Mit Beschluss vom 25. Mai 2011, 2011/13/0027-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die von den Antragstellerinnen erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Jänner 2011, GZ. RV/4049-W/08, wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG ein. Die Antragstellerinnen hätten zwar innerhalb offener Mängelbehebungsfrist einen Mängelbehebungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung eingebracht, in dem auch versucht worden sei, dem erteilten Auftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte zu entsprechen. Die zusammen mit dem Mängelbehebungsschriftsatz vorgelegte weitere Ausfertigung der Beschwerde stimme allerdings nicht mit der ursprünglichen Beschwerde überein. Zudem sei der mit dem Mängelbehebungsauftrag zurückgestellte angefochtene Bescheid nicht wieder vorgelegt worden. Dem Verbesserungsauftrag sei somit in Bezug auf die Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde und die Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen worden. Dies sei einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen, sodass das Verfahren auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen gewesen sei.Mit Beschluss vom 25. Mai 2011, 2011/13/0027-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die von den Antragstellerinnen erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Jänner 2011, GZ. RV/4049-W/08, wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein. Die Antragstellerinnen hätten zwar innerhalb offener Mängelbehebungsfrist einen Mängelbehebungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung eingebracht, in dem auch versucht worden sei, dem erteilten Auftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte zu entsprechen. Die zusammen mit dem Mängelbehebungsschriftsatz vorgelegte weitere Ausfertigung der Beschwerde stimme allerdings nicht mit der ursprünglichen Beschwerde überein. Zudem sei der mit dem Mängelbehebungsauftrag zurückgestellte angefochtene Bescheid nicht wieder vorgelegt worden. Dem Verbesserungsauftrag sei somit in Bezug auf die Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde und die Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen worden. Dies sei einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen, sodass das Verfahren auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen gewesen sei.
In dem am 1. Juli 2011 zur Post gegebenen (am 4. Juli 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit dem die versäumte Handlung nachgeholt wurde) wird vorgebracht, der Beschwerdevertreter habe am 20. April 2011 einen Mängelbehebungsschriftsatz verfasst, der dem Verwaltungsgerichtshof in dreifacher Ausfertigung übermittelt worden sei. Anstelle von zusätzlich drei Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde vom 28. Februar 2011 seien dem Verwaltungsgerichtshof "lediglich die zwei bereits ursprünglich eingebrachten Exemplare der Beschwerdeschrift, sowie irrtümlich anstelle des dritten Exemplars ein nicht unterfertigter Vorentwurf" übermittelt worden. Außerdem sei die neuerliche Vorlage des angefochtenen Bescheides unterblieben.
Diesem "als bloß minderer Grad des Versehens anzusehenden"
Versäumnis liege folgender Sachverhalt zugrunde:
"Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Wirtschaftstreuhänder Dr. Herbert (G.), erteilte am Vormittag des 29.04.2011 seiner langjährigen Mitarbeiterin Brigitte (H.) die Anweisung, die Letztfassung des Mängelbehebungsschriftsatzes dreifach, sowie zusätzlich ein weiteres Exemplar des seinerzeitigen Beschwerdeschriftsatzes vom 28.02.2011 auszudrucken und ihm zur Unterschrift vorzulegen.
Daraufhin unterfertigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer alle drei Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes, sowie die dritte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde und stellte er die unterfertigten Schriftsätze, sowie die beizulegenden Unterlagen in Form des Berufungsbescheides des UFS sowie des Firmenbuchauszuges im Akt oben aufliegend zusammen.
In weiterer Folge erteilte der Vertreter der Beschwerdeführer an Frau (H.) den Auftrag, die oben angeführten, an den VwGH gerichteten Schriftsätze samt den erwähnten Beilagen einzukuvertieren und noch unbedingt am selben Tage zur Post zu geben, sowie den Akt danach langfristig zu kalendieren, da vorerst keine weiteren Veranlassungen zu treffen waren.
Brigitte (H.) kam diesem Auftrag augenscheinlich noch am selben Tag um die Mittagszeit nach und brachte die Postsendung fristgerecht zur Post.
Als die Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer am 17.06.2011 den Einstellungsbeschluss des VwGH zugestellt erhielt, stellte sich heraus, dass sich zwei, vermeintlich am 29.04.2011 abgefertigte Schriftstücke - nämlich das Original der unterfertigten dritten Ausfertigung der Beschwerde sowie die Kopie der angefochtenen UFS-Berufungsentscheidung - im Handakt der Kanzlei befanden.
Dass diese Schriftstücke tatsächlich am 29.04.2011 nicht mitabgefertigt worden waren, lässt sich im Nachhinein nur so erklären, dass Frau (H.) beim Einkuvertieren kurz abgelenkt wurde und dadurch versehentlich die beiden Schriftstücke beim Zusammenstellen der Postsendung im Akt liegenblieben.
Gleichzeitig war offenbar auch ein nicht unterschriebener, noch im Kanzleiakt befindlich gewesener Vorentwurf der Bescheidbeschwerde vom 28.02.2011 mit in das Kuvert gelangt. In diesem Vorentwurf scheint die (C.) Treuhand GmbH, deren Geschäftsführer der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Dr. Herbert (G.) ist, als Rechtsvertreterin auf, da ursprünglich vorgesehen gewesen war, dass die genannte Gesellschaft, und nicht Herr Dr. (G.) persönlich, die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem VwGH übernehmen soll. Ebenso sah der Vorentwurf vor, dass nur die (Erstantragstellerin) als Beschwerdeführerin auftreten sollte.
Offenkundig hatte Brigitte (H.) den nicht zur Abfertigung bestimmten Vorentwurf, welcher unmittelbar nach den abzufertigenden Schriftstücken oben im Akt lag, in einem kurzen Moment der Unachtsamkeit beim Stapeln der einzelnen, gemeinsam abzufertigenden Schriftstücke mit der abzufertigenden, für den BM für Finanzen bestimmten Ausfertigung der Beschwerde verwechselt, welche dann versehentlich im Akt verblieb. Die beiden Schriftstücke ähneln einander auf den ersten Blick stark, insbesondere ist jeweils Dr. (G.) im Briefkopf angeführt und weisen auch beide Schriftstücke dasselbe Schriftbild auf.
Ein derartiges Versehen ist der langjährigen und verlässlichen Kanzleimitarbeiterin Brigitte (H.) in ihrer mehr als dreißigjährigen Tätigkeit für die Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer noch nie unterlaufen.
Brigitte (H.) stand in der letzten Arbeitswoche des Monats April 2011 unter besonderem beruflichen Druck, zumal eine Vielzahl von Fristsachen zu erledigen war und zudem die späte Osterwoche im Jahr 2011 den Zeitraum zu Monatsende hin verengte."
Der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Sachverhalt wurde durch dem Antrag angeschlossene eidesstättige Erklärungen des Beschwerdevertreters und der Kanzleimitarbeiterin Brigitte H. bescheinigt.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 15. Juni 2005, 2005/13/0043, vom 26. Februar 2004, 2003/15/0145, und vom 27. Februar 2001, 2001/13/0024 und 0025). Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. März 2006, 2005/13/0177, mwN). Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0203, und vom 24. September 2007, 2007/15/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 15. Juni 2005, 2005/13/0043, vom 26. Februar 2004, 2003/15/0145, und vom 27. Februar 2001, 2001/13/0024 und 0025). Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 22. März 2006, 2005/13/0177, mwN). Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0203, und vom 24. September 2007, 2007/15/0182).
Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter zwar der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind. Erfolgt keine solche Anordnung, wird ausnahmsweise auch eine Kontrollpflicht des Vertreters über einfache Verrichtungen wie die Kuvertierung eines Verbesserungsschriftsatzes ausgelöst (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0181, und vom 23. September 2010, 2010/15/0137).Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter zwar der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind. Erfolgt keine solche Anordnung, wird ausnahmsweise auch eine Kontrollpflicht des Vertreters über einfache Verrichtungen wie die Kuvertierung eines Verbesserungsschriftsatzes ausgelöst vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0181, und vom 23. September 2010, 2010/15/0137).
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.
Im Wiedereinsetzungsantrag wird die unterbliebene vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 25. Mai 2011 im Wesentlichen mit einem der Kanzleimitarbeiterin H. unterlaufenen Kuvertierungsfehler begründet. Dabei bleibt allerdings unerwähnt, dass der Mängelbehebungsschriftsatz vom 20. April 2011 keinen Beilagenvermerk enthielt, an Hand dessen die Mitarbeiterin die vollständige Abfertigung der Beilagen nochmals hätte kontrollieren können. Mit der Erteilung einer bloß mündlichen Anordnung, welche Beilagen zu kuvertieren seien, hat der Beschwerdevertreter gerade auch vor dem Hintergrund der von der Mitarbeiterin zu erledigenden "Vielzahl von Fristsachen" eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, auch wenn die abzufertigenden Unterlagen "im Akt oben aufliegend" zusammengestellt gewesen seien. Dazu kommt, dass nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag der anstelle der dritten Ausfertigung der Beschwerde in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages übermittelte Vorentwurf, der dasselbe Schriftbild aufgewiesen habe wie die Beschwerde, "unmittelbar nach den abzufertigenden Schriftstücken oben im Akt lag". Auch dieser Umstand (die offenkundig bestehende Verwechslungsgefahr) hätte noch eine weitere Kontrolltätigkeit betreffend die richtige Abfertigung der Schriftstücke seitens des Beschwerdevertreters erfordert.
Insgesamt ist dem Beschwerdevertreter daher ein nicht nur minderer Grad des Versehens an der unterbliebenen vollständigen Mängelbehebung im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG anzulasten, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb kein Erfolg zukommen konnte. Auf die Frage der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 46 Abs. 3 VwGG (im Wiedereinsetzungsantrag ist von einer Zustellung an die Kanzlei am 17. Juni 2011 die Rede, während der in den hg. Akten einliegende Rückschein das Zustelldatum mit 16. Juni 2011, Übernahmebestätigung durch den "Arbeitgeber/Arbeitnehmer", ausweist) war dabei nicht mehr weiter einzugehen.Insgesamt ist dem Beschwerdevertreter daher ein nicht nur minderer Grad des Versehens an der unterbliebenen vollständigen Mängelbehebung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG anzulasten, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb kein Erfolg zukommen konnte. Auf die Frage der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG (im Wiedereinsetzungsantrag ist von einer Zustellung an die Kanzlei am 17. Juni 2011 die Rede, während der in den hg. Akten einliegende Rückschein das Zustelldatum mit 16. Juni 2011, Übernahmebestätigung durch den "Arbeitgeber/Arbeitnehmer", ausweist) war dabei nicht mehr weiter einzugehen.
Wien, am 28. September 2011