1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 16. April 2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Faustfeuerwaffen der Kategorie B gemäß §§ 21, 22 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 16. April 2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Faustfeuerwaffen der Kategorie B gemäß Paragraphen 21, 22, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, (WaffG), abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde (zusammengefasst) damit begründet, der Revisionswerber habe es unterlassen, konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, dass für ihn das Führen einer Kategorie-B-Waffe bei der Jagd geradezu erforderlich sei; er habe lediglich nachgewiesen, dass das Führen einer solchen Waffe für ihn bei der Jagd zweckmäßig wäre.
2. Über die dagegen gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
2.1. Zu der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Rechtslage wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2013, 2013/03/0130, verwiesen. Auch bezüglich des Sachverhalts entspricht der vorliegende Revisionsfall im Wesentlichen dem Fall, der dem zitierten hg Erkenntnis zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen erweist sich auch die vorliegende Revision als nicht zielführend. 2.1. Zu der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Rechtslage wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2013, 2013/03/0130, verwiesen. Auch bezüglich des Sachverhalts entspricht der vorliegende Revisionsfall im Wesentlichen dem Fall, der dem zitierten hg Erkenntnis zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen erweist sich auch die vorliegende Revision als nicht zielführend.
Wenn die Revision meint, dass der in dem zitierten hg Erkenntnis angesprochene waffenrechtliche Runderlass des Bundesministeriums für Inneres für die belangte Behörde nicht bloß eine Rechtsmeinung, sondern eine generelle bindende Weisung darstelle, entfernt sich die Revision im Übrigen von den gegenläufigen nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, ohne dafür eine auf den Inhalt des Erlasses gestützte überzeugende Beurteilung anzubieten. Bezüglich der von der Revision thematisierten Nachsuche ist zudem festzuhalten, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die ebenfalls zur Sprache gebrachte Bejagung von Schwarzwild auch sonst (vgl dazu etwa VwGH vom 6. September 2006, 2005/03/0065, und VwGH vom 23. April 2008, 2006/03/0171).Wenn die Revision meint, dass der in dem zitierten hg Erkenntnis angesprochene waffenrechtliche Runderlass des Bundesministeriums für Inneres für die belangte Behörde nicht bloß eine Rechtsmeinung, sondern eine generelle bindende Weisung darstelle, entfernt sich die Revision im Übrigen von den gegenläufigen nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, ohne dafür eine auf den Inhalt des Erlasses gestützte überzeugende Beurteilung anzubieten. Bezüglich der von der Revision thematisierten Nachsuche ist zudem festzuhalten, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die ebenfalls zur Sprache gebrachte Bejagung von Schwarzwild auch sonst vergleiche , dazu etwa VwGH vom 6. September 2006, 2005/03/0065, und VwGH vom 23. April 2008, 2006/03/0171).
2.2. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (vgl § 35 Abs 1 VwGG iVm § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG). 2.2. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen vergleiche , Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG).
Wien, am 26. März 2014