Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/11/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/11/0043

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §20 Abs1;
AZG §20 Abs2;
  1. AZG § 20 heute
  2. AZG § 20 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 20 gültig von 01.08.2017 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. AZG § 20 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 20 gültig von 16.07.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  7. AZG § 20 gültig von 01.07.2006 bis 15.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. AZG § 20 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. AZG § 20 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  10. AZG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  11. AZG § 20 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  12. AZG § 20 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  13. AZG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 20 heute
  2. AZG § 20 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 20 gültig von 01.08.2017 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. AZG § 20 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 20 gültig von 16.07.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  7. AZG § 20 gültig von 01.07.2006 bis 15.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. AZG § 20 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. AZG § 20 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  10. AZG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  11. AZG § 20 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  12. AZG § 20 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  13. AZG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0361 2

Stammrechtssatz

Das Unterbleiben einer Anzeige iSd Paragraph 20, Absatz 2, AZG an das Arbeitsinspektorat führt nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AZG

(Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110043.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997110043_19970626X01

Entscheidungstext 97/11/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/11/0043

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §20 Abs1;
AZG §20 Abs2;
  1. AZG § 20 heute
  2. AZG § 20 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 20 gültig von 01.08.2017 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. AZG § 20 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 20 gültig von 16.07.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  7. AZG § 20 gültig von 01.07.2006 bis 15.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. AZG § 20 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. AZG § 20 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  10. AZG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  11. AZG § 20 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  12. AZG § 20 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  13. AZG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 20 heute
  2. AZG § 20 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 20 gültig von 01.08.2017 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. AZG § 20 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 20 gültig von 16.07.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  7. AZG § 20 gültig von 01.07.2006 bis 15.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. AZG § 20 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. AZG § 20 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  10. AZG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  11. AZG § 20 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  12. AZG § 20 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  13. AZG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in O, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 2. Dezember 1996, Zl. UVS-19/168/3-1996, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 31. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, "daß die Gesellschaft bei der Beschäftigung" von 18 im folgenden namentlich genannten Arbeitnehmern "das Arbeitzeitgesetz in 18 Fällen durch Überschreiten der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit von 10 Stunden ... übertreten hat". Es folgt eine Auflistung der betreffenden Arbeitnehmer sowie von Daten zwischen dem 9. Februar 1994 und dem 18. März 1994 jeweils mit dem Zusatz "Tagesarbeitszeit" und einer - zwischen 10,13 und 16,73 liegenden - Zahl von Arbeitsstunden. Dadurch habe der Beschwerdeführer

18 Übertretungen nach Paragraph 7, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) begangen. Über ihn wurden 18 Geldstrafen im Ausmaß zwischen S 2.000,-- und 6.000,-- (insgesamt S 67.000,--) verhängt. Ihm wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von S 6.700,-- vorgeschrieben. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden mit insgesamt zwei Wochen bemessen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis - abgesehen von der Richtigstellung eines Schreibfehlers - mit der Maßgabe bestätigt, "daß die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils einen Tag betragen"; dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 13.400,-- vorgeschrieben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/11/0042, wurde ein Bescheid der belangten Behörde in einem gleichgelagerten Fall wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die meisten Beschwerdegründe der vorliegenden Beschwerde stimmen mit denen zur hg. Zl. 97/11/0042 protokollierten Beschwerde überein. Insofern genügt es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde Beschwerdegründe angeführt werden, die in der zur Zl. 97/11/0042 protokollierten Beschwerde nicht vorgebracht worden sind, ist folgendes auszuführen:

Das für den Beschwerdeführer nicht verständliche Erwähnen von Einbauarbeiten, um die es sich bei den inkriminierten Arbeiten nicht gehandelt habe, ist im Hinblick auf die Bezugnahme beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Paragraph 8, AZG von vornherein ohne Bedeutung, weil nach dieser Bestimmung bestimmte Arbeiten eine halbe Stunde über die sonst zulässige Tagesarbeitszeit hinaus durchgeführt werden dürfen, was aber nicht zu einer 10 Stunden übersteigenden Tagesarbeitszeit führen darf. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Beschäftigungen habe aber alle eine höhere Tagesarbeitszeit als 10 Stunden betroffen.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Paragraph 20, AZG. Nach dieser Bestimmung findet u.a. Paragraph 7, keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die u.a. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können. Der Arbeitgeber hat nach Paragraph 20, Absatz 2, die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Absatz eins, ehestens, längstens jedoch binnen 4 Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen.

Die belangte Behörde hat die Anwendbarkeit des Paragraph 20, AZG schon deswegen verneint, weil eine Anzeige im Sinne des Absatz 2, nicht erstattet worden sei. Diese Ansicht ist unzutreffend. Die Erstattung der Anzeige ist nicht Voraussetzung für die Vornahme der vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten im Sinne des Paragraph 20, AZG über die höchstzulässigen Tagesarbeitszeiten hinaus vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1996, Zl. 94/11/0078). Die Unterlassung der Anzeige bei Anordnung solcher Arbeiten ist vielmehr ein eigener Straftatbestand.

Die belangte Behörde hat - ausgehend von ihrem geschilderten Rechtsirrtum - eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers unterlassen. Sie hätte zu prüfen gehabt, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Komplikationen beim Einbau einer neuen Druckmaschine einer Betriebsstörung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, AZG gleichzuhalten sind, insbesondere ob deren Unvorhersehbarkeit auch unter dem Aspekt gegeben war, daß mit einem gewissen Ausmaß von Komplikationen bei jeder derartigen Neuaufstellung von Maschinen zu rechnen ist.

Im vorliegenden Fall waren schon aus diesem Grunde auch die Schuldsprüche aufzuheben, und zwar gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Diese Aufhebung bezieht sich begrifflich auch auf die Strafaussprüche und die Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages.

Zur Strafbemessung ist zusätzlich anzumerken, daß die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen gegen Paragraph 51, Absatz 6, VStG verstößt, weil die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen nach dem angefochtenen Bescheid 18 Tage beträgt, während die Erstbehörde eine für sich schon rechtswidrige globale Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt hat.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110043.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997110043_19970626X00