAföG). Darüber hinaus sei das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-7/11, auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar; anders als die diesem Urteil zugrunde gelegene Fahrpreisermäßigung für Studierende, deren Eltern Familienbeihilfe in Österreich bezogen hätten, knüpfe die Befreiung von der Rundfunkgebühr an den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG an, was bedeute, dass die gegenständliche Befreiung in Verbindung mit einer Beihilfe nach dem StudFG als studienfördernde Leistung bzw. "Stipendium" iSd Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zu qualifizieren sei. Daran ändere der Umstand, dass die Befreiung nach dem RGG auch anderen Personengruppen, wie etwa Pensionsbeziehern oder Beziehern von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zuteil werden könne, nichts. Ebenso wenig sei für diese Wertung maßgeblich, dass die Befreiung als solche keinen finanziellen Zuschuss, sondern den Entfall einer Zahlungsverpflichtung bilde, wie gerade das Urteil des EuGH vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, veranschauliche, dem eine Fahrpreisermäßigung für Studierende in Form eines Fahrausweises zugrunde gelegen sei (Hinweis auf Rn. 92 des Urteils).
11 Wie jedem österreichischen Staatsbürger stehe es auch dem Revisionswerber als deutschem Studierenden frei, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2006, seien Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergebe. Nach Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG in der Fassung BGBI. I 47 aus 2015, erfüllten EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie "Wanderarbeitnehmer" iSd Artikel 45, AEUV seien oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd Artikel 15, der Richtlinie 2004/38/EG hätten oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert seien.
12 Erhalte der Revisionswerber nach Maßgabe der Voraussetzungen des StudFG eine Beihilfe, sei das in Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt und damit ein Befreiungsgrund bzw. eine Anspruchsberechtigung, die eine Prüfung des Haushaltseinkommens nach sich ziehe, gegeben. Sohin knüpfe das RGG in Verbindung mit der FMGebO an einen Anspruch auf Studienfinanzierung an (Hinweis auf EuGH 2.6.2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, Rn. 89). Dass der Revisionswerber als EU-Bürger eine Leistung nach dem StudFG nur unter gewissen Bedingungen erhalten könne (Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG), ändere nichts an der Unionsrechtskonformität des StudFG und damit auch der daran anknüpfenden Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung. Eine unionsrechtliche Diskriminierung sei unter diesen Umständen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG sei es dem Revisionswerber somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen.
13 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel sei insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes habe erkennen können, welche Unterlagen erforderlich seien (Hinweis auf VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206).
14 Obwohl der Revisionswerber dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen habe, sei von der GIS kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt worden. Aus diesem Grund sei ein Mängelbehebungsauftrag durch das BVwG ergangen. Da der Revisionswerber diesen Auftrag für den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 nicht erfüllt habe und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, sei die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert worden sei, abzuweisen (Hinweis zu dieser Vorgehensweise auf VfGH 18.6.2014, G 5 aus 2014,).
15 Die Revision ließ das BVwG zu, weil "der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt". Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen seien, lasse sich zwar die zitierte Rechtsprechung des EuGH heranziehen, eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege diesbezüglich jedoch noch nicht vor.
16 Gegen dieses Erkenntnis, soweit es die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen betreffend den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 betrifft, wendet sich die vorliegende Revision.
17 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung von EuGH und VwGH zur Frage, ob eine Befreiung von der Rundfunkgebühr gemäß Paragraph 47, FMGebO für den Revisionswerber als "Wanderarbeitnehmer" iSd Artikel 45, AEUV eine soziale Vergünstigung iSd Artikel 7, Absatz 2, der VO 492 aus 2011, darstelle. Bejahendenfalls stünde ihm die Befreiung im Wege des Anwendungsvorrangs zu. Hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringes habe das BVwG den angefochtenen Spruch auch mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet, weil Feststellungen zur "Wanderarbeitnehmereigenschaft" des Revisionswerbers fehlten.
18 Verneine man dessen "Wanderarbeitnehmereigenschaft" oder subsumiere man die Rundfunkgebührenbefreiung nicht unter die sozialen Vergünstigungen iSd Artikel 7, Absatz 2, der VO 492 aus 2011,, so fehle es auch an Rechtsprechung von EuGH und VwGH, ob der Revisionswerber als bloßer Unionsbürger entgegen dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Artikel 18, in Verbindung mit 21 AEUV in Verbindung mit Artikel 24, Absatz eins, RL 2004/38 diskriminiert werde, weil sein Bezug von deutscher Studienförderung nach dem BaföG nicht für eine Rundfunkgebührenbefreiung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FMGebO tatbestandsmäßig sei.
19 Schließlich sei das BVwG mit seiner Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers für den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016, weil dieser diesbezüglich lediglich einen Bescheid über den Bezug von deutscher Studienförderung nach dem BAföG vorgelegt habe, von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, wonach ein Vorgehen gemäß Paragraph 13, AVG nur dann zulässig sei, wenn das Verfahrens- oder Materiengesetz mit hinreichend deutlicher Anordnung ausdrücklich vorschreibe, dass einer Eingabe bestimmte Unterlagen anzuschließen seien. Eine solche Anordnung enthalte die FMGebO nicht.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 Die Revision ist zulässig und begründet.
22 Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde vergleiche , zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN).
23 Die gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der hier maßgebenden Fassung lautet:

"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

24 Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband2, Paragraph 13, AVG Rz 27 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche , zB VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213; 23.2.2011, 2008/11/0033; 29.4.2010, 2008/21/0302, mwN).

25 Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Rundfunkgebühren "auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47, bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen".

26 Die Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise:

"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
  • Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien: (...)
         6.       Bezieher von Beihilfen nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, (...)
Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, (...)
Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen."
27 Die zitierten Bestimmungen der FMGebO regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung, darunter auch Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Eine Regelung dahin, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre, ist daraus jedoch nicht ersichtlich.
28 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die "gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise" anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte.
29 Der Revisionswerber hat im Revisionsfall nach Ergehen des "Mängelbehebungsauftrags" des BVwG zur Vorlage von Nachweisen des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO zudem sehr wohl Unterlagen betreffend deutsche Studienförderung vorgelegt, von denen er meinte, sie würden einen Anspruch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FMGebO in Verbindung mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts begründen.
30 In einem solchen Fall liegt aber auch insoweit keine Unvollständigkeit des Anbringens vor, die eine Zurückweisung erlauben würde, sondern es ist in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sich das BVwG mit der unionsrechtlichen Argumentation des Revisionswerbers inhaltlich im Einzelnen auseinander zu setzen und dazu gegebenenfalls auch notwendige ergänzende Feststellungen zu treffen hat.
31 Die Verweigerung der Sachentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde war sohin jedenfalls verfehlt.
32 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2017

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J00

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2016150042_20171218J00