Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/18/0205

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0205

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0078 E 10. Dezember 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche das zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare E vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180205.L01

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Dokumentnummer

JWR_2015180205_20151215L01

Entscheidungstext Ra 2015/18/0205

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0205

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des A M in W, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015, Zl. W221 1425428- 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 1. März 2012 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. August 2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.

2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es ausschließlich die individuell konkret gegen den Revisionswerber gerichtete potentielle Verfolgung beurteilt habe. Zur Frage einer "Gruppenverfolgung" habe es hingegen keine Feststellungen getroffen.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche , VwGH vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Der Revisionswerber führt dazu ins Treffen, er sei als Mitglied der Gruppe derjeniger, die von ihrem Clan keinen ausreichenden Schutz genießen würden und bereits von Al Shabaab Milizen angeworben worden seien, einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Er übersieht dabei allerdings, dass das BVwG sowohl die behauptete Clanzugehörigkeit als auch die behauptete Rekrutierung durch Al Shabaab Milizen mit einer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht als unschlüssig zu erkennender Beweiswürdigung nicht als glaubwürdig erachtet hat, weshalb das Schicksal der Revision nicht von der Lösung der Frage der Asylrelevanz der behaupteten Gruppenverfolgung abhängt. Soweit sich die Revision auch gegen die vom BVwG im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wendet, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf vergleiche , etwa VwGH vom 27. Oktober 2015, Ra 2015/18/0166, mwN). Auf die lediglich hilfsweisen Ausführungen des BVwG zur Asylrelevanz des Vorbringens bei "Wahrunterstellung" braucht daher nicht weiter eingegangen werden, zumal sich die primäre Begründung des BVwG als tragfähig erweist.

Des Weiteren wird zur Zulässigkeit der Revision - unter Hinweis auf jüngste Anschläge der Al Shabaab - vorgebracht, das BVwG habe veraltete Länderberichte zur Lage in Somalia herangezogen und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Die Zulässigkeit der Revision setzt jedoch neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird vergleiche , VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

Derartiges legt die Revision jedoch fallbezogen nicht dar, zumal sie nicht präzisiert, zu welchen konkreten - bezogen auf die Frage des Status des Asylberechtigten - Aspekten die verwerteten Länderberichte, die überwiegend aus dem Jahr 2014 stammen, bereits veraltet gewesen sein sollen.

4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180205.L00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Dokumentnummer

JWT_2015180205_20151215L00