Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2006/18/0285

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des C T, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht iA Erlassung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

1. In der vorliegenden mit 22. August 2006 datierten und am 23. August 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, u.a. vor, die Bundespolizeidirektion Wien habe gegen ihn mit Bescheid vom 16. April 2005 ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Über die dagegen mit Schriftsatz vom 25. April 2005 erhobene Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien bisher nicht entschieden.

2. Gemäß Paragraph 27, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

3. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Ziffer eins,) und in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz (Ziffer 2,).

Die Beschwerde behauptet die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien. Sie enthält auch keine Ausführungen darüber, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, der die Begünstigungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 zugute käme, weshalb von daher eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats nicht in den Blick kommt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138). Ferner wird nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer - der behauptetermaßen am 1. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreich, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ gestellt habe - iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, weil die Person, von der er diese Position herleitet, ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, weshalb auf dem Boden der Beschwerde auch deshalb eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats nicht in Betracht kommt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).

Die vorliegend daher mit der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion gegebene Beschränkung des Instanzenzuges hindert jedoch nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0669, mwH).

4. Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich die Bundesministerin für Inneres, anzurufen, er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

5. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2006

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180285.X00