Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer stellte als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Taxis dieses Fahrzeug am 18.7.1999 um 02.15 Uhr in Wien 2, Südportalstraße gegenüber 1 Messehalle nicht am Rande der Fahrbahn ab, sondern in zweiter Spur.
Das Beschwerdevorbringen befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob das Abstellen gemäß § 23 Abs. 3a StVO zulässig gewesen sei.Das Beschwerdevorbringen befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob das Abstellen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO zulässig gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 23 Abs. 3a StVO lautet: Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO lautet:
"Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 Meter ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen - und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.""Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 Meter ein Halten nach Absatz 2, nicht möglich ist, darf mit Personen - und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Absatz 2, aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht im Wesentlichen dahin, dass in der "Fun Factory" in der Messehalle eine Großveranstaltung im Sinne des § 30 Abs. 2 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993 (BO) stattgefunden habe. Bei einer derartigen Großveranstaltung sei eine große Anzahl von Menschen anwesend, es handle sich um ein ständiges Kommen und Gehen. Der belangten Behörde hätte "klar sein müssen, dass ein Taxi, welches sich in die Nähe des Ortes einer derartigen Großveranstaltung stellt, nicht zu dem Zwecke anhalten würde, um länger zu verweilen, sondern lediglich um kurzfristig anzuhalten, um das Ein- bzw. auch das Aussteigen von Fahrgästen zu bewerkstelligen".Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht im Wesentlichen dahin, dass in der "Fun Factory" in der Messehalle eine Großveranstaltung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1993, (BO) stattgefunden habe. Bei einer derartigen Großveranstaltung sei eine große Anzahl von Menschen anwesend, es handle sich um ein ständiges Kommen und Gehen. Der belangten Behörde hätte "klar sein müssen, dass ein Taxi, welches sich in die Nähe des Ortes einer derartigen Großveranstaltung stellt, nicht zu dem Zwecke anhalten würde, um länger zu verweilen, sondern lediglich um kurzfristig anzuhalten, um das Ein- bzw. auch das Aussteigen von Fahrgästen zu bewerkstelligen".
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde unwidersprochen festgehalten hat, es sei (abgesehen von den abstrakt auf die Großveranstaltung abzielenden Ausführungen in Verbindung mit § 30 BO) nicht aktenkundig "dass es sich im konkreten Fall" um ein "kurzfristiges Anhalten" im Sinne des § 23 Abs. 3a StVO gehandelt habe und es werde solches vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Beschwerdeausführungen sind dahingehend zu verstehen, dass bei einer Großveranstaltung die abstrakte Möglichkeit besteht, dass sich in relativ kurzen zeitlichen Intervallen Fahrgäste zu einem Taxi begeben und dann einsteigen wollen.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde unwidersprochen festgehalten hat, es sei (abgesehen von den abstrakt auf die Großveranstaltung abzielenden Ausführungen in Verbindung mit Paragraph 30, BO) nicht aktenkundig "dass es sich im konkreten Fall" um ein "kurzfristiges Anhalten" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO gehandelt habe und es werde solches vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Beschwerdeausführungen sind dahingehend zu verstehen, dass bei einer Großveranstaltung die abstrakte Möglichkeit besteht, dass sich in relativ kurzen zeitlichen Intervallen Fahrgäste zu einem Taxi begeben und dann einsteigen wollen.
Der Begriff "angehalten" in § 23 Abs. 3a StVO ist wegen der gesetzlichen Bestimmung des Begriffes "Anhalten" missverständlich. Zum "Anhalten" (siehe § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO) bedürfte der Lenker keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3a StVO soll offenbar stärker betont werden, dass die gesetzliche Befugnis zum Halten (§ 2 Abs. 1 Z. 27 StVO) in "zweiter Spur" nur für die zum Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste unbedingt notwendige Dauer besteht (vgl. zutreffend Messiner, 10. Aufl., Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. StVO-Novelle, § 23, Anm. 11).Der Begriff "angehalten" in Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO ist wegen der gesetzlichen Bestimmung des Begriffes "Anhalten" missverständlich. Zum "Anhalten" (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO) bedürfte der Lenker keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO soll offenbar stärker betont werden, dass die gesetzliche Befugnis zum Halten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO) in "zweiter Spur" nur für die zum Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste unbedingt notwendige Dauer besteht vergleiche zutreffend Messiner, 10. Aufl., Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. StVO-Novelle, Paragraph 23,, Anmerkung 11, ).
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0150, betreffend einen Sachverhalt, in dem ein Taxilenker das Taxi an einer Straßenstelle abgestellt hatte, an der das Halten und Parken gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erlaubt war, um einen Fahrgast aus einem Lokal holen bzw. "aufzunehmen hatte, welcher alkoholisiert war und seine Sachen erst zusammensuchen musste", Folgendes ausgeführt:Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0150, betreffend einen Sachverhalt, in dem ein Taxilenker das Taxi an einer Straßenstelle abgestellt hatte, an der das Halten und Parken gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht erlaubt war, um einen Fahrgast aus einem Lokal holen bzw. "aufzunehmen hatte, welcher alkoholisiert war und seine Sachen erst zusammensuchen musste", Folgendes ausgeführt:
"Unter dem Begriff des "Aus- oder Einsteigenlassens" kann bei Auslegung dieser (jedenfalls vom § 23 Abs. 2 StVO 1960 abweichenden) Ausnahmebestimmung nicht auch das darüberhinausgehende Aufsuchen eines (späteren) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, daß damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Taxis an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht.""Unter dem Begriff des "Aus- oder Einsteigenlassens" kann bei Auslegung dieser (jedenfalls vom Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 abweichenden) Ausnahmebestimmung nicht auch das darüberhinausgehende Aufsuchen eines (späteren) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, daß damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Taxis an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht."
Nichts anderes gilt aber für die bloß abstrakte (wenngleich auch allenfalls sehr wahrscheinliche) Möglichkeit, Besucher einer Großveranstaltung wie der im gegenständlichen Fall würden in relativ kurzer Zeit die Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen wollen. In dieser abstrakten Möglichkeit liegt kein zulässiges kurzes Anhalten "zum Aus- oder Einsteigenlassen" im Sinne des § 23 Abs. 3a StVO.Nichts anderes gilt aber für die bloß abstrakte (wenngleich auch allenfalls sehr wahrscheinliche) Möglichkeit, Besucher einer Großveranstaltung wie der im gegenständlichen Fall würden in relativ kurzer Zeit die Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen wollen. In dieser abstrakten Möglichkeit liegt kein zulässiges kurzes Anhalten "zum Aus- oder Einsteigenlassen" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bloße Erkundungsbeweise unzulässig sind.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 11. Juni 2001