Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/18/0285

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/18/0285

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6
ARB1/80 Art7
EURallg
FPG 2005 §125 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0138 E 27. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Ein erstinstanzlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. August 2003 betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im Licht der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz eins, FrPolG 2005 als "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 anzusehen. In Anbetracht des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes ist es geboten, für türkische Staatsangehörige, denen - wie dem Fremden - die Rechtstellung nach Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 zukommt, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 anzuwenden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180285.X01

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2006180285_20060913X01

Rechtssatz für 2006/18/0285

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/18/0285

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §2 Abs4 Z11 idF 2005/I/157
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0119 E 18. Mai 2006 RS 2 (hier der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ob ein Fremder als Ehegatte einer Österreicherin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Österreicherin ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Das Recht auf Freizügigkeit stellt eine der Grundfreiheiten der Gemeinschaft dar vergleiche Artikel 39, ff EGV). Zur Umsetzung dieser Grundfreiheit dient insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nr L 158 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr L 229 vom 29.6.2004, S 35 - 48. Es ist eine Zielsetzung des Gesetzgebers, diese Richtlinie ua mit dem FrPolG 2005 umzusetzen vergleiche das Vorblatt der Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 2).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180285.X02

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2006180285_20060913X02

Entscheidungstext 2006/18/0285

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/18/0285

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6
ARB1/80 Art7
EURallg
FPG 2005 §125 Abs1
FPG 2005 §2 Abs4 Z11 idF 2005/I/157
FPG 2005 §9 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des C T, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht iA Erlassung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

1. In der vorliegenden mit 22. August 2006 datierten und am 23. August 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, u.a. vor, die Bundespolizeidirektion Wien habe gegen ihn mit Bescheid vom 16. April 2005 ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Über die dagegen mit Schriftsatz vom 25. April 2005 erhobene Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien bisher nicht entschieden.

2. Gemäß Paragraph 27, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

3. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Ziffer eins,) und in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz (Ziffer 2,).

Die Beschwerde behauptet die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien. Sie enthält auch keine Ausführungen darüber, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, der die Begünstigungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 zugute käme, weshalb von daher eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats nicht in den Blick kommt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138). Ferner wird nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer - der behauptetermaßen am 1. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreich, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ gestellt habe - iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, weil die Person, von der er diese Position herleitet, ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, weshalb auf dem Boden der Beschwerde auch deshalb eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats nicht in Betracht kommt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).

Die vorliegend daher mit der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion gegebene Beschränkung des Instanzenzuges hindert jedoch nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0669, mwH).

4. Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich die Bundesministerin für Inneres, anzurufen, er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

5. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180285.X00

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2006180285_20060913X00