Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im vorliegenden Fall geht es um eine Stützmauer (Steinschlichtung), die nach dem angefochtenen Erkenntnis als unterirdische bauliche Anlage zulässig wäre, als oberirdische hingegen nicht. Bereits in der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol war ausgeführt worden, dass es diesbezüglich auf die Situierung über oder unter dem Gelände nach (und nicht vor) der Bauführung ankomme. Die Stützmauer komme danach nur auf dem Grundstück der Revisionswerberin, nicht aber auf dem Nachbargrundstück zum Vorschein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ausgeführt, dass den eingereichten Planunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass selbst unter Zugrundelegung der Auffassung der Revisionswerberin das Bauwerk sichtbar und somit oberirdisch in Erscheinung tritt und dass dieser Eindruck auch durch die im Akt einliegenden Lichtbilder bestätigt wird. Angesichts dieser, den konkret hier vorliegenden Fall betreffenden Feststellungen und des Umstandes, dass die Einheitlichkeit des Bauwerkes von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt wird, kommt der Frage, von welchem Geländeniveau bei Beurteilung der Anlage als ober- oder unterirdisch auszugehen ist, nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015). Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im vorliegenden Fall geht es um eine Stützmauer (Steinschlichtung), die nach dem angefochtenen Erkenntnis als unterirdische bauliche Anlage zulässig wäre, als oberirdische hingegen nicht. Bereits in der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol war ausgeführt worden, dass es diesbezüglich auf die Situierung über oder unter dem Gelände nach (und nicht vor) der Bauführung ankomme. Die Stützmauer komme danach nur auf dem Grundstück der Revisionswerberin, nicht aber auf dem Nachbargrundstück zum Vorschein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ausgeführt, dass den eingereichten Planunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass selbst unter Zugrundelegung der Auffassung der Revisionswerberin das Bauwerk sichtbar und somit oberirdisch in Erscheinung tritt und dass dieser Eindruck auch durch die im Akt einliegenden Lichtbilder bestätigt wird. Angesichts dieser, den konkret hier vorliegenden Fall betreffenden Feststellungen und des Umstandes, dass die Einheitlichkeit des Bauwerkes von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt wird, kommt der Frage, von welchem Geländeniveau bei Beurteilung der Anlage als ober- oder unterirdisch auszugehen ist, nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015). Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2015