Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0039

Entscheidungsdatum

26.03.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Von einem Jagdausübenden muss die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (Hinweis E vom 6. September 2006, 2005/03/0065, und E vom 23. April 2008, 2006/03/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030039.J01

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2014030039_20140326J01

Entscheidungstext Ro 2014/03/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0039

Entscheidungsdatum

26.03.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H K in S, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19. Dezember 2013, Zl A3/80101/2013, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 16. April 2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Faustfeuerwaffen der Kategorie B gemäß Paragraphen 21, 22, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, (WaffG), abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde (zusammengefasst) damit begründet, der Revisionswerber habe es unterlassen, konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, dass für ihn das Führen einer Kategorie-B-Waffe bei der Jagd geradezu erforderlich sei; er habe lediglich nachgewiesen, dass das Führen einer solchen Waffe für ihn bei der Jagd zweckmäßig wäre.

2. Über die dagegen gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

2.1. Zu der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Rechtslage wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2013, 2013/03/0130, verwiesen. Auch bezüglich des Sachverhalts entspricht der vorliegende Revisionsfall im Wesentlichen dem Fall, der dem zitierten hg Erkenntnis zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen erweist sich auch die vorliegende Revision als nicht zielführend.

Wenn die Revision meint, dass der in dem zitierten hg Erkenntnis angesprochene waffenrechtliche Runderlass des Bundesministeriums für Inneres für die belangte Behörde nicht bloß eine Rechtsmeinung, sondern eine generelle bindende Weisung darstelle, entfernt sich die Revision im Übrigen von den gegenläufigen nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, ohne dafür eine auf den Inhalt des Erlasses gestützte überzeugende Beurteilung anzubieten. Bezüglich der von der Revision thematisierten Nachsuche ist zudem festzuhalten, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die ebenfalls zur Sprache gebrachte Bejagung von Schwarzwild auch sonst vergleiche , dazu etwa VwGH vom 6. September 2006, 2005/03/0065, und VwGH vom 23. April 2008, 2006/03/0171).

2.2. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen vergleiche , Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG).

Wien, am 26. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030039.J00

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Dokumentnummer

JWT_2014030039_20140326J00