Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0918

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/22/0918

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §50
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2009/I/29
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §72
NAG 2005 §74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0681 E 22. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit die Behörde meint, dass das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellten, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch gerade das Ausmaß der inländischen Integration ebenso ein Aspekt bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK wie auch allenfalls fehlende Bindungen zum Heimatland (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0592, sowie auf die diesbezüglich klarstellende Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220918.X01

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2008220918_20091217X01

Rechtssatz für 2008/22/0918

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/22/0918

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §72

Rechtssatz

Aus der illegalen Einreise des Fremden ist für sich allein nicht auf das Fehlen humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG 2005 zu schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220918.X02

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2008220918_20091217X02

Entscheidungstext 2008/22/0918

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/22/0918

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §50
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2009/I/29
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §72
NAG 2005 §74

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. Oktober 2008, Zl. 317.582/2-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 73, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass ein Hauptantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" im Rahmen der Familienzusammenführung mit der serbischen Ehefrau des Beschwerdeführers anhängig sei. Über diesen Hauptantrag werde seitens der erstinstanzlichen Behörde gesondert entschieden werden.

Der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 2004 eine serbische Staatsangehörige geheiratet. Er selbst sei am 23. März 2000 illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der mit 27. April 2007 gemäß Paragraph 7, und 8 Asylgesetz zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei.

Die Bundespolizeidirektion Wien habe mit Bescheid vom 5. September 2007 eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer verfügt. Seiner Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 16. Jänner 2008 Folge gegeben und ausgeführt, dass sie in Anwendung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand nehme.

In der Folge zitierte die belangte Behörde die Paragraphen 72, und 74 NAG [idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009] und wies darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Ehefrau am 14. Oktober 2006 im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine Kompressionsfraktur erlitten hätte und aus diesem Grund der unbedingten Pflege und Unterstützung bedürfte. Dies sei aber nicht als humanitärer Grund zu werten, weil die Versorgung der Ehefrau auch von einer dritten Person übernommen werden könne. Eine Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Lebensgefährtin bzw. der Ehefrau begründe keinen Anspruch auf Familiennachzug, "zumal es sich dabei nicht um Lebensumstände handelt, die für den Betroffenen mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen für ihn selbst verbunden wären".

Die weitere Bescheidbegründung lautet auszugsweise:

"Darüber hinaus konnten seitens der Berufungsbehörde auch keine humanitären Gründe im Sinne des Paragraph 72, NAG erkannt werden, weil weder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts in Ihrem Antrag und Ihrer Berufung behauptet werden bzw. keine stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Zu der fraglichen Integration hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.03.2006, Zl: 2006/18/0020 ausgeführt, dass das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellen. Dass Sie eingereist sind und nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sind, haben Sie ausschließlich selbst zu verantworten."

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung der illegalen Einreise des Beschwerdeführers keine humanitären Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG erkannt werden könnten. Im vorliegenden Fall werde daher festgestellt, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Paragraph 72, Absatz eins, NAG (in der bereits angesprochenen Fassung) lautet:

"(1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden."

Paragraph 72, NAG stellt somit auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).

Aus der zitierten Bescheidbegründung muss der Schluss gezogen werden, dass die belangte Behörde bei der Prüfung humanitärer Gründe die Rechtslage verkannt hat. So hat sie die humanitären Gründe auf solche Lebensumstände eingeschränkt, die mit "besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen" verbunden sind. Dass sie somit nur die Gründe des Paragraph 50, FPG als maßgeblich erachtet hat, ist der zitierten Bescheidbegründung zu entnehmen, in der der Inhalt der angeführten Gesetzesstelle als (allein) maßgeblich bezeichnet wird.

Hinzu kommt die zitierte weitere Bescheidbegründung, dass das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellen würden. Im Gegensatz dazu bilden diese Umstände aber maßgebliche Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, EMRK vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0681).

Es ist auch die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zulässig, aus der illegalen Einreise für sich allein auf das Fehlen humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG zu schließen.

Die belangte Behörde hat somit in Wahrheit keine Prüfung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen, sondern das Augenmerk allein auf Paragraph 50, FPG gelegt und den relevanten Umständen für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK von vornherein die Bedeutung versagt.

Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220918.X00

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2008220918_20091217X00