Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/01/0002

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/01/0059 E 20. September 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfordert, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen ist, wobei diese beiden Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0943, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010010002.X01

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010002_20110920X01

Rechtssatz für 2010/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/01/0002

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Begriff "niedergelassen" ist im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG zu verstehen vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist eine qualifizierte Form des Aufenthalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010010002.X02

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010002_20110920X02

Rechtssatz für 2010/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/01/0002

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §8;
AufG 1992;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §2 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschafft dem Einbürgerungswerber keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung. Dieser Status stellt ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht dar, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 bzw. Asylgesetzes 2005 gewährt (Hinweis Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Seite 98, Rz 205 und 209 ff; sowie E vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0336). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt zufolge seines Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, für diese, nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigten, Fremden nicht. Der Staatsbürgerschaftswerber ist mit seiner Auffassung, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei einer Niederlassung "gleichzuhalten", nicht im Recht, erfolgte sein Aufenthalt in Österreich doch eindeutig nicht zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung). Dass er sich auf anderer Grundlage, etwa als EWR- oder Schweizer Bürger bzw. nach dem Fremdengesetz 1997 oder dem Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet niedergelassen hätte, behauptet der Staatsbürgerschaftswerber nicht. Insoweit der Staatsbürgerschaftswerber darauf verweist, er habe Zugang zum Arbeitsmarkt (zu Beschäftigung), ist zu erwidern, dass diese aus dem Status des subsidiär Schutzberechtigten sich ergebende Berechtigung, in Österreich zu arbeiten, auf keinem Aufenthaltstitel beruht (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070; sowie auch Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010010002.X03

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010002_20110920X03

Entscheidungstext 2010/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/01/0002

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §8;
AufG 1992;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des B C in F, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. April 2008, Zl. FA7C - 11 - 691/2007-8, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hält sich seit 16. Oktober 1996 in Österreich auf. Er stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 4. November 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als nicht zulässig fest und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis 3. November 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Zuletzt (am 29. August 2007) stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit befristeter Aufenthaltsgültigkeit bis 7. August 2010 aus, die zum Nachweis der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dient.

Am 20. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§§ 11, 10 und 11a Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 64 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 i.d.F.

BGBl. I Nr. 37/2006" ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich seit 16. Oktober 1996 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf. Er verfüge jedoch (seit er sich in Österreich aufhalte) über keine Niederlassungsbewilligung. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht, weil er (noch) nicht fünf Jahre niedergelassen sei. Auch die im Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG genannten Voraussetzungen erfülle der Beschwerdeführer (aus den näher dargelegten Gründen) nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2009, B 969/08-7, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzte - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter erfülle die Kriterien einer Niederlassung. "Zum Zeitpunkt der Antragstellung" habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, einen Niederlassungstitel nach dem NAG zu erhalten. Die Niederlassung könne nur so angesehen werden, dass "eine subsidiäre Schutzberechtigung, selbst wenn sie zeitlich immer befristet wird, einer Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, (2) und (3) NAG gleichzuhalten ist".

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfordert, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen ist, wobei diese beiden Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0943, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0520, unter Hinweis auf Vorjudikatur das Kriterium des zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet zusammenfassend erläutert sowie die Voraussetzungen für die Erfüllung des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung dargelegt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der Begriff "niedergelassen" ist demnach im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, und 3 NAG zu verstehen vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist eine qualifizierte Form des Aufenthalts.

Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung benötigt der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem

1. bis 3. Hauptstück des 2. Teiles des NAG, oder er muss sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben.

"Niedergelassen" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist.

Nach den (unbestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid verfügt der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich über keine Niederlassung bzw. keine Niederlassungszeiten.

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Verleihungsantrages tragend darauf, dass der Beschwerdeführer damit das Erfordernis einer mindestens fünfjährigen Niederlassung nicht erfüllt habe.

Der dagegen ins Treffen geführte Status des subsidiär Schutzberechtigten verschaffte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel zur Niederlassung. Dieser (dem Beschwerdeführer zuerkannte) Status stellt ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht dar, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 bzw. Asylgesetzes 2005 gewährt vergleiche , dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Seite 98, Rz 205 und 209 ff; sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0336). Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt zufolge seines Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, für diese, nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigte, Fremde nicht. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Auffassung, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei einer Niederlassung "gleichzuhalten", nicht im Recht, erfolgte sein Aufenthalt in Österreich doch eindeutig nicht zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung). Dass er sich auf anderer Grundlage, etwa als EWR- oder Schweizer Bürger bzw. nach dem Fremdengesetz 1997 oder dem Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet niedergelassen hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er habe Zugang zum Arbeitsmarkt (zu Beschäftigung), ist zu erwidern, dass diese aus dem Status des subsidiär Schutzberechtigten sich ergebende Berechtigung, in Österreich zu arbeiten, auf keinem Aufenthaltstitel beruht vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070; sowie auch Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 207).

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (15. April 2008) nicht zumindest fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen (im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG) war, weil er über keine Niederlassungsbewilligung bzw. keinen sonstigen Nachweis der Rechtmäßigkeit der Niederlassung verfügte.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 20. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010010002.X00

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JWT_2010010002_20110920X00