Verwaltungsgerichtshof
26.03.2014
Ro 2014/03/0039
Von einem Jagdausübenden muss die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (Hinweis E vom 6. September 2006, 2005/03/0065, und E vom 23. April 2008, 2006/03/0171).