Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0729

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/22/0729

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §25;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0055 E 15. Juni 2010 RS 2 (Hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 fehlt, ist nicht als "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen, der zur Zurückweisung eines Antrages führen könnte (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Vielmehr geht es dabei um eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrags, im Fall eines Verlängerungsantrags zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG 2005, kommt (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0208). Nichts Anderes gilt auch für den Nachweis über die "Mietenzahlung der Wohnung" (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NAGDV 2005); wird doch damit die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005, wonach ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist, nachzuweisen ist, angesprochen.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220729.X01

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2008220729_20100909X01

Entscheidungstext 2008/22/0729

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/22/0729

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §25;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des Samba Jallow in Wien, geboren am 15. Juni 1980, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 2008, Zl. 146.790/4- III/4/2007, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. April 2008 wurde ein am 11. Februar 2006 durch den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - aus, dass der Landeshauptmann von Wien (die Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Verbesserungsauftrag erteilt habe, dem Antrag binnen zwei Wochen insbesondere den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch Vorlage von aktuellen Lohnbestätigungen seiner Ehefrau und aktuellen Versicherungsdatenauszügen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anzuschließen. Mangels Befolgung dieses Verbesserungsauftrages sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Verletzung subjektiver Rechte aufzuheben.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,), gültig vom 26. April 2010 bis 26. April 2011, erteilt worden sei.

Auf Anfrage durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer noch für beschwert erachte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 6. Juli 2010 mit, dass er sich durch die Erteilung des Aufenthaltstitels für klaglos gestellt erachte und den Zuspruch von Aufwandersatz beantrage.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2009, 2008/22/0332, mwN).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und er auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ins Treffen geführt hat. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , wiederum den hg. Beschluss vom 10. November 2009, mwN).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte: Der Beschwerdeführer weist nämlich zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel fehlt, nicht als "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen ist, der zur Zurückweisung eines Antrages führen könnte. Vielmehr betrifft dieser Umstand eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrags, im Fall eines Verlängerungsantrages zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG, kommen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055, mwN). Der angefochtene Bescheid wäre somit im Fall einer meritorischen Erledigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Wien, am 9. September 2010

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220729.X00

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010

Dokumentnummer

JWT_2008220729_20100909X00