Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Lkw-Zuges am 21. Juli 1999 gegen 6.00 Uhr eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Italien kommend in Richtung Deutschland durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die konkrete Fahrt bezughabende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) mitgeführt "und war im Kraftfahrzeug auch kein elektronisches Gerät eingebaut, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (Eco-Tag), wie dies anlässlich einer Kontrolle durch Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Wiesing, am 21.07.1999 um 06.00 Uhr auf dem Parkplatz Angath, im Gemeindegebiet von Angath, festgestellt wurde". Es wurde ihm eine Übertretung nach "§ 23 Abs. 1 Ziff. 8 des GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung EG-Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung EG-Nr. 1524/96" zur Last gelegt. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Lkw-Zuges am 21. Juli 1999 gegen 6.00 Uhr eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Italien kommend in Richtung Deutschland durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die konkrete Fahrt bezughabende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) mitgeführt "und war im Kraftfahrzeug auch kein elektronisches Gerät eingebaut, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (Eco-Tag), wie dies anlässlich einer Kontrolle durch Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Wiesing, am 21.07.1999 um 06.00 Uhr auf dem Parkplatz Angath, im Gemeindegebiet von Angath, festgestellt wurde". Es wurde ihm eine Übertretung nach "§ 23 Absatz eins, Ziff. 8 des GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a, und b der Verordnung EG-Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung EG-Nr. 1524/96" zur Last gelegt. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der - im Beschwerdefall anzuwendenden - Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder: Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der - im Beschwerdefall anzuwendenden - Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' (ecotag) bezeichnet wird; oder
c) die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder c) die in Artikel 13, aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Zeitpunkt seiner Anhaltung noch nicht gewusst habe, ob er Waren in Tirol abzuladen habe, was dann tatsächlich geschehen sei. Es sei daher keine ökopunktpflichtige Transitfahrt vorgenommen worden. Mit diesem Vorbringen verkennt er die Rechtslage:
Unter einer "Transitfahrt" ist im Sinne des Art. I lit. c des der Akte über die Bedingungen des Beitritts (u.a.) der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (EU-Beitrittsakten) beigefügten Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995, eine Fahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet zu verstehen, bei der der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen. Unter einer "Transitfahrt" ist im Sinne des Artikel römisch eins, Litera c, des der Akte über die Bedingungen des Beitritts (u.a.) der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (EU-Beitrittsakten) beigefügten Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, eine Fahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet zu verstehen, bei der der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen.
Dass der Ausgangspunkt der vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrt in Italien und deren Zielpunkt in Deutschland gelegen sind, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob von dem von ihm gelenkten Lastkraftwagen Waren in Österreich abgeladen werden sollten oder wurden, ist für den Tatbestand einer Transitfahrt unerheblich. Ein Lastkraftwagen befindet sich nämlich selbst dann auf einer Transitfahrt, wenn er in Österreich vollständig entladen wird, so lange er sich auf einer - wenn auch kurzfristig unterbrochenen - Fahrt durch Österreich befindet, die außerhalb Österreichs ihren Ausgangs- und Zielpunkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0089). (Die am 11. April 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission ist im Beschwerdefall im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden, weil das erstinstanzliche Straferkenntnis laut telefonischer Auskunft des Beschwerdevertreters am 3. Februar 2000 zugestellt wurde.) Dass der Ausgangspunkt der vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrt in Italien und deren Zielpunkt in Deutschland gelegen sind, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob von dem von ihm gelenkten Lastkraftwagen Waren in Österreich abgeladen werden sollten oder wurden, ist für den Tatbestand einer Transitfahrt unerheblich. Ein Lastkraftwagen befindet sich nämlich selbst dann auf einer Transitfahrt, wenn er in Österreich vollständig entladen wird, so lange er sich auf einer - wenn auch kurzfristig unterbrochenen - Fahrt durch Österreich befindet, die außerhalb Österreichs ihren Ausgangs- und Zielpunkt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0089). (Die am 11. April 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 609 aus 2000, der Kommission ist im Beschwerdefall im Grunde des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht anzuwenden, weil das erstinstanzliche Straferkenntnis laut telefonischer Auskunft des Beschwerdevertreters am 3. Februar 2000 zugestellt wurde.)
Liegt aber eine ökopunktpflichtige Transitfahrt vor, dann ist die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe im Spruch ihres Bescheides nicht berücksichtigt, "dass keine Unterlagen zum Nachweis darüber vorgelegt wurden, dass es sich um eine ökopunktefreie Fahrt handelt oder dass Unterlagen nicht vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt ist," schon im Ansatz verfehlt, weil derartige Taten dem Beschwerdeführer nicht angelastet wurden und im Übrigen nach der Umschreibung der ihm vorgeworfenen Tat auch nicht zum Tragen kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0271). Liegt aber eine ökopunktpflichtige Transitfahrt vor, dann ist die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe im Spruch ihres Bescheides nicht berücksichtigt, "dass keine Unterlagen zum Nachweis darüber vorgelegt wurden, dass es sich um eine ökopunktefreie Fahrt handelt oder dass Unterlagen nicht vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt ist," schon im Ansatz verfehlt, weil derartige Taten dem Beschwerdeführer nicht angelastet wurden und im Übrigen nach der Umschreibung der ihm vorgeworfenen Tat auch nicht zum Tragen kommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0271).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2000