Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshaupstadt Linz vom 11. Dezember 1995 wurden dem Beschwerdeführer für eine näher beschriebene, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 79 GewO 1994 andere bzw. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshaupstadt Linz vom 11. Dezember 1995 wurden dem Beschwerdeführer für eine näher beschriebene, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 79, GewO 1994 andere bzw. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde wie folgt Berufung erhoben:
"An den
M A G I S T R A T
D E R L A N D E S H A U P T S T A D T L I N Z
Baurechtsamt
4040 Linz
Verwaltungssache: Lokal "X"
S-Straße 1, 4020 Linz
vertreten durch den gewerberechtlichen
Geschäftsführer
P
K-Straße 20, L
vertreten durch: Dr. E
Rechtsanwalt in L
wegen: § 79 GewO 1994wegen: Paragraph 79, GewO 1994
B E R U F U N G
I.römisch eins.
In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache gibt der Berufungswerber bekannt, daß er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung Rechtsanwalt Dr. E, L, beauftragt und bevollmächtigt hat. ...
II.römisch zwei.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11-12-1995, zugestellt durch Hinterlegung am 12-03-1996, AZ: 501/0-712/891, erhebt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende
B E R U F U N G
an den Landeshauptmann von Oberösterreich als Gewerbebehörde II. Instanz.an den Landeshauptmann von Oberösterreich als Gewerbebehörde römisch zwei. Instanz.
...
Ich stelle daher nachstehende
B E R U F U N G S A N T R Ä G E
Der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen;
in eventu
den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.
L, am 24-01-1996/K/el G"
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1996 teilte der Beschwerdeführer mit, daß im Zuge der "Akteninventur" in der Kanzlei seiner Rechtsvertreter festgestellt worden sei, daß in der in Rede stehenden Verwaltungssache P als Berufungswerber genannt werde, obwohl dieser richtig G heiße. Diesbezüglich handle es sich um einen offensichtlichen Hörfehler, der der Kanzleikraft beim Abspielen des Bandes unterlaufen sei. Es werde daher ersucht, zur Kenntnis zu nehmen, daß der in der gegenständlichen Sache einschreitende Berufungswerber richtig G und nicht P heiße, wie sich das auch aus dem übrigen Berufungsschriftsatz ergebe, und weiters, diese "Parteienberichtigung" bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Mit dem sowohl an die Firma X als auch P (zu Handen der oben genannten Rechtsanwälte) gerichteten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 1996, wurde die Berufung der Firma X als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es habe gegen den an den Beschwerdeführer gerichteten erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Dezember 1995 die Firma X, vertreten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer P, dieser vertreten durch die genannten Rechtsanwälte, Berufung erhoben. Die Firma X sei, wie sich aus dem Gewerberegister ergebe, nicht Gewerbeinhaber und nicht Inhaberin der in Rede stehenden Gastgewerbebetriebsanlage; sie sei im übrigen auch keine Rechtsperson. Die von dieser Firma erhobene Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen. Mit dem sowohl an die Firma römisch zehn als auch P (zu Handen der oben genannten Rechtsanwälte) gerichteten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 1996, wurde die Berufung der Firma römisch zehn als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es habe gegen den an den Beschwerdeführer gerichteten erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Dezember 1995 die Firma römisch zehn, vertreten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer P, dieser vertreten durch die genannten Rechtsanwälte, Berufung erhoben. Die Firma römisch zehn sei, wie sich aus dem Gewerberegister ergebe, nicht Gewerbeinhaber und nicht Inhaberin der in Rede stehenden Gastgewerbebetriebsanlage; sie sei im übrigen auch keine Rechtsperson. Die von dieser Firma erhobene Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Entscheidung in der Sache selbst gemäß den Bestimmungen des AVG" sowie im "Recht auf Unterbleibung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß § 79 GewO verletzt". Er bringt hiezu u.a. vor, der angefochtene Bescheid sei seinen ausgewiesenen Vertretern am 22. Juli 1996 zugestellt worden. Die Berufung sei von ihm ohne Beifügung eines Zusatzes unterschrieben worden und es gehe aus dem genannten Berufungsschriftsatz eindeutig hervor, daß die Berufung ausschließlich von ihm, nicht aber vom Lokal "X" oder von P erhoben worden sei. Dies habe er auch in seiner Mitteilung vom 10. Juli 1996 ausführlich dargelegt. Dennoch habe die belangte Behörde über diese Berufung entschieden, als wäre sie von der Firma X erhoben worden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Entscheidung in der Sache selbst gemäß den Bestimmungen des AVG" sowie im "Recht auf Unterbleibung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO verletzt". Er bringt hiezu u.a. vor, der angefochtene Bescheid sei seinen ausgewiesenen Vertretern am 22. Juli 1996 zugestellt worden. Die Berufung sei von ihm ohne Beifügung eines Zusatzes unterschrieben worden und es gehe aus dem genannten Berufungsschriftsatz eindeutig hervor, daß die Berufung ausschließlich von ihm, nicht aber vom Lokal "X" oder von P erhoben worden sei. Dies habe er auch in seiner Mitteilung vom 10. Juli 1996 ausführlich dargelegt. Dennoch habe die belangte Behörde über diese Berufung entschieden, als wäre sie von der Firma römisch zehn erhoben worden.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 412 f, referierte hg. Judikatur) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Diese Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ist insoweit gegeben, als darin zum Ausdruck kommt, die vorliegende Berufung sei nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Firma X erhoben worden, das heißt den normativen Abspruch enthält, die vorliegende Berufung sei nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. Nr. 11.625/A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 412 f, referierte hg. Judikatur) ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Diese Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ist insoweit gegeben, als darin zum Ausdruck kommt, die vorliegende Berufung sei nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Firma römisch zehn erhoben worden, das heißt den normativen Abspruch enthält, die vorliegende Berufung sei nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. Nr. 11.625/A).
Diese Auffassung der belangten Behörde erweist sich jedoch schon deshalb als verfehlt, weil dem - oben auszugsweise wiedergegebenen - Berufungsschriftsatz keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß die vorliegende Berufung nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Firma X zuzurechnen ist. Insbesondere wird in diesem Schriftsatz - im Gegensatz zum Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - keineswegs die Firma X als Berufungswerberin bezeichnet. Vielmehr scheint das "Lokal "X"" lediglich bei der Umschreibung der Verwaltungssache auf. Die Berufung ist weiters mit dem Namen des Beschwerdeführers gefertigt. Da auch der erstinstanzliche Bescheid an den Beschwerdeführer als Bescheidadressat gerichtet war, besteht kein Grund, daran zu zweifeln, daß die Berufung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon ausgegangen ist, daß die Firma "X" keine "Rechtsperson" ist. (In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, daß es im Falle des Bestehens solcher Zweifel geboten ist, im Sinne des § 37 AVG eine Klärung herbeizuführen (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1984).) Diese Auffassung der belangten Behörde erweist sich jedoch schon deshalb als verfehlt, weil dem - oben auszugsweise wiedergegebenen - Berufungsschriftsatz keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß die vorliegende Berufung nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Firma römisch zehn zuzurechnen ist. Insbesondere wird in diesem Schriftsatz - im Gegensatz zum Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - keineswegs die Firma römisch zehn als Berufungswerberin bezeichnet. Vielmehr scheint das "Lokal "X"" lediglich bei der Umschreibung der Verwaltungssache auf. Die Berufung ist weiters mit dem Namen des Beschwerdeführers gefertigt. Da auch der erstinstanzliche Bescheid an den Beschwerdeführer als Bescheidadressat gerichtet war, besteht kein Grund, daran zu zweifeln, daß die Berufung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon ausgegangen ist, daß die Firma "X" keine "Rechtsperson" ist. (In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, daß es im Falle des Bestehens solcher Zweifel geboten ist, im Sinne des Paragraph 37, AVG eine Klärung herbeizuführen vergleiche nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1984).)
Die belangte Behörde hat, indem sie dies verkannte, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die belangte Behörde hat, indem sie dies verkannte, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.