Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber, der am 30. April 2002 in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und im November 2008 in die Türkei abgeschoben worden war, bringt zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zunächst vor, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil außer Acht gelassen worden sei, dass auf ihn als türkischen Staatsangehörigen die Stillhalteklausel gemäß Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsabkommens EWG/Türkei anzuwenden sei. Aufgrund dessen komme ihm gemäß § 47Der Revisionswerber, der am 30. April 2002 in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und im November 2008 in die Türkei abgeschoben worden war, bringt zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zunächst vor, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil außer Acht gelassen worden sei, dass auf ihn als türkischen Staatsangehörigen die Stillhalteklausel gemäß Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsabkommens EWG/Türkei anzuwenden sei. Aufgrund dessen komme ihm gemäß Paragraph 47
Fremdenrechtsgesetz 1997 Niederlassungsfreiheit zu.
Mit diesem Vorbringen zur Zulässigkeit zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil er übersieht, dass auch nach dem FrG 1997 die durch das wegen der außerordentlich schweren Straftat erlassene Aufenthaltsverbot manifestierte Gefährdung auch der inländischen öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Niederlassungsfreiheit entgegen gestanden wäre (§ 47 Abs. 2 FrG 1997).Mit diesem Vorbringen zur Zulässigkeit zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil er übersieht, dass auch nach dem FrG 1997 die durch das wegen der außerordentlich schweren Straftat erlassene Aufenthaltsverbot manifestierte Gefährdung auch der inländischen öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Niederlassungsfreiheit entgegen gestanden wäre (Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997).
Die Revision führt weiter aus, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil ein Aufenthaltstitel dann nicht verweigert werden dürfe, wenn dadurch der die Unionsbürgerschaft besitzende Angehörige de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, 2009/22/0299).
Der Revisionswerber tritt den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach seine Ehefrau selbst ausgesagt habe, Österreich nicht verlassen zu müssen und den Lebensunterhalt ohne finanzielle Zuwendung des Revisionswerbers bestreiten zu können, nicht entgegen. Wie das LVwG zutreffend ausführte, begründet der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben keine Ausnahmesituation im Sinn des EuGH-Urteiles vom 15. November 2011, C-256/11, "Dereci ua". Die tragenden Aufhebungsgründe des in der Revision zitierten hg. Erkenntnisses vom 24. April 2012, 2009/22/0299, können auf den gegenständlichen Sachverhalt daher nicht übertragen werden.
Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2016