Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. April 2008 wurde ein am 11. Februar 2006 durch den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. April 2008 wurde ein am 11. Februar 2006 durch den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - aus, dass der Landeshauptmann von Wien (die Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Verbesserungsauftrag erteilt habe, dem Antrag binnen zwei Wochen insbesondere den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch Vorlage von aktuellen Lohnbestätigungen seiner Ehefrau und aktuellen Versicherungsdatenauszügen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anzuschließen. Mangels Befolgung dieses Verbesserungsauftrages sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - aus, dass der Landeshauptmann von Wien (die Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Verbesserungsauftrag erteilt habe, dem Antrag binnen zwei Wochen insbesondere den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch Vorlage von aktuellen Lohnbestätigungen seiner Ehefrau und aktuellen Versicherungsdatenauszügen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anzuschließen. Mangels Befolgung dieses Verbesserungsauftrages sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Verletzung subjektiver Rechte aufzuheben.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 NAG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009), gültig vom 26. April 2010 bis 26. April 2011, erteilt worden sei.Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,), gültig vom 26. April 2010 bis 26. April 2011, erteilt worden sei.
Auf Anfrage durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer noch für beschwert erachte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 6. Juli 2010 mit, dass er sich durch die Erteilung des Aufenthaltstitels für klaglos gestellt erachte und den Zuspruch von Aufwandersatz beantrage.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2009, 2008/22/0332, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2009, 2008/22/0332, mwN).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und er auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ins Treffen geführt hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 10. November 2009, mwN).Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und er auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ins Treffen geführt hat. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , wiederum den hg. Beschluss vom 10. November 2009, mwN).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte: Der Beschwerdeführer weist nämlich zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel fehlt, nicht als "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu beurteilen ist, der zur Zurückweisung eines Antrages führen könnte. Vielmehr betrifft dieser Umstand eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrags, im Fall eines Verlängerungsantrages zu einer Vorgangsweise nach § 25 NAG, kommen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055, mwN). Der angefochtene Bescheid wäre somit im Fall einer meritorischen Erledigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Wien, am 9. September 2010Die nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte: Der Beschwerdeführer weist nämlich zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel fehlt, nicht als "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen ist, der zur Zurückweisung eines Antrages führen könnte. Vielmehr betrifft dieser Umstand eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrags, im Fall eines Verlängerungsantrages zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG, kommen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055, mwN). Der angefochtene Bescheid wäre somit im Fall einer meritorischen Erledigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Wien, am 9. September 2010