Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/11/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17898 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/11/0098

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §56;
B-VG Art103 Abs4;
MTDG 1992 §31 Abs2 ;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0206 2008/11/0205

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz MTDG 1992 sieht zwar vor, dass eine Berufung "gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes" unzulässig ist. Die Wortgruppe "die Entscheidung des Landeshauptmannes" bezieht sich freilich nur auf die in Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz MTDG 1992 vorgesehenen Bescheide, mit denen die Abhaltung eines Fortbildungskurses untersagt wird. Der angefochtene Bescheid ist kein solcher Untersagungsbescheid, sondern nach seinem klaren Wortlaut ein Feststellungsbescheid, der nur eine abstrakte Aussage über die Rechtslage enthält. Da es sich dabei um keinen Untersagungsbescheid nach Paragraph 31, Absatz 2, MTDG 1992 handelt, kommt der in dieser Bestimmung geregelte Ausschluss des Instanzenzuges nicht zum Tragen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung war, Artikel 103, Absatz 4, B-VG folgend, die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006110098.X01

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006110098_20100518X01

Rechtssatz für 2006/11/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17898 A/2010

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/11/0098

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §56;
MTDG 1992;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0206 2008/11/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0113 E 15. November 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563 aus 1963,; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105 aus 1981,; E 17. September 1996, 94/05/0054).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006110098.X02

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006110098_20100518X02

Rechtssatz für 2006/11/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17898 A/2010

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/11/0098

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AusbildungsvorbehaltsG 1996 §1 Abs1 Z6;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §2;
AVG §56;
MTDG 1992 §31 Abs1 ;
MTDG 1992 §31 Abs2 ;
MTDG 1992 §33;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0206 2008/11/0205

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 2, des MTDG 1992 sieht für die in Absatz eins, genannten, der Fortbildung dienenden Lehrkurse ein Anzeigesystem vor. Der Landeshauptmann hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine Untersagung nicht auch dann aussprechen dürfte, wenn eine Anzeige nicht erfolgt ist. Es obliegt in einem solchen Fall der Behörde, sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln davon Kenntnis zu verschaffen, ob ein - allenfalls bereits laufender - Lehrkurs die Voraussetzungen für eine Untersagung seiner Abhaltung erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die Strafbestimmung des Paragraph 33, des MTDG 1992 einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht erfasst. Allerdings erklärt Paragraph 2, des AusbildungsvorbehaltsG 1996 den Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit., nämlich die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTDG 1992 geregelt sind, durch andere als im MTDG 1992 dafür vorgesehene Einrichtungen, zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung. Den Behörden steht demnach sowohl die Untersagung der Abhaltung eines Lehrkurses gemäß MTDG 1992 als auch gegebenenfalls die Bestrafung wegen Verstoßes gegen das AusbildungsvorbehaltsG 1996 zur Verfügung. Angesichts dieser behördlichen Ermächtigungen ist sowohl ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass als auch ein rechtliches Interesse der bf Parteien nach amtswegigen abtrakten Feststellungen der Rechtslage aus Sicht der Behörde zu verneinen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006110098.X03

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2006110098_20100518X03

Entscheidungstext 2006/11/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 17898 A/2010

Geschäftszahl

2006/11/0098

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

AusbildungsvorbehaltsG 1996 §1 Abs1 Z6;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §2;
AVG §56;
B-VG Art103 Abs4;
MTDG 1992 §31 Abs1 ;
MTDG 1992 §31 Abs2 ;
MTDG 1992 §33;
MTDG 1992;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0206 2008/11/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden 1. des Dr. G S und 2. des Vereins römisch 30 , beide in K, beide vertreten durch Mag. Georg Tahlhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10/5, 1. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 2006, Zl. 14-Ges- 25/8/2006, betreffend amtswegige Feststellungen nach dem MTD-Gesetz (protokolliert zur hg. Zl. 2006/11/0098), sowie 2. gegen die Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie, jeweils wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA. Feststellungen nach dem MTD-Gesetz (protokolliert zu den hg. Zlen. 2008/11/0205, 0206),

1. den Beschluss gefasst:

Die zur hg. Zl. 2006/11/0098 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen binnen sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. über die zur hg. Zl. 2008/11/0205 protokollierte Beschwerde der zweitmitbeschwerdeführenden Partei zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 2006, Zl. 14-Ges-25/8/2006, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

Der Bund hat der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. über die zur hg. Zl. 2008/11/0206 protokollierte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei zu Recht erkannt:

Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Februar 2006, Zl. 14-Ges- 25/3/2006, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. In einem an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2006 - Betreff: "Grundkurs 'Prävention und Erkennung von Sprech- und Sprachstörungen im Pflichtschulalter' am LKH Klagenfurt - Stellungnahme des Berufsverbandes diplomierte LOGOPÄDINNEN Österreichs vom 14.11.2005 - hier: Urgenz" - führte der Landeshauptmann von Kärnten (im Folgenden: Landeshauptmann) aus, der Erstbeschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 aufgefordert worden, den "bezughabenden" Curriculumentwurf des in Rede stehenden Grundkurses zu übermitteln. Es ergehe neuerlich die Aufforderung, den Curriculumentwurf vorzulegen, und zwar innerhalb einer Woche. Nach Wiedergabe des Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) wurde ausgeführt, die in der Ankündigung des vom zweitbeschwerdeführenden Verein angesprochene Zielgruppe weise Pädagogen aus, was gegen Paragraph 31, Absatz eins, des MTD-Gesetzes verstoße. Nach Wiedergabe auch des Paragraph 31, Absatz 2, des MTD-Gesetzes wurde ausgeführt, eine Anzeige des Fortbildungskurses sei seitens des zweitbeschwerdeführenden Vereins bisher nicht erfolgt, weshalb der Kurs weder genehmigt noch untersagt habe werden können. In diesem Zusammenhang dürfe auch auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes hingewiesen werden, wonach die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTD-Gesetz geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen obliegen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen sei verboten und als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Zur Beurteilung des in Rede stehenden Fortbildungskurses sei die Vorlage des Curriculumentwurfes unumgänglich. Der Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsverfahren befreie die Partei nicht von einer Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo die Behörde den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nur unvollständig ermitteln könnte. Abschließend werde "festgestellt, dass der geplante, der Sanitätsbehörde noch nicht angezeigte Fortbildungskurs konsenslos ist und die Durchführung desselben unter gleichzeitiger Verständigung der Verwaltungsstrafbehörde untersagt wird".

Im Verwaltungsakt erliegt ein Schreiben des (damaligen) Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 16. Februar 2006, das als Berufung gegen die als Bescheid gedeutete Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 bezeichnet ist und deren ersatzlose Behebung beantragt. Der Eingangsstempel des Amtes der Landesregierung trägt das Datum vom 21. Februar 2006 (AS 11).

In einem weiteren Schreiben, vom 28. Februar 2006, an den Erstbeschwerdeführer führte der Landeshauptmann aus, eine bescheidmäßige Untersagung des Grundkurses sei mit der Erledigung vom 10. Februar 2006 noch nicht bezweckt worden, die Intention sei vielmehr auf die Vorlage des Curriculumentwurfs gerichtet gewesen. Da es sich beim Schreiben vom 10. Februar 2006 um keinen Bescheid handle, wäre der Berufungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Es werde nochmals um die Vorlage des Curriculumentwurfs und um Rückäußerung ersucht.

In einem Antwortschreiben vom 6. März 2006 vertrat der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien die Auffassung, die Erledigung vom 10. Februar 2006 enthalte unzweifelhaft eine behördliche Verfügung der Untersagung "von irgendwelchen Grundkursen", es sei demnach ein Bescheid erlassen worden.

Der Landeshauptmann erließ daraufhin den (auch als solchen bezeichneten) Bescheid - Betreff: "Fortbildungs-Grundkurs "Prävention und Erkennung von Sprech- und Sprachstörungen im Pflichtschulalter" - hier: Schreiben Dris. H(des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien) vom 6.3.2006" - vom 2. Mai 2006, in dem unter "Bezugnahme auf die Abhaltung eines Fortbildungsgrundkurses zum obigen Betreff Nachstehendes" festgestellt werde. Unter Spruchpunkt 1. wird fast wörtlich Paragraph 31, Absatz eins, des MTD-Gesetzes wiedergegeben, unter Spruchpunkt 2. Paragraph 31, Absatz 2, erster und zweiter Satz leg.cit. Unter Spruchpunkt 3. wird festgestellt, dass im Sinne des zitierten Paragraph 31, Absatz 2, des MTD-Gesetzes eine Beurteilung der Voraussetzungen eines solchen Lehrganges ohne Vorlage eines bezughabenden Curriculums nicht möglich sei. Eine Genehmigung eines Fortbildungslehrganges sei daher nicht zu erteilen, solange ein Curriculum der Bewilligungsbehörde nicht vorgelegt werde. Demnach dürfe in seinem solchen Falle auch kein Fortbildungsgrundkurs abgehalten werden. In der Rechtsmittelbelehrung ist davon die Rede, dass innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Im Verwaltungsakt erliegt ein namens beider beschwerdeführenden Parteien verfasstes Schreiben des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 16. Mai 2006, das als Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 bezeichnet ist und dessen ersatzlose Behebung beantragt. Der Eingangsstempel des Amtes der Landesregierung trägt das Datum vom 18. Mai 2006 (AS 15).

Gegen den Bescheid vom 2. Mai 2006 richtet sich die zur hg. Zl. 2006/11/0098 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.1. Mit am 15. Dezember 2008 hg. eingelangten Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 erhob die zweitbeschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0205), dies mit der Begründung, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 sei fristgerecht am 17. Mai 2006 eine Berufung zur Post gegeben worden, über die bisher nicht entschieden worden sei.

2.2. Mit ebenfalls am 15. Dezember 2008 hg. eingelangten Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 erhob die erstbeschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (protokolliert zur hg. Zl. 2008/11/0206), dies mit der Begründung, gegen die als Bescheid gedeutete Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 sei fristgerecht am 20. Februar 2006 eine Berufung zur Post gegeben worden, über die bisher nicht entschieden worden sei.

2.3. Nach Einleitung des Vorverfahrens mit hg. Verfügung vom 16. Jänner 2009, in welcher die belangte Behörde aufgefordert wurde, binnen drei Monaten die versäumten Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, teilte die belangte Behörde (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) mit Note vom 25. Februar 2009 mit, dass ihr keine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 übermittelt worden sei. Eine Rückfrage beim Amt der Kärntner Landesregierung habe ergeben, dass auch dort keine entsprechende Berufung eingebracht worden sei, eine solche wäre im Übrigen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, des MTD-Gesetzes auch nicht zulässig. Weitere Schriftstücke bzw. Verwaltungsakten lägen keine vor.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des MTD-Gesetzes (dieses in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,) lauten (auszugsweise):

"Fortbildungskurse

Paragraph 31, (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.

  1. Absatz 2,Lehrkurse gemäß Absatz eins, sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.

...

Strafbestimmungen

Paragraph 33, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

1. eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;

2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph 10, Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

3. den Bestimmungen des Paragraph 7 b,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 11 b, oder Paragraph 11 c, zuwiderhandelt.

..."

1.1.2. Nachfolgende Novellen zum MTD-Gesetz haben, abgesehen von einer hier nicht wesentlichen Einfügung in Paragraph 33, Ziffer 3,, keine Änderung dieser Bestimmungen mit sich gebracht.

1.2. Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

...

6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.

Paragraph 2, Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. "

1.3. Paragraph 27, VwGG lautet (auszugsweise):

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

..."

2.1. Die zur hg. Zl. 2006/11/0098 protokollierte Beschwerde ist unzulässig.

2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist ein im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ergangener erstinstanzlicher Bescheid des Landeshauptmannes. Für solche Bescheide gilt gemäß Artikel 103, Absatz 4, B-VG, dass der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist.

Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz des MTD-Gesetzes sieht zwar vor, dass eine Berufung "gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes" unzulässig ist. Die Wortgruppe "die Entscheidung des Landeshauptmannes" bezieht sich freilich nur auf die in Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz des MTD-Gesetzes vorgesehenen Bescheide, mit denen die Abhaltung eines Fortbildungskurses untersagt wird.

Der angefochtene Bescheid ist kein solcher Untersagungsbescheid, sondern nach seinem klaren Wortlaut ein Feststellungsbescheid, der nur eine abstrakte Aussage über die Rechtslage enthält. Es kann einstweilen dahingestellt bleiben, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides überhaupt zulässig war. Da es sich dabei um keinen Untersagungsbescheid nach Paragraph 31, Absatz 2, des MTD-Gesetzes handelt, kommt der in dieser Bestimmung geregelte Ausschluss des Instanzenzuges nicht zum Tragen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung war, Artikel 103, Absatz 4, B-VG folgend, die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig.

2.1.2. Die vorliegende Beschwerde war aus diesen Erwägungen wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges vergleiche , Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, vorliegendenfalls durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat, durch Beschluss zurückzuweisen.

2.1.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

2.2.1. Was die zur hg. Zl. 2008/11/0205 erhobene Beschwerde anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass einerseits nach Ausweis der zur hg. Zl. 2006/11/0098 vorgelegten Verwaltungsakten von den beschwerdeführenden Parteien Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 erhoben wurde, andererseits die Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG im vorliegenden Fall verstrichen ist, ohne dass die belangte Behörde an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG, anders als bei einem Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG, nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0146, und das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/05/0768).

Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien ist nach der Aktenlage am 18. Mai 2006 beim Landeshauptmann eingelangt. Mit diesem Tag begann die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen. Die erst am 15. Dezember 2008 hg. eingelangte Beschwerde ist demnach zulässig. Da der versäumte Bescheid auch nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

2.2.2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 zulässig ist vergleiche , die Ausführungen oben unter Pkt. 2.1.1.).

Unstrittig sieht das MTD-Gesetz eine Ermächtigung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht ausdrücklich vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, Zl. 2001/11/0288) dargelegt hat, sind freilich auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung (nach Lehre und Rechtsprechung) Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu besteht, oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein Feststellungsbescheid insbesondere dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0125, und vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0070). Ein Feststellungsbescheid zur Feststellung von Tatsachen ist hingegen unzulässig, sofern hiefür nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0165, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996). Zutreffend erkennt schließlich die zweitbeschwerdeführende Partei, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dann zu bejahen ist, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 94/05/0054).

Paragraph 31, Absatz 2, des MTD-Gesetzes sieht für die in Absatz eins, genannten, der Fortbildung dienenden Lehrkurse ein Anzeigesystem vor. Der Landeshauptmann hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine Untersagung nicht auch dann aussprechen dürfte, wenn eine Anzeige nicht erfolgt ist. Es obliegt in einem solchen Fall der Behörde, sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln davon Kenntnis zu verschaffen, ob ein - allenfalls bereits laufender - Lehrkurs die Voraussetzungen für eine Untersagung seiner Abhaltung erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die Strafbestimmung des Paragraph 33, des MTD-Gesetzes einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht erfasst. Allerdings erklärt Paragraph 2, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes den Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit., nämlich die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTD-Gesetz geregelt sind, durch andere als im MTD-Gesetz dafür vorgesehene Einrichtungen, zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung. Den Behörden steht demnach sowohl die Untersagung der Abhaltung eines Lehrkurses gemäß MTD-Gesetz als auch gegebenenfalls die Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz zur Verfügung.

Angesichts dieser behördlichen Ermächtigungen ist sowohl ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass als auch ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien nach amtswegigen abtrakten Feststellungen der Rechtslage aus Sicht der Behörde, wie sie der angefochtene Bescheid enthält, zu verneinen.

Der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Mai 2006 war folglich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

2.2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

2.3.1. Was schließlich die zur hg. Zl. 2008/11/0206 erhobene Beschwerde anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass einerseits nach Ausweis der zur hg. Zl. 2006/11/0098 vorgelegten Verwaltungsakten von den beschwerdeführenden Parteien Berufung gegen die als Bescheid gewertete Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 erhoben wurde, andererseits die Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG im vorliegenden Fall verstrichen ist, ohne dass die belangte Behörde an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre.

Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien ist nach der Aktenlage am 21. Februar 2006 beim Landeshauptmann eingelangt. Mit diesem Tag begann die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen. Die erst am 15. Dezember 2008 hg. eingelangte Beschwerde ist demnach zulässig. Da der versäumte Bescheid auch nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

2.3.2. Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen die Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 ist unzulässig.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass diese Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine Trennung nach Spruch und Begründung fehlt. Der Erstbeschwerdeführer wird eingangs mit der Höflichkeitsformel "Sehr geehrter Herr ..!" angesprochen, die Zeichnung erfolgt "Mit freundlichen Grüßen".

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Wiedergaben einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141 mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2008/10/0252 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann dem oben unter Pkt. römisch eins.1. wiedergegebenen letzten Absatz der Erledigung- nur in diesem erblicken die beschwerdeführenden Parteien einen bescheidlichen Abspruch -  jedenfalls nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Landeshauptmann nicht nur allgemein seine Rechtsauffassung über eine Konsenslosigkeit eines ohne Anzeige abgehaltenen Lehrkurses zum Ausdruck gebracht und eine Untersagung eines solchen in Aussicht gestellt hat, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt, als er offenkundig erst die Vorlage des ihm nicht vorliegenden Curriculumsentwurf urgierte, einen normativen, und zwar nur feststellenden, Abspruch vorgenommen hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erledigung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2006 weder in ihrer Gesamtheit noch ein einzelner Teil derselben einen Bescheid darstellt.

Damit erweist sich aber die dagegen erhobene Berufung als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückzuweisen war.

2.3.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 18. Mai 2010

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006110098.X00

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWT_2006110098_20100518X00