1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 1. April 2014 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2014, Zl. 1433806-1/5E, bewilligt.
Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. Juni 2014, Zl. Vz 615/2014, wurde aufgrund des oben genannten Beschlusses Mag. Kersten Bankler zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 13. Juni 2014 zugestellt.Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. Juni 2014, Zl. Vz 615 aus 2014,, wurde aufgrund des oben genannten Beschlusses Mag. Kersten Bankler zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 13. Juni 2014 zugestellt.
Die direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 5. August 2014 einlangte.
1.1. Der festgestellte zeitliche Verfahrenshergang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen des Verfahrenshelfers zur Rechtzeitigkeit der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0663). 1.1. Der festgestellte zeitliche Verfahrenshergang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen des Verfahrenshelfers zur Rechtzeitigkeit der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0663).
2. Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen. Ausgehend von diesem fristauslösenden Ereignis endete die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision am 25. Juli 2014. 2. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Revisionsfrist im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen. Ausgehend von diesem fristauslösenden Ereignis endete die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision am 25. Juli 2014.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der verfahrensgegenständliche Revisionsschriftsatz wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der verfahrensgegenständliche Revisionsschriftsatz wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. Ro 2014/02/0096, mwN).Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. Ro 2014/02/0096, mwN).
Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Bundesverwaltungsgericht erst am 5. August 2014, sohin nach Ablauf der Revisionsfrist, ein und ist daher als verspätet anzusehen.
3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 3. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2014