Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/22/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/22/0076

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0036 E 13. September 2011 RS 1 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 52, UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich für die Beurteilung nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (Hinweis E vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung - die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz letzter Fall NAG 2005 mit der Bescheiderlassung - dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Einbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht in früheren Studienjahren vorweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220076.X01

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2010220076_20111013X01

Rechtssatz für 2010/22/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/22/0076

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;

Rechtssatz

Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren kann nicht die Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 rechtfertigen. Der Fremde vermag aber aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220076.X02

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2010220076_20111013X02

Rechtssatz für 2010/22/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/22/0076

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;

Rechtssatz

Von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG 2005 kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann (Hinweis E vom 13. September 2011, 2010/22/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220076.X03

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2010220076_20111013X03

Entscheidungstext 2010/22/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/22/0076

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Z in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. März 2010, Zl. 319.649/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, vom 9. Oktober 2009 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Besitz eines vom 10. Oktober 2008 bis 10. Oktober 2009 gültigen Aufenthaltstitels "Studierender" gewesen sei. Ihm sei erstmals im Jahr 2004 eine Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck erteilt worden. Er habe seit Aufnahme des Studiums am 23. Februar 2004 noch nie einen ausreichenden Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten bzw. acht Semesterstunden erbracht. Für den Verlängerungsantrag vom 9. Oktober 2009 wäre als Nachweis der "erfolgten" Prüfungen das "Schuljahr" von Herbst 2008 bis Herbst 2009 heranzuziehen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer jedoch nur eine Prüfung am 5. August 2009 mit zwei ECTS-Punkten bzw. zwei Semesterstunden nachgewiesen. Mit der Berufung habe er weitere Zeugnisse vorgelegt. Diese seien jedoch bereits dem neuen Studienjahr ab Herbst 2009 zuzurechnen. Im Übrigen wäre damit kein Nachweis von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht worden.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Studienerfolg zu erbringen. Er würde seit der Geburt an einem Sprachfehler leiden und aus diesem Grund stottern.

Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits seit dem Jahr 2004 im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen und es sei bisher kein Studienerfolg nachgewiesen worden. Somit sei die erstinstanzliche Behörde schon in den letzten Jahren sehr großzügig gewesen. Beim Sprachfehler handle es sich nicht um ein unabwendbares oder gar unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG. Es fehle somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung und es dürfe dem Beschwerdeführer kein weiterer Aufenthaltstitel zum Zweck "Studierender" erteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Paragraph 64, NAG lautet in der Stammfassung:

"Studierende

Paragraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  1. Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
  2. Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen. Er bringt vor, dass er im Studienjahr 2009/10 bereits Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden sowie neun ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt habe. Damit habe er bereits einen Studienerfolg im Sinn des Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz erbracht. Paragraph 64, Absatz 3, NAG lege nicht fest, dass der ausreichende Studienerfolg bereits im vergangenen Studienjahr zu erbringen gewesen sei. Ob der Erfolg im derzeit laufenden Studienjahr oder bereits im vergangenen Studienjahr erbracht worden sei, sei nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG unerheblich.

    Gemäß Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 10. Oktober 2009. Angesichts des maßgeblichen Zeitpunktes der Bescheiderlassung am 1. April 2010 war somit der Studienerfolg im Studienjahr 2008/09 nachzuweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nämlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr maßgeblich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125, und dem folgend jenes vom 13. September 2011, 2010/22/0036).

    Der Beschwerdeführer bringt an sich zutreffend vor, dass ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren nicht die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages rechtfertigen könne. Andererseits vermag der Beschwerdeführer aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten.

    Auch mit dem Hinweis auf seine Sprachprobleme zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen vergleiche , etwa zuletzt das bereits zitierte Erkenntnis 2010/22/0036), dass von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG dann nicht die Rede sein kann, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen könne.

    Die belangte Behörde versagte somit zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums.

    Eine Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK ist bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgs entbehrlich vergleiche , auch dazu das zitierte Erkenntnis 2010/22/0036).

    Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat -

als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220076.X00

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2010220076_20111013X00