Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0283

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs2;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0284 E 14. Februar 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1 (hier käme allenfalls ein vorläufiges Aufenthaltsrecht des Fremden nach § 1 Abs 2 der V über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl 1994/1038, in Betracht).

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190283.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190283_19951214X01

Entscheidungstext 95/19/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/0283

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs2;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0284 E 14. Februar 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der römisch eins in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1995, Zl. 107.957/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (einer Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach durch die beantragte Aufenthaltsbewilligung ein mit einer Einreise ohne Sichtvermerk begonnener Aufenthalt der Beschwerdeführerin verlängert werden soll, nicht entgegen. Sie verweist zwar zutreffend darauf, daß ihr aufgrund des bis 14. April 1995 vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1995,) im beiderseitigen Einvernehmen zwischen der Republik Bosnien-Herzegowina und der Republik Österreich pragmatisch weiter angewendeten Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,) bis zu dem genannten Zeitpunkt der Grenzübertritt ohne Sichtvermerk gestattet war. Gerade das ist aber - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - mit sichtvermerksfreier Einreise im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gemeint. Die zitierte Bestimmung enthält ausdrücklich einen Verweis auf Paragraph 14, FrG. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesregierung, sofern sie zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG trägt nun dem Bestreben Rechnung, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise nicht mehr zu gestatten.

Ergänzend sei noch angemerkt, daß sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12. Mai 1995 jedenfalls nicht auf Paragraph 2, der - am 10. Juni 1995 in Kraft getretenen - Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1995,, berufen könnte. Ob diese Bestimmung der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG im Wege stehen würde, kann daher dahingestellt bleiben. Unter Paragraph 2, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Bundesgesetzblatt Nr. 1038 aus 1994,, fällt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre erstmalige Einreise nach dem 1. Juli 1993 jedenfalls nicht. Soweit der Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz 2, der genannten Verordnung ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommen sollte, würde in dieses durch den angefochtenen Bescheid nicht eingegriffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104).

Die unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstatteten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten habe, sind unbeachtlich, weil die belangte Behörde ihren Bescheid nicht auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestützt hat.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190283.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995190283_19951214X00