Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, WaffG 1996 normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (Hinweis E vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und E vom 27. November 2012, 2012/03/0134).