Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 73 Abs. 4 iVm § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 73, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass ein Hauptantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" im Rahmen der Familienzusammenführung mit der serbischen Ehefrau des Beschwerdeführers anhängig sei. Über diesen Hauptantrag werde seitens der erstinstanzlichen Behörde gesondert entschieden werden.
Der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 2004 eine serbische Staatsangehörige geheiratet. Er selbst sei am 23. März 2000 illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der mit 27. April 2007 gemäß § 7 und 8 Asylgesetz zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei.Der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 2004 eine serbische Staatsangehörige geheiratet. Er selbst sei am 23. März 2000 illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der mit 27. April 2007 gemäß Paragraph 7, und 8 Asylgesetz zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
Die Bundespolizeidirektion Wien habe mit Bescheid vom 5. September 2007 eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer verfügt. Seiner Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 16. Jänner 2008 Folge gegeben und ausgeführt, dass sie in Anwendung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand nehme.
In der Folge zitierte die belangte Behörde die §§ 72 und 74 NAG [idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009] und wies darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Ehefrau am 14. Oktober 2006 im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine Kompressionsfraktur erlitten hätte und aus diesem Grund der unbedingten Pflege und Unterstützung bedürfte. Dies sei aber nicht als humanitärer Grund zu werten, weil die Versorgung der Ehefrau auch von einer dritten Person übernommen werden könne. Eine Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Lebensgefährtin bzw. der Ehefrau begründe keinen Anspruch auf Familiennachzug, "zumal es sich dabei nicht um Lebensumstände handelt, die für den Betroffenen mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen für ihn selbst verbunden wären".In der Folge zitierte die belangte Behörde die Paragraphen 72, und 74 NAG [idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009] und wies darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Ehefrau am 14. Oktober 2006 im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine Kompressionsfraktur erlitten hätte und aus diesem Grund der unbedingten Pflege und Unterstützung bedürfte. Dies sei aber nicht als humanitärer Grund zu werten, weil die Versorgung der Ehefrau auch von einer dritten Person übernommen werden könne. Eine Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Lebensgefährtin bzw. der Ehefrau begründe keinen Anspruch auf Familiennachzug, "zumal es sich dabei nicht um Lebensumstände handelt, die für den Betroffenen mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen für ihn selbst verbunden wären".
Die weitere Bescheidbegründung lautet auszugsweise:
"Darüber hinaus konnten seitens der Berufungsbehörde auch keine humanitären Gründe im Sinne des § 72 NAG erkannt werden, weil weder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts in Ihrem Antrag und Ihrer Berufung behauptet werden bzw. keine stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre."Darüber hinaus konnten seitens der Berufungsbehörde auch keine humanitären Gründe im Sinne des Paragraph 72, NAG erkannt werden, weil weder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts in Ihrem Antrag und Ihrer Berufung behauptet werden bzw. keine stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Zu der fraglichen Integration hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.03.2006, Zl: 2006/18/0020 ausgeführt, dass das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellen. Dass Sie eingereist sind und nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sind, haben Sie ausschließlich selbst zu verantworten."
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung der illegalen Einreise des Beschwerdeführers keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG erkannt werden könnten. Im vorliegenden Fall werde daher festgestellt, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei.Weiters führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung der illegalen Einreise des Beschwerdeführers keine humanitären Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG erkannt werden könnten. Im vorliegenden Fall werde daher festgestellt, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 72 Abs. 1 NAG (in der bereits angesprochenen Fassung) lautet:Paragraph 72, Absatz eins, NAG (in der bereits angesprochenen Fassung) lautet:
"(1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.""(1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden."
§ 72 NAG stellt somit auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).Paragraph 72, NAG stellt somit auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).
Aus der zitierten Bescheidbegründung muss der Schluss gezogen werden, dass die belangte Behörde bei der Prüfung humanitärer Gründe die Rechtslage verkannt hat. So hat sie die humanitären Gründe auf solche Lebensumstände eingeschränkt, die mit "besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen" verbunden sind. Dass sie somit nur die Gründe des § 50 FPG als maßgeblich erachtet hat, ist der zitierten Bescheidbegründung zu entnehmen, in der der Inhalt der angeführten Gesetzesstelle als (allein) maßgeblich bezeichnet wird.Aus der zitierten Bescheidbegründung muss der Schluss gezogen werden, dass die belangte Behörde bei der Prüfung humanitärer Gründe die Rechtslage verkannt hat. So hat sie die humanitären Gründe auf solche Lebensumstände eingeschränkt, die mit "besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen" verbunden sind. Dass sie somit nur die Gründe des Paragraph 50, FPG als maßgeblich erachtet hat, ist der zitierten Bescheidbegründung zu entnehmen, in der der Inhalt der angeführten Gesetzesstelle als (allein) maßgeblich bezeichnet wird.
Hinzu kommt die zitierte weitere Bescheidbegründung, dass das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellen würden. Im Gegensatz dazu bilden diese Umstände aber maßgebliche Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0681).Hinzu kommt die zitierte weitere Bescheidbegründung, dass das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellen würden. Im Gegensatz dazu bilden diese Umstände aber maßgebliche Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, EMRK vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0681).
Es ist auch die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zulässig, aus der illegalen Einreise für sich allein auf das Fehlen humanitärer Gründe im Sinn des § 72 NAG zu schließen.Es ist auch die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zulässig, aus der illegalen Einreise für sich allein auf das Fehlen humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG zu schließen.
Die belangte Behörde hat somit in Wahrheit keine Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen, sondern das Augenmerk allein auf § 50 FPG gelegt und den relevanten Umständen für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von vornherein die Bedeutung versagt.Die belangte Behörde hat somit in Wahrheit keine Prüfung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen, sondern das Augenmerk allein auf Paragraph 50, FPG gelegt und den relevanten Umständen für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK von vornherein die Bedeutung versagt.
Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. Dezember 2009