Aus der illegalen Einreise des Fremden ist für sich allein nicht auf das Fehlen humanitärer Gründe im Sinn des § 72 NAG 2005 zu schließen.Aus der illegalen Einreise des Fremden ist für sich allein nicht auf das Fehlen humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG 2005 zu schließen.