1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber als Filialgeschäftsführer einer näher bezeichneten Betriebsstätte der Firma H KG zur Last gelegt, er habe § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 2 Abs. 3 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) und § 367 Z 22 GewO 1994 (Spruchpunkt 1) bzw. iVm § 10 Z 2 Pyr-LV 2004 und § 367 Z 22 GewO 1994 (Spruchpunkt 2) übertreten. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber als Filialgeschäftsführer einer näher bezeichneten Betriebsstätte der Firma H KG zur Last gelegt, er habe Paragraph 69, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) und Paragraph 367, Ziffer 22, GewO 1994 (Spruchpunkt 1) bzw. in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 2, Pyr-LV 2004 und Paragraph 367, Ziffer 22, GewO 1994 (Spruchpunkt 2) übertreten.
Der Revisionswerber habe es (zu Spruchpunkt 1) zu verantworten, dass zu einem näher bezeichneten Tatzeitpunkt im Verkaufsraum pyrotechnische Gegenstände nicht so gelagert gewesen seien, dass sie von Kunden nicht frei entnommen haben werden können, weil in diesem näher bezeichnete pyrotechnische Gegenstände in offenen Packungen auf den Regalen bei der nicht besetzten Kassa 1 gelegen seien, welche für Kunden jederzeit leicht erreichbar gewesen seien.
Weiter habe er es (zu Spruchpunkt 2) zu verantworten, dass um einen Verkaufscontainer, in dem näher bezeichnete pyrotechnische Gegenstände gelagert worden seien, keine Schutzzone mit wirksamer Abschrankung eingerichtet gewesen sei.
Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gebe, ob die Lagerung pyrotechnischer Gegenständen in der festgestellten Art § 2 Abs. 3 Pyr-LV 2004 entspreche oder nicht.Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gebe, ob die Lagerung pyrotechnischer Gegenständen in der festgestellten Art Paragraph 2, Absatz 3, Pyr-LV 2004 entspreche oder nicht.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
3. Die Revision ist nicht zulässig:
Mit der Begründung, es fehle es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Lagerung pyrotechnischer Gegenständen in der festgestellten Art § 2 Abs. 3 Pyr-LV 2004 entspreche oder nicht, wird keine (abstrakte) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. zu den Begründungserfordernissen des Verwaltungsgerichtes den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).Mit der Begründung, es fehle es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Lagerung pyrotechnischer Gegenständen in der festgestellten Art Paragraph 2, Absatz 3, Pyr-LV 2004 entspreche oder nicht, wird keine (abstrakte) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , zu den Begründungserfordernissen des Verwaltungsgerichtes den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung, ob § 2 Abs. 3 Pyr-LV 2004 so interpretiert werden könne, dass die pyrotechnischen Gegenstände entweder in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtverpackung angeboten werden müssten. Abgesehen davon, dass sich dieser Inhalt bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt und daher eine Klarstellung durch Rechtsprechung nicht geboten ist, ist zu diesem Vorbringen darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung weiter verlangt, pyrotechnische Gegenstände müssten in Verkaufsräumen so gelagert werden, "dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können". Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass pyrotechnischen Gegenstände in Klarsichtverpackung aus den gelagerten Kartons von Kunden frei (und somit in Selbstbedienung) entnommen hätten werden können, und daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass damit gegen diese Bestimmung verstoßen wurde.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung, ob Paragraph 2, Absatz 3, Pyr-LV 2004 so interpretiert werden könne, dass die pyrotechnischen Gegenstände entweder in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtverpackung angeboten werden müssten. Abgesehen davon, dass sich dieser Inhalt bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt und daher eine Klarstellung durch Rechtsprechung nicht geboten ist, ist zu diesem Vorbringen darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung weiter verlangt, pyrotechnische Gegenstände müssten in Verkaufsräumen so gelagert werden, "dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können". Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass pyrotechnischen Gegenstände in Klarsichtverpackung aus den gelagerten Kartons von Kunden frei (und somit in Selbstbedienung) entnommen hätten werden können, und daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass damit gegen diese Bestimmung verstoßen wurde.
Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, im vorliegenden Fall gehe es darum, ob die festgestellte Lagerungen § 10 Z 2 Pyr-LV 2004 entsprochen hätten, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, im vorliegenden Fall gehe es darum, ob die festgestellte Lagerungen Paragraph 10, Ziffer 2, Pyr-LV 2004 entsprochen hätten, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015