Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0079

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0018 E 31. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, Seite 383 f, Anmerkung 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030079.L01

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030079_20160426L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0079

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRK Art6;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0241 B 15. Dezember 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Wegweisung und Betretungsverbot handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK vergleiche idS zum Waffenverbot das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030079.L02

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030079_20160426L02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0079

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991 §38a;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Zeigt das Verhalten einer Person, dass sie sich in einer eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche idS VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180; VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0097; VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/03/0025; VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030079.L03

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030079_20160426L03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0079

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Dass es wegen des Verhaltens der revisionswerbenden Partei zu einem Freispruch vom Tatvorwurf der Körperverletzung gekommen ist, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend, war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien vom VwG eigenständig zu beurteilen vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030079.L04

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030079_20160426L04

Rechtssatz für Ra 2015/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0079

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, WaffG 1996 normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (Hinweis E vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und E vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030079.L05

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030079_20160426L05

Entscheidungstext Ra 2015/03/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0079

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/01 Sicherheitsrecht;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

MRK Art6;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs2;
SPG 1991 §38a;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des DI (FH) M D in H, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2015, Zl LVwG-AB-14-0930, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 8. Oktober 2013 wurde gegen die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 12, des Waffengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 1997, (WaffG), ein Waffenverbot im Wege eines Mandatsbescheides verhängt. Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid von der BH bestätigt.

2 2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die ordentliche Revision dagegen an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt 2.).

3 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 4.1. Die Revision ist nicht zulässig. 5 4.2. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten vergleiche , dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

6 Der Revisionswerber wendet sich nicht konkret und substantiiert gegen die maßgebliche Feststellung im bekämpften Erkenntnis, wonach gegen ihn jedenfalls mehr als einmal ein Betretungsverbot im Zusammenhang mit seinem Verhalten gegenüber seiner Freundin bzw (ehemaligen) Lebensgefährtin ausgesprochen wurde. Ein Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe; dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Damit handelt es sich bei einem Betretungsverbot um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage iSd Artikel 6, EMRK vergleiche , zum Ganzen VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0241, mwH).

7 Dass die revisionswerbende Partei die verhängten Betretungsverbote im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft hätte, wird in der Revision nicht vorgebracht vergleiche , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Die revisionswerbende Partei zeigt auch weder konkret auf, dass die das Betretungsverbot auslösenden Tatsachen gar nicht stattgefunden hätten, noch legte sie substantiiert dar, dass diese Ereignisse anders als von den einschreitenden Organen angenommen verlaufen wären. Mangels konkreten, substantiierten Vorbringens in der Revision ist nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Betretungsverbotes die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten.

8 Von daher kann die Revision mit dem Hinweis, der Revisionswerber habe keine Handlungen gesetzt, die als Aggressivität oder ähnliches gewertet werden könnten, nichts gewinnen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Leitlinien nicht verlassen, wenn es im Revisionsfall zum Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben sind. Das Verhalten des Revisionswerbers zeigt, dass er sich in einer eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche , idS VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180; VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0097; VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/03/0025; VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097).

9 Damit gelingt es der Revision mit ihrem eingehenden Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass der maßgebende Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt worden sei. Insbesondere vermag der Revisionswerber mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe entgegen seinem Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt, keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal auf dem Boden des Revisionsvorbringens auch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung bezüglich des insofern unstrittigen entscheidungswesentlichen Sachverhalts betreffend die Betretungsverbote hätte bewirken können.

10 Dass es nach dem Revisionsvorbringen wegen des Verhaltens der revisionswerbenden Partei zu einem Freispruch vom Tatvorwurf der Körperverletzung (durch das Bezirksgericht Fünfhaus) gekommen sei, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend, war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien vom Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen vergleiche , VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).

11 Abschließend ist festzuhalten, dass die Verhängung des Waffenverbots nicht im Ermessen der Behörde steht, wenn eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG besteht; sind die in Paragraph 12, WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, ist nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen; zudem ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).

12 4.3. Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Einleitung des Vorverfahrens iSd Paragraph 36, VwGG zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).

13 4.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. April 2016

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030079.L00

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016

Dokumentnummer

JWT_2015030079_20160426L00