Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0076

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0171 E 24. Februar 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010076.L01

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015010076_20150908L01

Rechtssatz für Ra 2015/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0076

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0020 E 18. Juli 2014 RS 1

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010076.L02

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015010076_20150908L02

Entscheidungstext Ra 2015/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0076

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei S W in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015, Zl. W192 1416072-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.

Die Revision wendet sich in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit - sieht man von Darlegungen ab, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen - im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes und führt dazu ins Treffen, der Revisionswerber sei bei seiner Erstbefragung - in Verletzung des Paragraph 19, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) - "sofort zu den Asylgründen befragt" worden. Zudem lägen im Falle des - im Zeitpunkt der Einvernahme vor der Asylbehörde minderjährigen - Revisionswerbers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Umstände vor, welche eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderten.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2014/01/0182, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/19/0020).

Die Revision zeigt allerdings nicht konkret auf, dass das Bundesverwaltungsgericht, das in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung die genannten Aspekte der Minderjährigkeit und der Verwertbarkeit von Angaben bei der Erstbefragung berücksichtigt hat, von den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Maßstäben abgewichen ist.

Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2015

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010076.L00

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2015010076_20150908L00