Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (einer Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (einer Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach durch die beantragte Aufenthaltsbewilligung ein mit einer Einreise ohne Sichtvermerk begonnener Aufenthalt der Beschwerdeführerin verlängert werden soll, nicht entgegen. Sie verweist zwar zutreffend darauf, daß ihr aufgrund des bis 14. April 1995 (vgl. BGBl. Nr. 252/1995) im beiderseitigen Einvernehmen zwischen der Republik Bosnien-Herzegowina und der Republik Österreich pragmatisch weiter angewendeten Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (BGBl. Nr. 365/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 117/1983) bis zu dem genannten Zeitpunkt der Grenzübertritt ohne Sichtvermerk gestattet war. Gerade das ist aber - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - mit sichtvermerksfreier Einreise im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gemeint. Die zitierte Bestimmung enthält ausdrücklich einen Verweis auf § 14 FrG. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesregierung, sofern sie zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach durch die beantragte Aufenthaltsbewilligung ein mit einer Einreise ohne Sichtvermerk begonnener Aufenthalt der Beschwerdeführerin verlängert werden soll, nicht entgegen. Sie verweist zwar zutreffend darauf, daß ihr aufgrund des bis 14. April 1995 vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1995,) im beiderseitigen Einvernehmen zwischen der Republik Bosnien-Herzegowina und der Republik Österreich pragmatisch weiter angewendeten Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,) bis zu dem genannten Zeitpunkt der Grenzübertritt ohne Sichtvermerk gestattet war. Gerade das ist aber - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - mit sichtvermerksfreier Einreise im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gemeint. Die zitierte Bestimmung enthält ausdrücklich einen Verweis auf Paragraph 14, FrG. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesregierung, sofern sie zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG trägt nun dem Bestreben Rechnung, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise nicht mehr zu gestatten.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG trägt nun dem Bestreben Rechnung, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise nicht mehr zu gestatten.
Ergänzend sei noch angemerkt, daß sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12. Mai 1995 jedenfalls nicht auf § 2 der - am 10. Juni 1995 in Kraft getretenen - Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, berufen könnte. Ob diese Bestimmung der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG im Wege stehen würde, kann daher dahingestellt bleiben. Unter § 2 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, fällt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre erstmalige Einreise nach dem 1. Juli 1993 jedenfalls nicht. Soweit der Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommen sollte, würde in dieses durch den angefochtenen Bescheid nicht eingegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104). Ergänzend sei noch angemerkt, daß sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12. Mai 1995 jedenfalls nicht auf Paragraph 2, der - am 10. Juni 1995 in Kraft getretenen - Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1995,, berufen könnte. Ob diese Bestimmung der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG im Wege stehen würde, kann daher dahingestellt bleiben. Unter Paragraph 2, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Bundesgesetzblatt Nr. 1038 aus 1994,, fällt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre erstmalige Einreise nach dem 1. Juli 1993 jedenfalls nicht. Soweit der Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz 2, der genannten Verordnung ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommen sollte, würde in dieses durch den angefochtenen Bescheid nicht eingegriffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104).
Die unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstatteten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten habe, sind unbeachtlich, weil die belangte Behörde ihren Bescheid nicht auf den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG gestützt hat. Die unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstatteten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten habe, sind unbeachtlich, weil die belangte Behörde ihren Bescheid nicht auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestützt hat.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.